Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden usw. v. 8. Juni 1916. 85 
sowie ohne das Verlangen von Teilrückzahlungen hinauszuschieben, unbeschadet 
iedoch der Rechte des Gläubigers wegen rückständiger Zinsen (DN. 6, 102, Der Tag, 
Beilage Grundbesitz und Realkredit Nr. 29, 30, 31 v. 22., 29. Juli, 5. August 1915); 
d) die im Februar 1916 veröffentlichte Bereitwilligkeitserklärung zahlreicher Hypo- 
thekenbanken, die während des Krieges fällig oder kündbar gewordenen Hypotheken 
bis ein halbes Jahr nach Beendigung des Kriegszustandes im Sinne des#s 11 KTSch 
zum Zinsfuße von höchstens 4½ vom Hundert ohne jede besondere Vergülung 
zu verlängern (Berliner Tageblatt Nr. 60 v. 2. Februar 1916). 
Zu beachten ist, daß diese Erklärungen sich nur auf erststellige Hypotheken beziehen. Bei 
Nachhypotheken ist der angemessene Zinsfuß naturgemäß höher. 
3. Nußbaum a. a. O. 933. Eine Herabsetzung des Zinsfußes ist auch dann unzu- 
lässig, wenn der Schuldner sich bereits während des Krieges infolge des unvollkommenen 
Schutzes, den die Gesetzgebung früher darbot, zu einer unangemessenen Erhöhung der 
Finsen verstanden hatte (solche Fälle sind häufig l). Doch wird in manchem Falle mit 
einer Treu und Glauben berücksichtigenden Auslegung des Parteiwillens geholfen werden 
können. Wenn z. B. der Zinsfuß einer ersten Hypothek bis zum 1. Januar 1915 4% betrug, 
und der Gläubiger eine Verlängerung auf 1½ Jahre zum Zinsfuß von 5% gewährt hat, 
so wird vielfach die Annahme gerechtferligt sein, daß der Zinsfuß zunächst eben nur für 
die 14 Jahre um 19 heraufgesetzt werden und daß nach Ablauf dieser Zeit eine neue 
Festsepung der Zinsbedingungen erfolgen sollte. In diesem Falle könnte bei der dem- 
nächstigen richterlichen Bestimmung des Zinsfußes wieder von dem ursprünglichen Satz 
(4% ) ausgegangen und dieser z. B. für die Dauer der gerichtlichen Zahlungsfrist auf 
44% erhöht werden. Trifft ein Schuldner mit seinem Gläubiger eine gütliche Ver- 
längerungsvereinbarung, so empfiehlt es sich für ihn jedenfalls, die zeitliche Begrenzung 
der Zinserhöhung in dem Abkommen zum klaren Ausdruck zu bringen. Geht der Gläubiger 
hierauf nicht ein, so wird der Schuldner unter Umständen besser daran tun, die richterliche 
Fristbewilligung zu beantragen, denn wenn der Richter die Zinsen erhöht, so gilt dies un- 
zweifelhaft nur für die Dauer der von ihm bewilligten Frist. 
3. Festsetzung der Bedingung. 
a) Zweigert a. a. O. 26. Die Auserlegung der Bedingungen kann erfolgen: 
a) durch Zwischenbescheid vor der Entscheidung über das Fristgesuch. Dies bietet 
den Vorteil, daß der Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung schon bei der dem- 
nächstigen Entscheidung feststeht. Das Fristgesuch ist abzulehnen, wenn nicht der 
Schuldner die Bedingung vor der Entscheidung erfüllt hat; 
69 in der Entscheidung über das Fristgesuch selbst dergestalt, daß deren 
Wirksamkeit von dem Eintritte der Bedingung abhängig gemacht wird. In diesem 
Falle kann der Gläubiger aus dem Urteile zunächst ungehindert vollstrecken, bis die 
Bedingung erfüllt und damit die Fristbewilligung wirksam wird. 
b) Zweigert a. a. O. 26. Besteht die Bedingung in der UÜbernahme einer Ver- 
pflichtung, z. B. zur Zahlung höherer Zinsen, so wird oft darauf Bedacht zu nehmen sein, 
daß der Gläubiger später nicht erst auf Erfüllung der übernommenen Verpflichtung klagen 
muß, sondern gegebenenfalls sofort vollstrecken kann. Deshalb wird z. B. zu bestimmen 
sein, daß der Schuldner die Verpflichtung zur Zahlung höherer Zinsen in vollstreckbarer 
Form zu übernehmen hat. Daneben kann es angezeigt sein, den Wegfall der Zahlungsfrist 
für den Fall anzuordnen, daß die erhöhten Zinsen nicht pünktlich gezahlt werden. Beispiel 
einer entsprechenden Urteilsformel: 
. . Dem Beklagten wird für das Kapital eine Zahlungsfrist von einem Jahre 
bestimmt, sofern er sich in einer vollstreckbaren gerichtlichen oder notariellen Urkunde 
verpflichtet, das Kapital für die Dauer der Zahlungsfrist statt mit 4¼% mit 4½00 
zährlich zu verzinsen. Werden die Zinsen nicht innerhalb der ersten vierzehn Tage 
jedes Kalendervierteljahres gezahlt, so fällt die Zahlungsfrist weg.##
	        
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