Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

84 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
III. Bewilligung der Zahlungsfrist unter einer Bedingung. 
1. Arten der Bedingung. 
a) Scholz a. a. O. 994. Bedingt kann sein sowohl die Anordnung des Gerichts — 
z. B. dahin, daß dem Antrage nur dann werde stattgegeben werden, wenn binnen einer 
Woche eine rückständige Zinsrate gezahlt oder Sicherheit geleistet ist — wie auch die Frist 
selber. Im letzteren Falle kann die Bedingung eine aufschiebende oder auflösende sein. 
Die aufschiebende Bedingung (z. B Sicherheitsleistung, Abschlagszahlung, Verpflichtung 
zur Zinserhöhung) wird naturgemäß so zu bestimmen sein, daß sich ihr Eintritt oder Nicht- 
eintrift sofort oder tunlichst innerhalb bestimmter, möglichst lurzer Frist entscheiden muß. 
Denn eine längere Schwebezeit, wodurch die Stundungswirkung hinausgeschoben wird, 
bringt Beunruhigung und kommt einer vorübergehenden Ablehnung gleich. Praktisch 
wichliger sind die auflösenden Bedingungen; sie schaffen sogleich klares Recht und Hilfe 
und üben trotzdem erzieherischen Zwang auf den Schuldner. Hierher gehört die Anordnung, 
daß die Zahlungsfrist erlischt, wenn die Zinsen nicht pünktlich bei Fälligkeit, oder wenn 
nicht den heutigen Geldmarktverhältnissen entsprechend erhöhte Zinsen gezahlt werden, 
oder wenn zu bestimmtem Termin nicht eine Teilrückzahlung des Kapitals erfolgt. Nur 
als aufschiebende Bedingung wird freilich zu setzen sein eine Verpflichtung des Schuldners, 
in Zukunft höhere Zinsen zu zahlen — in urkundlicher oder nach § 794 Nr. 5 BPO. vollstreck- 
barer Form, der, um eine Erweiterung auch des dinglichen Rechts herbeizuführen, die 
Eintragungsbewilligung und Grundbucheintragung hinzutreten muß (5# 877, 873, 1119 
BGB.; KGJ. 29 A 176). Eine solche Bedingung wird aber dem mitzuberücksichligenden 
Gläubigerinteresse noch kaum gerecht. Denn hat der Schuldner die Zusage gemacht, oder 
ist selbst mit dinglicher Wirkung der Zinssatz erhöht, so ist die Bedingung erfüllt und die 
Zahlungsfrist wirksam geworden, auch wenn der Schuldner nachher die erhöhten Zinsen 
nicht zahlt. Es wird daher, falls die Zusage als (aufschiebende) Bedingung gesetzt wird, 
zugleich die auflösende Bedingung zu sehen sein, daß die Zahlungsfrist erlischt, wenn der 
Schuldner die Bedingung nicht erfüllt. Das Gericht ist nicht befugt, selbständig mit an- 
spruchbegründender Wirkung den Zinssatz zu erhöhen. 
b) Zweigerta. a. O. 26. Durch die Fassung („kann von der Erfüllung . abhängig 
gemacht werden“), die in erster Linie aufschiebende Bedingungen trifft, wird nicht aus- 
geschlossen, in der Enlscheidung über die Zahlungsfrist zu bestimmen, daß die Frist beim 
Eintritt einer auflösenden Bedingung weg fällt. Das Gericht kann z. B. anordnen, 
daß die Frist für das Kapital entfällt, wenn die Zinsen innerhalb der für diese bestimmten 
Frist nicht gezahlt werden. 
2. Inhalt der Bedingung. 
1. Zu vgl. Scholz, oben III 1 a. 
2. Zweigert a. a. O. 25. Von Bedeutung ist, daß bei Hypotheken, deren Zinsfuß 
unler Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage des Geldmarktes unangemessen niedrig 
erscheint, die Bewilligung der Zahlungsfrist für das Kapital von einer entsprechenden 
Zinserhöhung abhängsg gemacht werden kaonn (Begr.). Bei der Aufgabe, den Zins- 
fuß angemessen zu bestimmen, wird die Mitwirkung der Einigungsämter (53 13) wertvoll 
sein. Anhaltspunkte für eine sachgemäße Bemessung des Zinssußes geben auch die Be- 
dingungen, unter denen zahlreiche Realkreditanstalten sich zur Verlängerung der während 
des Krieges sällig gewordenen Hypothekenkapitalien bereit erklärt haben. In Betracht 
kommen namentlich: 
a) die von dem Schutzverbande für deutschen Grundbesitz und dem Zentralverbande 
der Haus- und Grundbesitzervereine Deutschlands angebahnte Vereinbarung vom 
Juli 1915. In ihr haben sich eine Reihe von Versicherungsanstalten und Hypotheken- 
banken verpflichtet, bei den auf Hausgrundstücke gegebenen ersten Hypotheken die 
Fälligkeit bis auf 3 Monate nach Beendigung des Kriegszustandes zu einem Zinsfuße 
von 4½% vom Hundert ohne Berechnung von Provision oder anderen Vergütungen
	        
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