Bek. über die Gellendmachung von Hypotheken, Grundschulden usw. v. 8. Juni 1916. 81
verfahren den Rang des § 10 Nr. 4 3VG. verlieren würde. Dies gilt nicht nur für Zinsen
und andere „Nebenleistungen“, für die eine Zahlungsfrist nur einmal und bis zu 6 Monaten
zulässig ist, sondern in Anbetracht des § 10 Nr. 4 80. auch für Kapitaltilgungsbeiträge,
jür die, da es sich um Kapitalrückzahlungen handelt, eine Zahlungsfrist bis zu einem Jahr,
und wiederholt, statthaft ist.
1) Scholz a. a. O. P92. Bei Prüfung der Frage, ob die Lage des Schuldners eine
Frist erfordert und dem Gläubiger hierdurch kein unverhälinismäßiger Nachteil entsteht,
wird es regelmäßig erheblich ins Gewicht follen, daß bei Begründung von Kriegshypo-
theken beide Teile bereits mit der durch den Krieg bedingten wirtschaftlichen Lage gerechnet
haben. Insofern wird tatsächlich — nicht rechtlich — eine unterschiedliche Behandlung
ällerer und neuerer Hypotheken Platz greisen müssen.
g) JW. 16 1290 (HypEinig A. Charlottenburg). Aus einer übermäßig hohen Be-
leihung des Grundstücks zur I. Stelle dürfen keine Schlüsse zum Nachteile des Hypotheken-
schuldners gezogen werden, solange nicht eine besondere Entwertung des Grundstücks
nachgewicsen ist. Berücksichtigung des nachstehenden Hypothelengläubigers.
2. Einzelheiten.
a) Nußbaum, IW. 16 1146. Vermag der Schuldner die Amortisationszahlung
überhaupt aufzubringen, so darf ihm hinsichtlich dieser Zahlung die Frist aller Regel nach
nicht gewährt werden; im anderen Falle aber ist die Gleichstellung der Amortisations-.
zahlungen mit den sonstigen Kapitalzahlungen unvermeidlich.
b) JW. 16 972 (HypEinig A. Berlin). Einem persönlich schutzwürdigen Hypotheken-
schuldner kann nicht zugemutet werden, seine bis zur Höchstgrenze beliehenen Wertpapiere
im Kriege zu verkaufen, um einen etwaigen Mehrbetrag zur Befriedigung des Gläubigers
zu verwenden.
e) JW. 16 971 (HypEinig A. Berlin). Die Gewährung der Zahlungsfrist an den
Hypothekenschuldner bedeutet für eine Hypothekenbank nicht schon deshalb einen unver-
hältnismäßigen Nachteil, weil die Bank ihre Pfandbriefe einlösen muß.
d) JW. 16 1138 (HypEinig A. Berlin). Eine auswärtige Sparkasse, die zur Erzielung
eines höheren Zinssußes Berliner Grunostücke beleiht, muß die besonderen Schwierig-
leiten des Berliner Hypothekenmarktes gegen sich gelten lassen.
e) JW. 16 1352 (HypEinig A. Berlin). Der einzelne Hypothekengläubiger hat,
wenn der Schuldner seine gesamten Einnahmen den Gläubigern in geeigneter Weise zur
Verfügung stellt, bei seinem Vorgehen auch die Gesamtinteressen der Gläubiger zu be-
rücksichtigen.
1) JW. 16 1426 (HypEinig A. Berlin). Einem im Felde stehenden verheirateten
Hypothekenschuldner muß für sich und seine Familie ein angemessener Betrag belassen
werden.
8) JW. 16 1426 (HypEinig M. Berlin). Die Kriegsgesetzgebung will verhindern,
daß der betreibende Gläubiger insolge der Kriegsnotlage auf Kosten der nachstehenden
HOypothekare und des Eigentümers große Vorteile erlange.
VI. Der Antrag auf Bewilligung der Sahlungsfrist.
Zweigert a. a. O. 19. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um eine physische
oder juristische Person, um den Schuldner selbst oder um einen Verwalter fremden Ver-
mögens (z. B. Testamentsvollstrecker) handelt. Auch Ausländer können den Antrag stellen.
Werden mehrere Personen als Gesamtschuldner, z. B. bei der Gesamthypothek verklagt,
jo ist jeder zu dem Antrage berechtigt; die Frist kann dem einen bewilligt, dem anderen
versegt werden (J 1132 BoB.). Miterben, die auf Befriedigung aus dem ungeteillen
Nachlaß in Anspruch genommen werden, können den Antrag nur gemeinschaftlich stellen
(62059 Abs. 2 BGB.). Kriegsteilnehmer sind zu dem Antrag berechtigt, gleichgültig, ob
sie den Schutz des Gesetzes v. 4. August 1914 (RüEl. 328) genießen oder nicht.
Oütbe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 3. 6