Bel. über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden usw. v. 8. Juni 1916. 71
Zu 89.
Die Bestimmungen über das amtsgerichtliche Derfahren sind dem 8 4 des Ent-
wurfs nachgebildet. Sie finden auch Anwendung, wenn der Gläubiger für seine Forde-
rung einen vollstreckbaren Titel hat. Da die richterliche Beseitigung die Rechtsfolgen
ein für allemal außer Kraft setzt, entspricht es der Sachlage, daß bereits erfolgte Doll-
streckungsmaßregeln aufgehoben werden müssen, soweit die Zeseitigung angeordnet wird.
III. Jwangsversteigerung.
Zu 8 10.
Die Einstellungsmöglichkeit ist auf die Swangsversteigerung beschränkt; das Der-
fabren der Jwangsverwaltung bleibt unberührt. Sie setzt voraus, daß es sich um einen
Anspruch der im §& 1 bezeichneten Art handelt. Die Einstellung ist schon vor der An-
ordnung der ersteigerung zulässig, sofern nur der Gläubiger für seinen Anspruch einen
vollstrekbaren Titel Kat. Sie kann mehrmals erfolgen. Bei der Beurteilung der Frage,
ob die Einstellung mit den berechtigten Interessen des Gläubigers vereinbar ist, sind
die in den Bemerkungen zu & 1 erwähnten Gesichtspunkte entsprechend in Zetracht zu
ziehen. Die Berücksichtigung, eines etwaigen Rangverlustes ist hier dem Richter aus-
drücklich zur Hflicht gemacht. Der Grundsatz, daß die Einstellung nicht lediglich deshalb
abgelehnt werden darf, weil von vornherein mit ihrer Wiederholung gerechnet werden
muß, Lilt selbstverständlich auch bier, und zwar nicht nur wie im Falle des § 3 für das
Lapital, sondern auch für die Sinsen.
Die Dorschriften im Abf. beziehen sich auf den Fall, dah die Einstellung erst nach
der Anordnung der Dersteigerung erfolgt. Sie eröffnen jedem Beteiligten, dessen Rechte
durch ein Anschwellen ihm vorgebender Ansprüche auf wiederkehrende TLeistungen über
das Maß beeinträchtigt werden, die Möglichkeit, die Aufhebung der Einstellung berbei-
zuführen. Der Aufhebungsantrag ist an eine Frist nicht gebunden. Ihm ist stattzugeben,
wenn die Ansprüche auch nur eines dem Antragsteller im Range vorgehenden Be-
rechtigten auf wiederkehrende Leistungen für zwei Jahre nicht gezahlt sind.
Ob im Sinne des §& 10 Nr. 4 und des §& 13 des Gesetzes über die Swangsversteigerung
und die Swangsverwaltung die ungetilgten Ansprüche laufende Zeträge oder Rück-
stände sind, ist belanglos; auch darauf kommt es nicht an, ob die Beträge gerade für die
letzten zwei Jahre vor der Entscheidung geschuldet werden. Maßgebend ist nur, daß.
zur Seit der Entscheidung Ansprüche auf wiederkehrende TLeistungen in einer Höbe,
die dem Gesamtbetrage zweijähriger Hebungen gleichkommt, nicht getilgt sind und daß
sie, was die Anwendung des Abs. z betrifft, dem Antragsteller nach den orschriften
der K# loff. des Gesetzes über die Swangsversteigerung und die Swangsverwaltung
in der Rangordunung vorgeben.
—.e
Nach § 51 des Gesetzes über die Swangsversteigerung und die Swangsverwaltung
ist eine Iwangsversteigerung, die einstweilen eingestellt worden ist, aufzuheben, wenn
der Gläubiger nicht binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Derfahrens beantragt.
Diese Frist würde in den Fällen, wo die Einstellung auf Grund einer Sahlungsfrist
(6#4 Abf. 4) oder auf Grund des §& lo des Entwurfs angeordnet wird, schon mit der Ein-
stellung des Derfahrens beginnen; sie würde also vielfach bereits abgelaufen sein, während
die Einstellung noch in Kraft ist. Um den Gläubiger gegen die hieraus entstehenden
Nachteile zu schützen, ist es geboten, die Frist erst dann in Lauf zu setzen, wenn die Ein-
stellung ihr Ende erreicht hat.
Zu 8 12.
Die Vorschrift tritt an die Stelle des § 1 der Derordnung über die Dersagung des
Ouschlags v. 10. Dezember lol und setzt die dort vorgesehene Wertgrenze auf drei
Vierteile herauf. Die Bestimmung im Abs. 2, daß die Versagung des Zuschlags mehrfach
erfolgen kann, enthält nur eine Klarstellung (zu vgl. S. 12 des 2. Nachtrags zur Denk-