Vel. über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden usw. v. 8. Juni 1916. 75
aa. Stillschweig a. a. O. 1067. Auf die nach # 128 3. bei der Ubertragung
der Forderung gegen den Ersteher ein zutragende Sicherungshypothek müssen die Rechts-
behelse der V. außer Anwendung bleiben, insoweit der Gläubiger durch ihre Anwendung
verhindert werden würde, die Wiederversteigerung des Grundstücks innerhalb der drei-
monatigen Frist des § 118 Abs. 2 ZV. zu beantragen; denn andernfalls würde er, da
die Ubertragung der Forderung im Falle dieser Verhinderung wie eine Befriedigung
aus dem Grundstück wirkt, erhebliche Nachteile erleiden, die der Gesetzgeber nicht beab-
sichtigt haben kann; auch durch Nichtwahrung der sechsmonatigen Frist des § 129 3VG.
fönnen Rechtsverluste für den Gläubiger eintreten. Daß diese Fristen ruhen, solange der
Wiederversteigerungsantrag nicht geslellt werden kann (so Nußbaum JW. 16 932), dars
nicht angenommen werden; ein so tiefer Eingriff in das Zwangsversteigerungsrecht hätte
einer besonderen Bestimmung bedurft. Die VO. kann daher hier nur mit folgenden Maß-
gaben bzw. unter folgenden Bedingungen zur Anwendung gelangen:
a) wenn die dem Schuldner (Erstehet) zu gewährende Frist so kurz bemessen wird,
daß der Gläubiger die Frist für den Antrag auf Wiederversteigerung wahren kann.
Die Kürze der Frist darf den Richter nicht abhalten, sie zu gewähren; denn sie läßt
sich nach Eintrilt der Voraussetzungen zu b unde stets verlängern bzw. erneuern;
b) nachdem der Gläubiger die Frist hat verstreichen lassen; dann ist der Rechtsverlust
ohnehin eingetreten;
c) nachdem der Gläubiger den Antrag auf Wiederversleigerung rechtzeitig gestellt
hat; dann ist der Rechtsverlust ausgeschlossen;
) soweit der Gläubiger (auf Grund seines dinglichen Anspruches aus der Sicherungs-
hypothek) nicht die Wiederversteigerung des Grundstücks, sondern die Zwangs-
verwaltung oder soweit dies gesetzlich statthaft (5 865 3 PO.), die Vollstreckung
anderer der hypothekarischen Haftung unterliegenden Gegenstände (55 1120 ff.
BeB.), z. B. Pfändung der Mietzinsen betreibt. Die dingliche Mietpfändung
auf Grund des Zuschlagbeschlusses unterliegt also schlechthin den
Schranken der Hyp.
66. Nußbaum a. a. O. 933. Eigentlich hätte der § 118 Abs. 2 ZVG. dahin ge-
ändert werden müssen, daß die dort bestimmte dreimonatliche Frist sich um die Zah-
lungefrist verlängere. Doch wird man wohl schon jebzt annehmen dürfen, daß die Frist
ruhl, solange der Antrag auf Wiederversteigerung nicht gestellt werden kann. Ebenso
Scholz a. a. O. 1086, Zweigert a. a. O. 36. v
7). Nußbaum a. a. O. 933. Es ist zweifelhaft, ob die Praxis gegebenenfalls dazu
gelangen wird, zugunsten des Erstehers, der das Bargebot nichl berichtigt, anzunehmen,
daß die Einstellung „durch seine Lage gerechtfertigt werde“. Man wird viellcicht sagen,
dann hätte er das Grundstück nicht erstehen sollen. Eine solche Erwägung wäre nicht zu-
tressend. Es kommt darauf an, ob der Ersteher zum Erwerb des Grundstücks wirtschaftlich
gedrängt worden ist, weil er nur so hoffen konnte, sein Kapital zu retten.
o. Unger a. a. O. 531. Nach der engen Fassung „Forderungen, für die eine Hypothel
bestellt ist“ fallen Zwangshypotheken hinsichtlich der persönlichen Forderung nicht unter
die Verordnung. Insoweit genießen sie also keinen besonderen Schutz.
e. Stillschweig a. a. O. 1069. Die VO. unterwirft ihren Vorschriften nur solche
Forderungen, für die eine Hypothek bestellt ist. Der Ausdruck paßt nur auf rechtsge-
schäftliche Entstehung, nicht auf die Vollstreckungs= und Arresthypothek. Die Bestim-
mungen der BO führen infolge der wiederholten Zulassung von Frislen und Einstellungen
einen moratoriumsähnlichen Zustand ein; ein solcher läßt sich für den dinglichen Anspruch
schlechthin ertragen, für die Forderung nur, insoweit sie bei ihrer Schaffung als Anlage-
kapital gedacht war; insoweit nimmt sie von vornherein am Güterkreislauf des wirtschaft-
lichen Lebens nur in beschränktem Umfange teil. Das gilt aber nicht von solchen Forde-
rungen, die auf eine alsbaldige Befriedigung gerichtet sind; hier würde eine weitgehende
Beschränlung der Einziehungsmöglichkeit jenen Kreislauf in der empfindlichsten Weise
Nören. Alle die Gründe, die man gegen die Einführung eines Moraloriums geltend gemacht