96 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
nicht unter die Bestimmung, weil die bisher wiederkehrende Leistung sich in eine einmalige
gewandelt hat. «
3. Unget a. a. O. 535. „Betreibender Gläubiger“ ist nicht wörtlich zu nehmen, da
die Frist bereils vor Einleitung der Zwangsversteigerung gewährt werden kann (7 10
Abs. 1 S. 2). Es handelt sich vielmehr um denjenigen Gläubiger, aus dessen Anspruch die
Zwangsversteigerung betrieben werden soll oder wird. Gemeint ist stets der, wegen dessen
Anspruch Frist begehrt wird. Wesentlich wenn infolge Anschlusses mehrere als betreibende
Gläubiger anzusehen sind. Soweit der Anschluß als selbständiges Versteigerungsbegehren
gilt, ist die Zwangsversteigerung fortzusetzen, wenn nicht allen Gläubigern gegenüber
Frist beantragt und bewilligt ist.
4. Unger a. a. O. 537. Der Aufhebungsankrag kann an sich, als ein im Belieben
der Beteiligten stehendes Recht, nicht abgelehnt werden. Wohl aber wird die Frist gemäß
§ 10 von vornherein abgelehnt werden können, wenn der Gläubiger die Ablehnung aus
Gründen verlangt, die gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 den Antrag auf Aufhebung rechtfertigen.
Dies gilt aber nur, wenn die Zwangsversteigerung bereits eingeleitet war. Vorher kann
die Aufhebung nicht erreicht werden, weil nicht ein Beteiligter im Sinne des 41 9 ZVW.
vorhanden ist.
IV. Dorläufige Anordnungen.
Unger a. a. O. 537. Die Zulässigkeit vorläufiger Anordnungen ist nicht ausdrücklich
ausgesprochen, aber in analoger Anwendung von # 4 Abs. 4 Satz 2 anzunehmen. Wesent-
lich, wenn der Antrag bereils eingegangen und die Einleitung unmiltelbar bevorsteht
oder wenn der Fristantrag im Versteigerungstermine gestellt wird und eine soforkige Ent-
scheidung, sei es wegen nolwendiger Ergänzungen, sei es wegen Anhörung des Gläubigers
nicht möglich ist.
* 12.
1 Inhaltslbersicht.
1. Anwendungssebict III 90. IV. Der Antrag der Berechligten III 97.
11. Die Wertfestsehung I11 96. V. Die Entscheidung über den Antrag III 99.
III. nichtgedeckter Anspruch innerhalb der ersten VI. Das Rechtsmiltel gegen die Dersagung des
drei Viertelle des Wertes II1 96. Suschlags III 100.
I. Anwendungsgebiet.
Unger a. a. O. 542. 5 12 VO. ist für jede Zwangsversteigerung gemäß des Z VWG.
gegeben, also nicht nur für Grundslücke und grundstücksähnliche Rechte, sondern auch für
Schiffe und nicht nur zum Zwecke der Zwangsvollstreckung, sondern auch zum Zweck der
Liquidation (s 180 3G.). Er beschränkt sich nicht auf die in § 1 der Verordnung bezeich-
neten Ansprüche, da es sich um die Verhütung von Verschleuderung von Werten handelt.
II. Die Wertfestsetzung.
(Zu val. in Vd. 1, 388; 2, 139.)
Scholza. a. O. 1086. Es entscheidet nicht nur der für den Reichsstempel maßgebende
Wert (gemeiner Wert des Grundstücks ohne Einschluß des Wertes des mitversteigerten
Zubchörs; §+ 93 RöStemp G.), sondern es ist auch die zur Berechnung des Reichsstempels
von den hierfür zuständigen Stellen in dem hierfür geordneten Verfahren vorzunehmende
Wertfeststellung sormell bindend.
III. ichtgedeckter Anspruch innerhalb der ersten drei Vierteile des Wertes.
1. Scholz a. a. O. 1086. Die Hypothek braucht, um den Schutz zu genießen, nicht
in ihrer vollen Höhe innerhalb der Dreiviertelwertgrenze zu stehen, sondern es genügt,
wenn nur ein Teil innerhalb dieser Grenze steht, vorausgesetzt freilich, daß das Meist-
gebot diese Grenze nicht erreicht. Steht also der Anspruch des Hypothekars zwischen 70
bis 90 v. H. des Grundstückswertes, und erreicht das Meistgebot nicht 75 v. H. des Wertes,