Rek. über die Geltendmachung von Hypothelen, Grundschulden usw. v. 8. Juni 1916. 89
8 28ff.) die vorhergehenden Vollstreckungsmaßnahmen bestehen läßt. In demselben Sinne
wird übrigens „einstellen“ in Hyp O. 8 10 Abs. 1 gebraucht. Daß die Einstellung, wenig-
stens soweit sie die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrifft, die Aufhebung des bis-
herigen Versteigerungsverfahrens nicht nach sich zieht, und zwar auch dann nicht, wenn
sie als unselbständige im amtsgerichtlichen Verfahren nach & 4 Abs. 4 HypO. ausge-
sprochen ist, folgt schließlich auch aus dem in Hyp VO. # 11 enthaltenen ausdrücklichen
Hinweis auf § 31 Abs. 2 ZV.: Hiernach ist das Versteigerungsverfahren erst dann aufzu-
heben, wenn nach Ablauf der Einstellungsfrist der Antrag des Gläubigers auf Fortsetzung
des Verfahrens nicht binnen sechs Monaten gestellt wird.
3. Nußbaum a. a. O. 1001. In manchen Fällen wird es sachgemäß sein, die Ein-
stellung von vornherein auf die Zwangsversteigerung zu beschränken, um dem Gläubiger
die Mobiliarpfändung und die Zwangsverwaltung offenzulassen.
4. Zweigert a. a. O. 33. Erscheint die Hemmung jeder Art von Vollstreclung
zu weilgehend, so ist zu prüfen, ob nicht nach § 10 die Zwangsversteigerung zu unter-
sagen oder einzustellen ist. Der Weg des # 10 ist unter Umständen vorzuziehen, namentlich
a) wenn dem Gläubiger die Möglichkeit der Zwangsverwaltung offengehalten werden
oll
b) kort eine Zwangsverwaltung bereits schwebt. Die Einstellung auf Grund des § 4
Abs. 4 würde hier dem Gläubiger nur Nachteile, dem Schuldner keinen Vorteil
bringen. Dem sie läßt die Beschlagnahme wirkungen unberührt, unterbricht auch nicht
die Tätigkeit des Verwalters, sondern hat lediglich zur Folge, daß Zahlungen auf
die beizutreibenden Forderungen unterbleiben müssen (Jaeckel-Güthe (51 + 161
Z W. Anm. 15).
Schwebt eine Zwangsbersteigerung oder Zwangsverwallung, so können sich bei
einer Einstellung nach § 4 Abs. 4, da die Wirkungen der Beschlagnahme beslehen bleiben,
Nachteile daraus ergeben, daß Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen anschwellen und
den Rang der Nachberechtigten verschlechtern (§ 13 8VG ). Soweit diese Nachteile den
Gläubiger treffen, können sie einen Grund gegen die Bewiligung oder Erneuerung
der Stundung bilden; die Tatsache, daß dem Gläubiger Ansprüche auf wiederkehrende
Leistungen für zwei Jahre vorgehen, ist als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen
(vgl. § 10 Abs. 3). Für die Berücksichtigung der Interessen eines anderen Berechtigten
gibt dagegen das Verfahren nach § 4 Abs. 4— anders als im Falle des § 10 — keinen Raum.
Soweit einem solchen Berechligten durch das Anschwellen bevorrechtigter wicderkehrender
Leistungen Schädigungen drohen, bleibt ihm im Falle des § 4 Abs. 4 nur die Möglichkeit,
dem Verfahren beizutreten und einem etwa auch ihm gegenüber erhobenen Stundungs-
gesuche des Schuldners mit dem Hinweis auf diese Schädigungen zu begegnen.
5. Scholz a. a. O. 930. Bei Kapitalschulden, wo das AG. wiederholte Zahlungs-
fristen bewilligen kann, ist im Falle einer solchen Wiederholung auch die Vollstreckungs-
einstellung zu wiederholen.
6. Nußbaum a. a. O. 1000. Es ist wohl zu beachten, daß das AG. des dinglichen
Gerichtsstandes hier vollständig die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts übernimmt, und
zwar auch hinsichtlich des beweglichen Schuldnervermögens. Die amts-
gerichtliche Anordnung gegenüber dem vollstreckbaren Titel, die früher stets in der Form
einer Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgte, kträgt jetzt einen wesentlich anderen
Charakter als früher. Während sie bisher eine rein vollstreckungsrechtliche Maßnahme
bedeutete. ist nunmehr das Verhältnis so gestaltet, daß sie lediglich eine Abart der Zahlungs-
fritbewilligung darstellit.
IV. Anfechtung der Enischeidung.
1. Zweigert a. a. O. 34. Die sofortige Beschwerde ist ohne Rücksicht aus den
Forderungsbetrag zulässig. Der § 21 der VO. zur Enllastung der Gerichte v. 9. September
1915/18. Mai 1916(RG#Bl. 15, 562; 16, 393), der in den Fällen der #45I 3, 4 Zahl Fr WO. die
Julässigkeit der sofortigen Beschwerde von einem die Summe von 50 M. übersteigenden Be-