Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden usw. v. 8. Juni 1916. 97 
so kann auf Antrag des Hypothekengläubigers der Zuschlag versagt werden; ebenfo Zwei- 
rt a. a. O. 51. 
ge 2. Nußbaum a. a. O. 1088. Die Dreiviertelgrenze ist zu niedrig. Man muß be- 
denken, daß der zweite Hypothekengläubiger bei Feststellung des auf ihn entfallenden 
Wertabschnitts sich rückständige und lausende öffentliche Abgaben und andere Ansprüche 
der drei ersten Rangllassen (§ 10 Ziff. 1—3 38.) sowie namentlich die ausgelaufenen 
Zinsen und Kosten der ersten Hypothek als vorgehende Ansprüche mitanrechnen lassen muß 
(O. Celle, Leipz.Z. 16 80). Mindestens hätte die Vierfünftelgrenze gewählt werden 
müssen. 
3. KG#Bll. 16 77 (LG. Prenzlau). Nach # 12 VO. v. 8. Juni 1916 kann auf Antrag 
des Berechtigten der Zuschlag versagt werden, wenn ein nicht gedeckter Anspruch inner- 
halb der ersten drei Vierteile des zur Berechnung des Reichsstempels sestzusetzenden Wertes 
des Gegenstandes steht. Nach § 11 Nr. 4 des Tarifs zum Reichsstempelgesetz ist der Stempel 
vom Meistgebot, und, wenn das Meistgebot den Wert des Gegenstandes nicht erreicht, von 
diesem zu erheben. In Anmerkung e ist weiter bestimmt, daß, wenn der Ersteher Hypothelen- 
gläubiger ist, an die Stelle des Meistgebots, falls dieses hinter dem Gesamtbetrage der 
eigenen und der vorhergehenden Hypotheken des Erstehers zurückbleibt, dieser Gesamtbetrag 
tritt, sofern er nicht den Wert des Gegenstandes übersteigt. Der Tarif unterscheidet demnach 
zwischen dem Werte des Gegenstandes und dem Gesamtbetrage. Aus dem ganzen Zu- 
sammenhange folgt, daß unter Wert des Gegenstandes nicht etwa, wie es das Amtsgericht 
tut, die Summe zu verstehen ist, von der schließlich der Stempel erhoben wird. Unter 
Wert des Gegenstandes ist vielmehr der Wert des Grundstücks zu verstehen, der ja auch dann 
ermittelt werden muß, wenn eine Berechnung des Stempels nach dem Gesamtbetrag 
in Frage kommt. Wenn daher 5 12 VO. von dem zur Ermittlung des Reichsstempels fest- 
zusetzenden Werte des Gegenstandes spricht, so ist darunter ebenfalls der Wert des Grund- 
stücks zu verstehen. Dieser Wert beträgt aber nach der Auskunft des Vorsitzenden der 
Einkommensteuerveranlagungskommission 12000 M. Der Anspruch der Beschwerde- 
führerin liegt also wenigstens teilweise innerhalb drei Vierteilen dieses Wertes; daß der 
betreibende Gläubiger, der nur wegen einer geringen Zinsrate die Versteigerung betreibt, 
durch die Versagung des Zuschlags einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde, 
erscheint ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des # 12 VO. liegen also vor, und deshalb 
war unter Anderung des angefochtenen Beschlusses der Zuschlag zu versagen. Das Amts- 
gericht hat cinen neuen Versteigerungstermin anzuberaumen. 
IV. Der Antrag des Berechtigten. 
1. Zweigert a. a. O. 52. Der Eigentümer ist nicht antragsberechtigt. Das Antrags- 
recht steht nur dem Gläubiger des nicht gedeckten innerhalb der Dreiviertelwertgrenze 
liegenden Anspruchs zu. 
2. Zweigert a. a. O. 52. Daß der Berechtigte selbst das Meistgebot abgegeben hat, 
steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Die Vorschrift will gegen die Nachteile 
schützen, die sich daraus ergeben, daß infolge der Kriegsverhältnisse der Wert des Grund- 
stücks eine Minderung erfahren und der Kreis der Bieter sich verringert hat (Denkschrift, 
2. Nachtrag S. 12); von diesen Nachteilen wird der Realberechtigte auch dann betroffen, 
wenn er Meistbietender bleibt, weil sich die Erwartung, überboten zu werden, als trügerisch 
erweist. Der Widerspruch zwischen der Abgabe des Meistgebots unv dem Antrage auf 
Versagung des Zuschlags ist, vom wirtschaftlichen Standpunkte angesehen, nur scheinbar. 
Beide Maßnahmen dienen der Erhaltung der Hypothel, und es liegt kein Grund vor, dem 
Berechtigten den zweiten Weg deshalb zu verschließen, weil er zunächst vergeblich versucht 
Lat,auf dem ersten zum Ziele zu gelangen; a. M. Pinkus, Voss. Ztg. Nr. 376 v. 25. Juli 
). 
3. Nußbaum a. a. O. 1089. Im Termin selbst wird dem zweiten Hypothekar nichts 
anderes übrigbleiben, als das Meistgebot abzugeben, um bei einer ungünstigen Aussassung 
des Versteigerungsrichters doch jedenfalls den Ausfall der Hypothek zu vermeiden. Dann 
Güthe u. Schlegelderger, Kriegebuch. Bd. 8. 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.