Bek. über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden usw. v. 8. Juni 1916. 77
Hypothekenschuld auf den Kaufpreis übernommen hat. Gemäß § 1164 BeB. geht in
solchem Fall die Hypothek auf den persönlichen Schuldner über. Die der Hypothek zu-
grunde liegende Forderung (§ 1113 Böhy) ist dann nicht mehr die ursprüngliche Forderung,
sondern die Ersahforderung. Eine Eurrogation findet nicht statt. Diese Ersatzforderung
würde, weih erst nach dem 31. Juli 1914 entstanden, nicht befristet werden können, auch
wenn man sie an sich noch als „Kopital einer Hypothek“ ansehen will. Der Grundstücks-
eigentümer und persönliche Schuldner würde daher des zustehenden Schutzes verlustig
gehen.
b) Der Verzicht auf die Hypothek.
a. Stillschweig a. a. O. 1070. Die Tatsache, daß die ein fache Forderung
gegen den Eigentümer in ihrer Verwirklichungsmöglichkeit der mit einer
Hypothek ausgestatteten weit überlegen ist, bleibt bestehen; sie wird häufig
zur Folge haben, daß Hypothekengläubiger, deren Realrecht nach seiner Rangstellung nur
eine geringe Sicherheit gewährt, auf ihre Hypothek verzichten.
6. Stillschweig a. a. O. 1072. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, oder
wird die Vormerlung nachträglich gelöscht, so muß die Aufhebung des unanfechtbar ge-
wordenen Schutzes als zulässig gelten, und zwar aus den gleichen Gründen, aus denen
die prozeßrechlliche Praxis in den Fällen der #5 707, 719 8P#O dem Beschlußgericht die
Befuguis einräumt, bei veränderten Umständen seinen eigenen mit Rechtsmitteln
nicht anfechtbaren Beschluß wieder aufzuheben (JW. 00 736 Nr. 4, Seuff A. 50 Nr.
294, R. 42 372).
3. Bezieht sich § 1 auch auf die neben der Grundschuld bestehende Forde-
rung? (zu vgl. auch Bd. 2, 79).
a) Bejahend.
Nußbauma. a. O. 931. Es ist nicht ausgeschlossen, den § 1 Abs. 1 Satz 2 entsprechend
auf die neben der Grundschuld bestehende persönliche Forderung anzuwenden (zu
vgl. in Bd. 2, 79 Nr. 3); ebenso Zweigert a. a. O. 23.
b) Verneinend
a. Stillschweig a. a. O. 1068. Die neben der Grundschuld bestehende Forderung
isll nichl unter den Schutßz der VO. gestellt; ebenso Scholz a. a. O. 926.
6. Stillschweig a. a. O. 1068. Die Hypothek ist für die persönliche Forderung
auch dann bestellt, wenn eine Grundschuld in eine Hypothek umgewandelt wird (6 1198
Be.), oder wenn die Forderung an Stelle einer anderen Forderung der Hypothek
untergelegt wird (§ 1180 BGB.). Wird dagegen eine zur Eigentümergrundschuld gewordene
Hypothek dem Gläubiger zur Sicherung für seine Forderung einsach abgetreten, so liegt
— in Ansehung der Forderung — der Fall der VO. nicht vor; die Forderung ist hier nicht
hypolhelarisches Substrat, es tritt der Charakter der Grundschuld zutage (vgl. zu 1). Des-
halb kommt hier nur die Zahl Fr VO. in Betracht, die freilich Entstehung der Forderung
vor dem 31. Juli 1914 zur Voraussetzung hat.
4. Keine Zahlungsfrist für Ansprüche aus öffentlichen Lasten.
Stillschweig a. a. O. 1068. Andere dingliche Ansprüche als Hypotheken, Grund-
schulden und Rentenschulden sallen nicht unter die VO., ebensowenig die mit einem Vor-
recht ausgestatleten Ansprüche aus ösfentlichen Lasten (3§ 10 Nr. 3 BVG.). Das ist an-
scheinend hart. Der zu Grundsteuern, Kanalisationsgebühren oder gar zu Straßenanlieger-
beiträgen herbeigezogene Eigentümer hat keinerlei kriegsrechtlichen Rechtsbehelf, auch die
Zahl Fr BO. versagt, da sie sich, ebenso wie übrigens die Öyp V O. nur auf privatrechtliche
Geldforderungen bezieht (vgl. Güthe in Gruchots Beitr. 59 62). Es ist aber nicht an-
zunchen, daß dieser Mangel eines Schutzes sich in der Praxis besonders fühlbar
machen wird.