72 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
schrift über wirtschaftliche Maoßnahmen aus Anlaß des Krieges, Drucksachen des Reichs-
tags 13. Legislaturperiode II. Session 1014/15, Nr. 44).
IV. Schlußvorschriften.
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Der § 4 der Derordnung, betr. Einigungsämter, v. 15. Dezember 1016 verpflichtet
das Gericht, vor der Entscheidung über ein Sahlungsfristgesuch für Hypothekenzinsen
das Einigungsamt gutachtlich zu hören. Für die Fälle, in denen es sich um das Bypo-
theken- oder Grundschuldkapital handelt, ist eine entsprechende Verpflichtung in den
bestehenden Dorschriften nicht begründet. Der 3 13 beseitigt diese Lücke und schreibt
die Anhörung des Einigungsamts überall da vor, wo sein Gutachten für die richterliche
Entscheidung von Wert sein kann.
GSu 5#P 1 bis 18.
Die 14 bis 8 enthalten Kostenvorschriften, die in der Bauptsache den bisherigen
Bestimmungen entsprechen ((zu val. S der Derordnung über die gerichtliche Bewilligung
von Sahlungsfristen; 3 1 Abs. 5, 5 2 der Derordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen
Sahlung einer Geldforderung; 5 2 der Derordnung über die Dersagung des FJuschlags).
Neu ist die aus Billigkeitsgründen gebotene Vorschrift im § 16 Satz 1, durch die das
Gericht ermächtigt wird, dem Schuldner in den Fällen der ## 4, 2, 9 und 10 die Uosten
auch dann aufzuerlegen, wenn seinem Antrag stattgegeben wird.
õu g 19, 20.
Der § t0 stellt klar, daß die Regelung des Entwurfs abschließend ist und daß die
allgemeinen Derordnungen über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen und
über die Folgen der nicht rechtzeitigen Sahlung einer Geldforderung sowie die neue
Derordnung über die Bewilligung von Sahlungsfristen an Kriegsteilnehmer auf Hppo-
theken, Grundschulden und Rentenschulden keine Anwendung finden. Die Derord-
nungen über die Bewilligung von Sahlungsfristen bei Hppotheken und Grundschulden
und über die Dersagung des Fuschlags sind durch die Meuregelung überholt und deshalb
aufzuheben.
Im 3 20 Abs. 2 sind die nötigen Übergangsvorschriften getroffen. Für ein beim
Inkrafttreten der neuen Derordnung schwebendes Derfahren vor einem Gerichte, das
nach ihren Dorschriften nicht mehr zuständig sein würde, soll die bisherige Guständigkeit
bestehen bleiben. Im übrigen finden die nenen Vorschriften sofort Anwendung.
Literatur.
v. Miltner, Die neue BRVO. über die Geltendmachung von Hypotheken, Grund-
schulden und Rentenschulden v. 8. Juni 1916. Leipz S. 16 9823. — Nußbaum, Die Hypo-
thekenvero dnung v. 8. Juni 1916. 16 933ff., 999ff., 1088ff., 1146. — Seelig,
ür die Einigungsämter. Pr Verwl. 37 808. — Schneider, Weiterer Schuß zugunften
iegsbedrängter Schuldner. DJ B. 16 669. — Scholz, Hinausschiebung der Zwangsver-=
steigerung im Kriege und die BR VO. zum Schupge des Realkredits. JW. 16 923ff.,
991ff. — Stillschweig, Die der Hypothekenvero#dnung v. B8. Juni 1916 unterworfenen
Rechtsverhältnisse. 416 1067. — Unger, Die Bek. über die Geltendmachung von
Hypotheken usw. v. 8. Juni 1916. Rechi 16 530. — Wolff, Die Bek. usw. vom
8. * 1916. PrVerwBl. 38 33. — Zweigert, Die BRVO. ũber die Geltendmachung
von Hypothelen, Grundschulden und Rentenschulden v. 8. Juni 1916.
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Inhaltsübersicht.
I. Bürgerliche Rechtsstrei#lgleiten II1 23. 1. Für die Forderung muß eine 5vypothek de-
II. Sahlungsfeiten für Ansprüche aus einer Hypo- stellt sein III 74.
thek, Grundschuld, Rentenschuld II1 23. a) eine 5rpothek. Genüst einer Dormer-
1. Mur diese Ansprüche 111 73. kung? 111 74
2. Begriff: Anspruch aus einer PHvpothef III 73. G. Besahend.
3. Unsprüche aus jeder Art Hrpothek III 74. 65. Verneinend.
III. Satzlungsfr. für persönl. Jorderungen III #. b) Bestellung einer Hrpothek IIIT 73.
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