Bek. über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden usw. v. 8. Juni 1916. 73
2. Der persönliche Schuldner muß der Grund-
6 5. Rechtsstellung des Bürgen III 78.
gücdseigentümer sein III 76. 1IV. Sohl Fr. trotg mangelnder Kriegswirkung I1179.
2) Die Rechtsstellung des Altschuldners 111 : V. Neine Zahlungsjrtist, falls sie einen „unver-
76. « hältnismößigeu«xkachteildechäublgekscim
h)VekVekzit-l:t auf die Hypothek III 77. hielte 1II 79.
3. Bezieh: sich 4 1 auch auf die neben der n 1. Allgemeine Leitsätze 111 79.
Grundschuld belehende Forderungd III 77. 2. Einzelhelten III 81.
a) Bejahend VI. Der Antrag auf die Bewilligung der Sahlungs-
d) Dersinenb. frist 1II 81.
4. Neine Sehlungsfrit für Ansprüche aus VII. I Deczicht auf die Bewilligung zulässig? 111
öffentlichen Lasten 111 77. u2.
1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
1. Zweigert a. a. O. 17. In welcher Instanz der Rechtsstreit schwebt, ist gleich-
gältig. Nur in der Revisionsinstanz ist die Bewilligung einer Zahlungsfrist nicht zulässig,
weil hier für eine tatsächliche Wücdigung, wie sie die Abwägung der beiderseiligen Interessen
erfordert, kein Raum mehr ist.
2. Zweigert a. a. O. 17. Die bisherige Beschränkung der Zuständigkeit auf die
ordentlichen Gerichte (§51 Zahl Fr BO.) ist weggefallen; sie ist bei den für die Hyp VO.
allein in Frage kommenden Ansprüchen ohne praktische Bedeutung. Ob Schiedsgerichte
eine Zahlungsfrist bewilligen können, beurteilt sich nach dem Inhalt des Schiedsvertrags.
Enthält er keine Bestimmungen, so greift der allgemeine Grundsatz ein, daß Schiedsrichter
nach Billigkeit und freier Überzeugung urteilen können, ohne dabei an die Normen des
materiellen Rechts gebunden zu sein (Stein, Bem. I zu § 1034 8PO.). Sie können daher
im Zweifel auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Zahlungsfristen bewilligen
(a. M. Güthe, GruchotsBeitr. ö9 54, Wassermann-Erlanger (21 S. 96).
II. Ansprüche aus einer Hppothek, Grundschuld, Rentenschuld.
1. Nur diese Ansprüche.
a) Zweigert a. a. O. 18. 5 1 findet nicht Anwendung auf Ansprüche aus Reallasten
oder Schiffspfandrechten.
d) Stillschweig a. co. O. 1068. Ob die Hypotheken vormerkung hierher gehört,
ist zweiselhaft. Sieht man in der Vormerkung eine bedingte Hypothek und gibt man dem
Berechtigten — unter der Voraussetzung des Nachweises seines materiellen Rechts —
eine dingliche Klage aus § 1147 BG#B., so ist die Anwendung der VO. nicht zweifelhaft.
Hält man an dem obligatorischen Charakter der Vormerkung fest, versagt also dem Be-
rechugten die dingliche Klage, so entfällt überhaupt ein schutzbedürftiger dinglicher Anspruch.
Die Stereilfrage ist also hier ohnc besondere wirtschaftliche Bedeutung: entweder unter-
steht der Eigentümer dem Schutz der VO., oder er bedarf seiner nicht.
2. Begriff: Anspruch aus einer Hypothek usw.
a) Zweigert a. a. O. 18. Ansprüche aus der Hypothek, Grundschuld oder Renten-
schuld find die Ansprüche, für die das Grundstück kraft der dinglichen Belastung haftet
(#56 1113, 1118, 1147, 1191, 1199 BGB.). Als Anspruch aus der Hypothek gilt auch der
Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann, Nießbraucher usw.
(88 737, 739, 743, 745 Ab. 2, 748 S PO.).
b) Zweigert a. a. O. 17. Der Anspruch muß auf Leistung, und zwar auf Zahlung
gerichtet sein. Andere Ansprüche als Geldansprüche sallen nicht unter die Hyp VO., so
5. B. nicht der Anspruch auf Löschung einer Hypothek, auf Berichtigung des Grundbuchs,
auf Herausgabe des Hypothekenbriefs. Feststellungsansprüche scheiden gleichfalls aus.
Auch der Schuldner kann seinerseits nicht auf Feststellung klagen, daß er erst nach Ablauf
einer Zahlungsfrist zu leisten brauche. Ihm steht, wenn er von sich aus vorgehen will,
ausschließlich der Rechtsbehelf des § 4 zu Gebote.
e) v. Milinet a.a. O. 924 8. Die Zahlungsfrist kann auch bewitligt werden, wenn der
Gläubiger auf Grund der # 1133 Satz 2, 1192, 1201 Be#B. Zahlung fordert. In einem
solchen Fall die Vewilligung einer Frist grandsätlich auszuschließen (in Bb. 1, 298), geht