74 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
nicht an. Es handelt sich um einen Anspruch aus einer Hypothek usw. i. S. des 8 1, und
die Verschlechlerung kann auch unverschuldet eingetreten, vielleicht sogar durch den Krieg
veranlaßt sein.
3. Ansprüche aus jeder Art Hypothek.
a) Scholz a. a. O. 926. Unter „Hypothel“ ist auch die Sicherungs= und die Höchst-
betragshypothek (##5 1184, 1190 BGB.) zu verstehen, ebenso Stillschweig, Is. 16 1067.
Zweigert a. a. O. 18; zu vgl. auch Bd. 2, 78.
b) Stillschweig a. a. O. 1067. Auch diejenigen Sicherungshypotheken gehören
hierher, die nicht durch rechtsgeschäftliche Bestellung, sondern durch richterliche
Anordnung entstanden sind, so die im Wege der Zwangsvollstreckung nach #§# 866ff.
ZPO. eingetragene Hypothek, ferner die Arresthypothek (5 932 3PO.). Aber auch die
eigenartigen, freilich nicht häusig vorkommenden Fälle der gesetzlichen Hypothek des
4 848 Abs. 2 8 PO. und des §3 1287 Satz 2 BGB. (betr. Pfändung bzw. Verpfändung
eines Anspruches auf Ubertragung des Eigentums am Grundstück) fallen unter die VO.
III. Sahlungsfristen für persönliche Forderungen.
(Zu vgl. für altes Recht Bd. 2, 78, ferner JW. 16 514, KGll. 16 48.)
1. Für die Forderung muß eine Hypothek bestellt sein.
a) Eine Hypothek. Genügt eine Vormerkung?
G. Bejahend.
Stillschweig a. a. O. 1070. Geht man vom dinglichen Charakter der Vormerkung
aus, sieht man in ihr eine bedingte Hypothek, so wird man sich nach 5 1 Abs. 1 Satz 2 VO.
für die Anwendbarkeit entscheiden müssen; daß dann die Wirkungen der V0O. sich auf die
Forderung, aber nicht auf die Vormerkung selbst erstrecken, ist nichts Widerspruchsvolles,
denn wir haben die Vormerkung nicht des Schutzes entkleidet, sie vielmehr als nicht schutzt-
bedürftig erklärt. — Aber auch bei der Leugnung des dinglichen Charakters muß man zum
gleichen Ergebnis gelangen; auch dann ist die Vormerkung jedenfalls ein Mittel zur Siche-
rung der dinglichen Wirkungen der künftigen Hypothel; der immobiliare Zusammenhang
ist durch die Vormerkung hergestellt. Das ist nach dem Zweck der VO. entscheidend; es ist
nicht anzunehmen, daß sie auf die konstruktionelle Seite größeres Gewicht legen wollte
als auf die wirtschaftliche; für den beabsichtigten Zweck, den Eigentümer gegen die persön-
liche, zum Grundstück rechtlich in Beziehung gebrachte Forderung zu schühen, ist
es gleichgültig, ob diese mit der Hypothek selbst oder mit deren Vorläufer, der Vormerkung,
ausgestattet ist. Daraus folgt: daß auf die Forderung, für die eine Vormerkung
auf Einräumung einer Hypothek eingetragen ist, die VO. zu erstrecken isl.
65. Verneinend: Zweigert a. a. O. 22.
b) Bestellung einer Hypothek.
a. Zweigerta. a. O. 22, 39. § 1 gilt nicht nur, wenn es sich um diejenige persönliche
Forderung handeltt, für welche die Hypothek ursprünglich bestellt war, sondern auch dann,
wenn infolge eingetretener Veränderungen die Hypothek nunmehr für eine persönliche
Forderung anderer Art haftet, insbesondere also auch, wenn an Stelle der ursprünglichen
Forderung ein Ersatzanspruch nach § 1164 Abs. 1 Satz 1 BGV. getreten ist. Maßgebend ist,
ob die Hypothek zur Zeit der Entscheidung über das Fristgesuch für die Forderung besteht,
nicht ob sie für diese Forderung bestellt worden war; ebenso Stillschweig, JW. 16 1071;
a. M. Nußbaum, das. 932.
H. Stillschweig a. a. O. 1069. Es ist zu hoffen, daß das Gericht in Fällen, in denen
eine fällige oder kurzfristige Forderung nachträglich mit einer Hypothek ausgesiattet
wird, z. B. i. F. des § 648 Be# B., von seinem Rechte der Gewährung einer Zahlungsfrist
oder der Vollstreckungseinstellung, soweit es sich um die Forderung handelt, keinen oder
doch nur einen beschränkten Gebrauch machen wird.
?. Der Fall des § 128 36.