Bel. ũber die Geltendmachung von Hypothelen, Grundschulden usw. v. 8. Juni 1916. 79
nicht. Der Selbstschuldnerbürge einer Hypolhekenforderung ist nicht Hypothekenschuldner,
sondern je nach dem der Hypothek zugrunde liegenden Rechtsgeschäft Darlehns-, Kauf-
preis- usw. Schuldner. Die akzessorische Natur der Bürgschaft hat hier keine Bedeutung.
Auch § 768 Abs. 1 Satz1 BGB. lommt nicht in Betracht, denn die dem Hypothekenschuldner
gewährte Möglichkeit, um Bestimmung einer Zahlungsfrisl nachzusuchen, ist keine „Ein-
rede". Für die Nichtanwendbarkeit der Hyp Stund VO. auf einen Fall der vorliegenden
Art spricht der zweite Satz# des § 768 Abs. 1 und der ihr zugrunde liegende Gedanke.
IV. Sahlungsfrist trotz mangelnder Kriegswirkung.
Scholz a. a. O. 992. Während bisher durch die zeitliche Beschränkung zum Aus-
drucke gebracht war, daß die Bewilligung einer Zahlungsfrist voraussetzt, es müsse nach der
Begründung des Schuldverhältnisses in wenigstens mittelbarer Einwirkung des Krieges
die Lage des Schuldners sich verschlechtert haben, sehlt nunmehr jeder Hinweis auf die
Kausalität. Mit Rücksicht auf die Einbeziehung der Kriegshypotheken in die Hyp VO.
kann die Ursächlichkeit des Krieges für die schlechte Lage des Schuldners nicht mehr als
Voraussetzung der Fristbewilligung gelten. Dies gilt nunmehr auch für die älleren Hypo-
theken; denn eine Einteilung der Hypotheken in ältere und jüngere ist nicht mehr begründet.
Andererseits muß es aber dabei verbleiben, daß seit Begründung des Schuldverhältnisses
durch veränderte Umstände eine Verschlechterung der Schuldnerlage eingetreten sein muß.
Denn der bloße Umstand. daß nunmehr die Kriegshypotheken den älteren Hypotheken
gleichgestellt sind, ändert nichts an dem in den Bundesratsverordnungen bisher ständig
fesigehaltenen Gedanken, daß es nicht Aufgabe des Richters im Kriegsnotrecht ist, den
Schuldner einer fälligen Schuld auch gegen diejenige Vermögenslage durch Frist zu schützen,
in der er sich bei Eingehung des Schuldverhältnisses bereits befand. Allzu strenge An-
sorderungen an den Nachweis einer inzwischen eingetretenen Verschlechterung können
aber nicht verlangt werden. Es wird vielmehr eine tatsächliche Vermutung dafür streiten,
daß die Lage eines Schuldners, der eine fällige Hypothek oder fällige Hypothekenzinsen
nicht zahlen kann, sich seit der Zeit, da er sich diese Hypolhek beschaffte, durch veränderte
Umstände verschlechtert hat.
V. Keine Sahlungsfrist, die einen „unverhältnismäßigen“ Nachteil für den
« Gläubiger enthielte.
1. Allgemeine Leitsätze.
a) Zweigert a. a. O 20.
a) Bei Hypotheken kapitalien wird das Gericht dem Interesse des Schuldners meist
entgegenkommen können. Die Beschaffung von Kapital ist für ihn unter den heuligen
Verhältnissen außerordentlich erschwert (Begr.) und vielfach unmöglich. Es wird
oft genügen, wenn er seine allgemeine Vermögenslage darlegt. Ergibt sie, daß er
über Kapital nicht verfügt und auch sonst sich in keinen günstigen Verhältnissen be-
findet, so wird dies vielfach schon den Schluß rechtfertigen, daß ihm die Beschaffung
von Hypothekenkapilal billigerweise nicht zugemutet werden kann.
io Bei Zinsen wird meist ein strengerer Maßstab anzulegen sein. Der Schuldner ist
zu ihrer Aufbringung in der Regel leichter imstande als zur Rückzahlung des Kapitals.
Andererseils sind die Nachteile, die dem Gläubiger durch eine allzulange Hinaus-
schiebung laufender Einnahmen erwachsen, regelmäßig größer als bei der Verlänge-
rung einer festen Kapitalsanlage. Ein unverhältnismäßiger Nachteil liegt bei Zinsen
— ebenso bei Tilgungsbeiträgen — stets vor, wenn der Gläubiger infolge der
Stundung seinen Rang gemäß §s 10 Nr. 4 BVG. verlieren würde. Auch daß die
Zinsansprüche des Gläubigers infolge der Bewilligung der Zahlungsfrist aus laufen-
den Ansprüchen rückständig im Sinne des J 13 BZG. werden und so die Aussicht
einbüßen können, bei einer Zwangsverwaltung zur Hebung zu kommen (7 155
8.), wird zu einer Versagung der Frist Anlaß bieten können. Dies um so eher,
als dem Gläubiger die Möglichkeit, die Zinsen im Wege der Zwangsversteigerung