Bel. über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden usw. v. 8. Juni 1916. 87
Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte oder ist es mit Rücksicht auf die
Grenzen der Bezirke ungewiß, welches Gericht zuständig ist, so ist das zuständige Gericht
durch das zunächst höhere Gericht zu bestimmen (5 36 Nr 2, 4 3PO., 5#2 Abs. 1 3.).
Die Bestimmung durch das zunächst höhere Gericht wird auch zuzulassen sein, wenn der
Antrag des Schuldners sich auf eine Gesamthypothek bezieht, die auf Grundstücken in
verschiedenen Bezirken haftet (ugl. 3 2 Abs. 2 ZVG.).
2. Anerkennung des Anspruchs.
a) Der Anspruch.
Zweigert a. a. O. 30. Daß der Anspruch schon fällig ist, wird nicht vorausgeseht.
Der Schuldner wird oft vor der Fälligkeit ein Interesse daran haben, sich über den Zeit-
punkt, zu dem er zahlen muß, zu vergewissern; a. M. LG. Essen, JW. 16 1494.
b) Die Anerkennung.
a. Scholz a. a. O. 929. Die Vorschrift, daß im amtsgerichtlichen Verfahren die
Zahlungsfrist nur dann zu bestimmen ist, wenn der Schuldner den Anspruch „anerkennt",
ist in den Fällen, wo ein vollstreckbarer Titel zugrunde liegt, nicht nach der Strenge des
Wortes aufzusassen. Wird gegenüber einer vollstreckbaren Urkunde (5 794 Nr. 5 8O.)
eine Zahlungsfrist beantragt, so genügt es, wenn aus dem Antrage ersichtlich ist, daß der
Anspruch und seine Fälligkeit an sich nicht bestritten wird; eines ausdrücklichen Anerkennt-
nisses bedarf es nicht. Ebenso Nußbaum a. a. O. 1000; Zweigert a. a. O. 30.
5’#. Zweigert a. a. O. 30. Wird der Anspruch nur teilweise anerkannt, so kann die
Zahlungsfrist nach § 4 für den anerkannten Teilbetrag bestimmt werden. Das Anerkenntnis
unlerbricht die Verjährung (§ 208 BGB.). — Fur streitige Ansprüche ist das Verfahren
nach & 4 nicht zulässig; bei ihnen greist & 1 Platz.
3. Mangel der Rechtshängigkeit.
1. Nußbaum a. a. O. 1000. Der Gläubiger kann bis zur rechtskrästigen Ent-
scheidung das Beschlußverfahren durch Anrufung des Prozeßgerichts vereiteln; das Prozeß-
gericht geht dem A. des dinglichen Gerichtsstandes vor. Es wäre denkbar, daß dies von
einem Gläubiger mißbraucht würde und daß insbesondere der Gläubiger vor oder nach
Einleitung des Beschlußverfahrens eine Klage erhebt, nur um durch die hohen Kosten des
Prozesses einen Druck auf den Schuldner auszuüben. Die Abhilfe liegt hier im 5# 93
8ZP#O., denn in solchem Falle wird anzunehmen sein, daß der Beklagte nicht durch sein Ver-
halten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.
2. Scholz a. a. O. 929. Solange das Urteil nur vorläufig vollstreckbar ist, kann,
da die Rechtishängigkeit bestehen bleibt, der Antrag bei dem A. nicht gestellt werden.
Insoweit hat die Hyp BO. an dem bisherigen Rechtszustand nichts geändert. Das sog.
Initiativverfahren beim A. ist eben nur für unstreitige Ansprüche, die der Schuldner
„anerkennt“ bestimmt. Schwebt der Prozeß nach vorläufig vollstreckbarem erstinstanzlichem
Urteil in der Berufungsinstanz, so ist der Schuldner auf die prozessuale Vollstreckungs-
einstellung beschränkt (ss 719, 707 BPO.). Nimmt er die Berufung zurück, oder beseitigt
er durch Rechtsmittelverzicht die Zulässigkeit einer Berufung und erkennt er den Anspruch
beim AG. an, so kann er gegenüber dem nunmehr rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil
cine Zahlungsfrist beantragen.
3. Unger a. a. O. 533. Ist ein vorläufig vollstreckbares Urteil ergangen, so ist der
Schuldner gezwungen, zur Erwirkung der Zahlungsfrist überflüssige Rechtsmittel ein-
zulegen, da er sonst die Gefahr auf sich nehmen muß, daß vor Rechtskraft gegen ihn Voll-
streckungshandlungen vorgenommen werden. Ein Ausweg wäre vielleicht ein formeller
Kechtsmittelverzicht, ist aber wohl schwerlich gemeint. 4 läßt auch die gegenteilige Auf-
fassung zu, da die Vorschrift über Rechishängigkeit gerade im Zusammenhang mit dem
Anerkenntnisverfahren steht. Demnach hindert die Rechtshängigleit nicht die Fristbe-
willigung gemäß § 4 Abs. 4.