76 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegkzeit.
hat, wũrben hier zutreffen. Nun sind aber die Forderungen, die der Vollstreckungs= oder
Arresthypothek zugrunde liegen, auf alsbaldige Befriedigung von vornherein gerichtet;
die Beschränkungen, welche die Anlageforderung hinnehmen kann, wären hier unerträglich;
man ist daher durchaus berechligt, sich an den Wortlaut zu halten und die VO. nur auf
soiche Forderungen zu erstrecken, für die eine Hypothek bestellt, d. h. rechtsgeschäftlich
begründet ist. Daraus folgt: daß diejenigen persönlichen Forderungen gegen
den Eigentümer, für die der Gläubiger eine Vollstreckungshypothek oder
eine Arresthypothek erwirkt hat, der Verordnung nicht unterworfen sind.
Hiergegen Zweigert a. a. O. 23.
2. Der persönliche Schuldner muß der Grundstückseigentümer sein.
a) Die Rechtsstellung des sog. Altschuldners.
a. Nußbaum a. a. O. 931. Die Verordnung hat die Rechtslage der Altschuldner,
d. h. der ehemaligen Grundstückseigentümer, die ihr Grundstück unter Übernahme der
Hypothekenschulden seitens des Käufers veräußert, jedoch die zur Schuldübernahme
erforderliche Genehmigung des Hypothekengläubigers nicht erlangt haben, in der emp-
findlichsten Weise gegenüber derienigen des Grundstückerwerbers verschlechtert. Man ver-
setze sich in die Lage des Mannes, der vor dem Kriege sein Grundstück, auf welchem eine
erste Hypothek von 300000 M. lastete, verkauft und außer der üblichen bescheidenen An-
zahlung den Gegenwert in der Form einer Restkaufgeldhypothek erhalten hat. Jetzt wird
die erste Hypothek fällig. Der Hypothekar kann infolge der neuen Verordnung gegen den
Eigentümer nicht mit Erfolg vorgehen, er hält sich also an den Altschuldner Dieser ist aber
naturgemäß zur Aufbringung des Hypothekenkapitals noch viel weniger imstande als der
Eigentümer, da ihm ja das Grundstück, d. i. die Unterlage für die Aufnahme eines ander-
weitigen hypothekarischen Krediks, fehlt. Das muß zu den schwersten Bedrängnissen der
ehemaligen Eigentümer, mittelbar aber auch zu einer solchen der gegenwärtigen Grund-
besitzer führen. Denn wenn der Altschuldner Zahlung leistet und nunmehr auf Grund
seines Kaufvertrages gegen den neuen Eigentümer seinen Rückgriff nimmt, so macht
er damit nicht mehr eine Forderung geltend, „für die eine Hypothek bestellt ist“. Allerdings
geht infolge der Zahlung die Hypothek auf den persönlichen Schuldner kraft Gesetzes über
(5/1164 BGB.). Esist bestritten, ob sich hierbei der Ersatzanspruch des persönlichen Schuldners
gegen den Eigentümer mit der Hypothek verbindet (Staudinger-Kober, B. 17
Bd. III S. 864b). Doch darf diese Konstruktionsfrage hier dahingestellt bleiben. Denn die
Bestellung der Hypothek ist keinesfalls für die Ersatzforderung erfolgt, sondern für eine
andere Forderung, und auch sachlich wäre es folgewidrig, aus dem gesetzlichen Ubergang
der Hypothek einen Nachteil für den persönlichen Schuldner herzuleiten. Zustimmend
Stillschweig a. a. O. 1070, Hertel, Recht 16 418.
G. Entscheidung nach alltem Recht. DJZ. 16 827, Leipzg. 16 827 (Karls-
ruhe II). Der Begriff: „Kapital einer Hypothel“ ist nach dem gewöhnlichen Sprach-
gebrauch aufzufassen und umfaßt dingliche und persönliche Schuld, Wenn und
solange dinglicher und persönlicher Schuldner identisch sind, begegnet diese Aus-
legung keinem Zweifel Sie trifft aber auch zu, wenn infolge der Weiterveräuße-
rung des Grundstücks persönliche und dingliche Schuld auseinanderfallen. Wollte
man dem Schuldner, der bis zur Weiterveräußerung des Grundstücks für die Heimzahlung
des Kapitals eine Befristung von sechs Monaten in Anspruch nehmen konnte, nach der
Veräußerung nur noch eine solche von drei Monaten zugestehen, so würde das eine nicht
gerechtfertigte Verbesserung der Rechtslage des Gläubigers bedeuten. Neben der ent-
sprechenden Verschlechterung der Rechtslage des persönlichen Schuldners würde aber auch
dem Grundstückserwerber (dem dinglichen Schuldner) die Wohltat der VD. entzogen
und der mit ihr erstrebte Zweck völlig vereitelt. Denn der Gläubiger wird sich zunächst
an den persönlichen Schuldner halten, weil er diesem gegenüber nur mit der kurzen Be-
fristung von drei Monaten rechnen muß. Befriedigt aber dieser den Gläubiger, so hat er
einen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer, der bei dem Erwerb des Grundstücks die