Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

76 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegkzeit. 
hat, wũrben hier zutreffen. Nun sind aber die Forderungen, die der Vollstreckungs= oder 
Arresthypothek zugrunde liegen, auf alsbaldige Befriedigung von vornherein gerichtet; 
die Beschränkungen, welche die Anlageforderung hinnehmen kann, wären hier unerträglich; 
man ist daher durchaus berechligt, sich an den Wortlaut zu halten und die VO. nur auf 
soiche Forderungen zu erstrecken, für die eine Hypothek bestellt, d. h. rechtsgeschäftlich 
begründet ist. Daraus folgt: daß diejenigen persönlichen Forderungen gegen 
den Eigentümer, für die der Gläubiger eine Vollstreckungshypothek oder 
eine Arresthypothek erwirkt hat, der Verordnung nicht unterworfen sind. 
Hiergegen Zweigert a. a. O. 23. 
2. Der persönliche Schuldner muß der Grundstückseigentümer sein. 
a) Die Rechtsstellung des sog. Altschuldners. 
a. Nußbaum a. a. O. 931. Die Verordnung hat die Rechtslage der Altschuldner, 
d. h. der ehemaligen Grundstückseigentümer, die ihr Grundstück unter Übernahme der 
Hypothekenschulden seitens des Käufers veräußert, jedoch die zur Schuldübernahme 
erforderliche Genehmigung des Hypothekengläubigers nicht erlangt haben, in der emp- 
findlichsten Weise gegenüber derienigen des Grundstückerwerbers verschlechtert. Man ver- 
setze sich in die Lage des Mannes, der vor dem Kriege sein Grundstück, auf welchem eine 
erste Hypothek von 300000 M. lastete, verkauft und außer der üblichen bescheidenen An- 
zahlung den Gegenwert in der Form einer Restkaufgeldhypothek erhalten hat. Jetzt wird 
die erste Hypothek fällig. Der Hypothekar kann infolge der neuen Verordnung gegen den 
Eigentümer nicht mit Erfolg vorgehen, er hält sich also an den Altschuldner Dieser ist aber 
naturgemäß zur Aufbringung des Hypothekenkapitals noch viel weniger imstande als der 
Eigentümer, da ihm ja das Grundstück, d. i. die Unterlage für die Aufnahme eines ander- 
weitigen hypothekarischen Krediks, fehlt. Das muß zu den schwersten Bedrängnissen der 
ehemaligen Eigentümer, mittelbar aber auch zu einer solchen der gegenwärtigen Grund- 
besitzer führen. Denn wenn der Altschuldner Zahlung leistet und nunmehr auf Grund 
seines Kaufvertrages gegen den neuen Eigentümer seinen Rückgriff nimmt, so macht 
er damit nicht mehr eine Forderung geltend, „für die eine Hypothek bestellt ist“. Allerdings 
geht infolge der Zahlung die Hypothek auf den persönlichen Schuldner kraft Gesetzes über 
(5/1164 BGB.). Esist bestritten, ob sich hierbei der Ersatzanspruch des persönlichen Schuldners 
gegen den Eigentümer mit der Hypothek verbindet (Staudinger-Kober, B. 17 
Bd. III S. 864b). Doch darf diese Konstruktionsfrage hier dahingestellt bleiben. Denn die 
Bestellung der Hypothek ist keinesfalls für die Ersatzforderung erfolgt, sondern für eine 
andere Forderung, und auch sachlich wäre es folgewidrig, aus dem gesetzlichen Ubergang 
der Hypothek einen Nachteil für den persönlichen Schuldner herzuleiten. Zustimmend 
Stillschweig a. a. O. 1070, Hertel, Recht 16 418. 
G. Entscheidung nach alltem Recht. DJZ. 16 827, Leipzg. 16 827 (Karls- 
ruhe II). Der Begriff: „Kapital einer Hypothel“ ist nach dem gewöhnlichen Sprach- 
gebrauch aufzufassen und umfaßt dingliche und persönliche Schuld, Wenn und 
solange dinglicher und persönlicher Schuldner identisch sind, begegnet diese Aus- 
legung keinem Zweifel Sie trifft aber auch zu, wenn infolge der Weiterveräuße- 
rung des Grundstücks persönliche und dingliche Schuld auseinanderfallen. Wollte 
man dem Schuldner, der bis zur Weiterveräußerung des Grundstücks für die Heimzahlung 
des Kapitals eine Befristung von sechs Monaten in Anspruch nehmen konnte, nach der 
Veräußerung nur noch eine solche von drei Monaten zugestehen, so würde das eine nicht 
gerechtfertigte Verbesserung der Rechtslage des Gläubigers bedeuten. Neben der ent- 
sprechenden Verschlechterung der Rechtslage des persönlichen Schuldners würde aber auch 
dem Grundstückserwerber (dem dinglichen Schuldner) die Wohltat der VD. entzogen 
und der mit ihr erstrebte Zweck völlig vereitelt. Denn der Gläubiger wird sich zunächst 
an den persönlichen Schuldner halten, weil er diesem gegenüber nur mit der kurzen Be- 
fristung von drei Monaten rechnen muß. Befriedigt aber dieser den Gläubiger, so hat er 
einen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer, der bei dem Erwerb des Grundstücks die
	        
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