Bel. über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden usw. v. 8. Juni 1916. 91
geltend gemacht werden könne. Die nachträgliche Stundung erzeugt zwar einen Einwand
gegen den vollstreckbaren Anspruch. Soweit der Einwand aber Wirkungen auf die Zwangs-
vollstreckung äußert, ist dies im § 4 Abs. 4 abschließend geregelt. Für die Vollstreckungs-
gegenliage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis; der Schuldner würde durch sie nicht mehr
erlangen können, als ihm der § 4 Abs. 4 schon gewährt.
. Zweigerta. a. O. 38. Die Stundung wirkt auch zwischen den Rechtsnachfolgern
im Falle der Abtretung der Forderung also auch gegenliber dem Zessionar. Daran darf
der Umstand nicht irre machen, daß die Stundung unter Abwägung der individuellen
Verhältnisse bewilligt wird. Eine Beschränkung der Wirkung auf die Parteien, die auch
bei vertragsmäßigen Stundungen die Ausnahme bildet (RG. 71, 30, 32), würde dazu führen,
daß die dem Schuldner gewährte Rechtswohllat jederzeit durch Abtretung vereitelt werden
k-önnte, und liegt ersichtlich nicht im Sinne der Vorschrift, die, wie aus Satz 3 hervorgeht,
die Stundung auch gegenüber dem gutgläubigen Erwerber wirken läßt.
5. Nußbaum a. a. O. 999. Der amtlichen Begründung zufolge soll durch § 6 Satz 2
die Wirksamkeit der Stundung gegenüber einem gutgläubigen Erwerber der Hypothek
sichergestellt werden. Aber wenn dies die Absicht war, so hätte es nach dem Vorbild der
Art. 114, 187, 191 Abs. 2 EG B#B. deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Jetzt
kann die Vorschrift nur dahin verstanden werden, daß es zu der in der Stundung liegenden
Anderung des hypothekarischen Rechts nicht der Eintragung bedürfe, daß also durch die
Fristbewilligung außer der schuldrechtlich wirkenden rechtsgeschäftlichen Stundung auch
die Eintragung (5 877 BE ersetzt werde. Die Vorschriften über den Schuh des guten
Glaubens werden aber hierdurch nicht berührt.
6. Zweigerl a. a. O. 39. Zur Wirksamkeit zwischen den Parteien bedarf die
Stundung ohnehin keiner Eintragung. Die Vorschrift des Satz 3, die die richterliche Frist-
bestimmung vom Grundbuchverkehr ausschließen will, hat praktische Bedeutung im
wesentlichen für den gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Erwerber der Hypothek, dem die
Stundung nach §s 1157 Satz 2, 1 892 Bo. an sich nicht entgegengesetzt werden könnte.
Da die Stundung nunmehr für nicht eintragungsbedürftig erklärt ist, kann der Inhalt
des Grundbuchs insoweit keine Vollständigkeit beanspruchen; der Erwerber kann sich deshalb
nicht darauf berufen, daß er nach dem Inhalt des Grundbuchs auf das Nichtvorhandensein
der Stundung vertraut habe (Begr.). Auch ein Berichtigungsanspruch (S# 894—899
BGB.) ist nach dem Zweck der Vorschrift dem Eigentumer zu versagen.
7. Unger a. a. O. 532. Die Wirkung der Frist ist wie bei der allgemeinen Ver-
ordnung. Sie soll nach § 6 einer Stundung gleichkommen, die den Zinsenlauf nicht berührt
und der Eintragung ins Grundbuch nicht bedarf. Daß dies nicht der Fall ist, daß sie viel-
mehr nur einen Vollstreckungsaufschub bedeutet, ist bereits früher dargetan. Recht 16 384ff.
zu vgl. Erl. zu Art. I1 BO. Nr. 31s.
87.
1. Zweigert a. a. O. 40. Die Anfechtung muß sich auf die Entscheidung über die
Zahlungssrist beschränken. Wird das Urteil auch aus anderen Gründen, z. B. im Kosten-
punkle, angefochten, so findet Berusung statt. Wenn gegen ein ursprünglich nur wegen
der Zahlungsfrist angefochtenes Urteil demnächst von dem Gegner auch Berufung ein-
gelegt wird, so ist über jedes Rechtsmittel besonders zu entscheiden; nötigenfalls wird das
Beschwerdeversahren bis zur Erledigung der Berufung auszusetzen sein.
2. Zweigert a. a. O. 40. Die Beschwerde ist nur zuläsig, wenn auch in der Sache
selbt ein Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, also nur gegen Urteile der Amtsgerichte und
erstinstanzliche Urteile der Landgerichte. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts
findet weitere Beschwerde nicht statt.
3. Leipz3. 16 1387 Nr. 6 (Hamburg VI). Das LG. hat dem bekl. Grundeigentümer
für die Zahlung der Hypothekenzinsen auf Antrag eine Zahlungsfrist gewährt, den Even-
lualantrag der Klägerin auf Anordnung der Zwangsverwaltung aber abgelehnt. Klägerin
wili dieses Urteil, wie die Begründung ihrer Beschwerde ergibt, im wesentlichen anfechten