86 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Wegen der Eintragung der Zinserhöhung in das Grundbuch vgl. 5 1119 BGB. Ost
wird schon die Übernahme einer bloß persönlichen Verpflichtung genügen.
4. Folgen der Bedingung.
Zweigert a. a. O. 27. Macht der Gläubiger seinen Anspruch unerachtet der be-
dingten Stundung geltend, so braucht er nicht zu beweisen, daß die Bedingung nicht erfüllt
sei. Insbesondere ist ihm die Vollstreckungsklausel ohne weiteren Nachweis zu erteilen
(( 720 ZPO.). Sache des Schuldners ist es, die Erfüllung der Bedingungen, gegebenen.
salls nach Maßgabe der 732, 768 B PO., darzutun. Dies gilt nicht nur bei aufschiebenden
Bedingungen, sondern auch bei der kassatorischen Klausel, soweit es sich um den Beweis
der Zahlung handelt (Stein, Bem. II zu § 726 8 PO.). Denn auch die richterlich fest-
gesetzte Verwirkungsklausel hat im Zweifel nicht den Sinn, daß bis zur unpünktlichen
Zinszahlung gestundet werde, sondern daß der Schuldner berechligt sein soll, bei pünlt.
licher Zinszahlung eine Fortdauer der Stundung über den Zinstermin hinaus in Anspruch
zu nehmen (so auch Begründung: „die Fortdauer kann davon abhängig gemacht
werden, daß der Schuldner die erhöhten Zinsen tatsächlich bezahlt"“).
IV. Zeginn der 5Sahlungsfrist.
Zweigerta.a. O. 27. Erfolgt die Bestimmung schon vor der Fälligkeit des Anspruchs,
so beginnt die Frist erst mit der Fälligkeit.
L
1. Zweigert a. a. O. 28. Nicht ausgeschlossen ist, daß im Zusammenhalte mit
anderen Tatsachen auch die mangelnde Aussicht auf Besserung als unterstützendes
Moment bei einer Ablehnung mit in Betracht gezogen wird (Begr., v. Miltner, Leipzz.
16 925).
2. Zweigert a. a. O. 28. Auf Zinsen und Nebenforderungen ist die Vorschrift
nicht anzuwenden (Begr.). Bei ihnen ist, wenn von vornherein feststeht, daß die Zah-
lungsfrist nutzlos sein würde, die Ablehnung des Gesuchs geboten.
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Stundungsverfahren außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits.
Inhaltsüllbersicht.
I. Allgemeine Grundsätze III 86. II. Stundung e. nicht vollstreckb. Anspruchs III 68.
1. Suständigkeit III 36. III. Stundung eines vollstreckb. Anspruchs II1 96.
2. Anerkennung des Auspruchs III S7. I. Allgemelnes III 88.
a) Der Anspruch III 67. 2. Dor Beginn d. Swangsvollstreckung III1 88.
b) Die Anerlennung I11 ST. 3. MNach Zeginn d. Swangspollstreckung III 68.
3. Mangel der Rechtshängigkeie III S7. IV. Anfechlung der Entscheidung III 69.
I. Allgemeine Grundsätze.
1. Zuständigkeit.
a) Scholz a. a. O. 929. Bestehen beim Amtsgericht mehrere Abteilungen, getrennt
für Prozeßsachen und für die Zwangsvollstreckung, so entscheidet über einen Zahlungsfrist-
antrag die Prozeßabteilung; erforderlichensalls hat sie gleichzeitig die Vollstreckung ein-
zustellen. Die selbständige Versteigerungseinstellung liegt dagegen der Vollstreckungs.
abteilung ob. In zweifelhaften Fällen wird die Sache dem Prozeßrichter vorzulegen sein.
Lehnt er eine Zahlungsfrist ab, so wird er von Amts wegen die Sache an den Vollstreckungs-
richter abgeben, der zu prüfen hat, ob nicht wenigstens eine Versteigerungseinstellung
zu bewilligen ist. Zweckmäßig wird im Wege der Geschäftsverteilung die Bearbeitung
der Zahlungsfristanträge in die Hand des Zwangsvollstreckungsrichters gelegt werden,
worauf auch die amtliche Begrindung hinweist. Bei einzelnen Gerichten besteht dieses
Verfahren schon jetzt.
b) Zweigert a. a. O. 30. Der Gerichtsstand ist ein ausschließlicher. Liegt das