106 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
4. Geltendmachung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(Erläuterung a, b in Bd. 1, 316; c, d in Bd. 2, 90.)
ec) Josef 3Bl FG. 16 647. Ist die Vermittlung der Erbauseinandersetzung von
einem inländischen Erben beantragt, so ist nichts dagegen zu erinnern, daß das Nachlaß
gericht einen ausländischen Erben zuzieht, und auf seine Befriedigung hinwirkt, denn es
handelt sich dann nicht um die Geltendmachung eines Anspruchs durch den Ausiandsbewohner,
sondern um die freiwillige Erfüllung seines Anspruchs.
IV. Geltendmachung vor inländischen Gerichten.
1. Anwendung auf Sondergerichte?
(Erläuterung a, b in Bd. 1, 316.)
ec) Kallee, GewusffmEG 21 164. Die Bel. gilt auch für das Verfahren vor den
Gewerbe-= und Kaufmannzggerichten.
(Unterabschnitt 2 in Bd. 1, 316; 2, 90.)
3. Anwendung auf das Reichsgericht in Sachen der Konsulargerichts-
barkeit.
Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Geltendmachung
von Ansprüchen vor dem Reichsgericht in Sachen der Konsular-
gerichtsbarkeit. Vom 31. Juli 1916. (RBl. 878.)
Auf Grund des 81 Abs. 2 Satz 1 der Bekanntmachung über die Geltendmachung
von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 360) wird zur Beseitigung obwaltender Zweifel eine
Ausnahme von den Vorschriften im § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung insoweit zuge-
lassen, als es sich um die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche vor dem
Reichsgericht in Sachen handelt, die der Konsulargerichtsbarkeit unterliegen.
V. Seitliche Beschränkung des Derbots (Bd. 1, 360; 2, 90).
Der ursprünglich auf den 31. Oktober 1914 bestimmte Termin ist weiter verlegt,
und zwar durch Bek. v. 13. April 1916 (REl. 273) auf den 31. Juli 1916, durch Bek.
v. 13. Juli 1916 (Rr. 694) auf den 31. Oktober 1916 und durch Bek. v. 5. Oklober 1916
(Rual. 1132) auf den 31. Januar 1917.
C. Der Inhalt des 3 1 Abr 1 at 2.
(Abschnitt I in Bd. 1, 316; 2, 91.)
II. Voraussetzungen und Wirkungen der Unterbrechung des Widerklage-
verfahrens.
(Unterabschnitt 1, 2 in Bd. 1, 317; 2, 91sf.)
3. Erfaßt die Unterbrechung des Klageverfahrens auch das Verfahren zur
Widerklage?
àa) Bejahend zu vgl. Bd. 2. 93.
b) Verneinend (Erläuterung a., 6 in Bd. 2, 93.)
y. LeipzZ. 16 562 (Hamburg VI). Die Kage richtet sich auf Entlassung aus einer
dem Bekl. gegenüber übernommenen Bürgschaft, hilfsweise auf Feststellung des Nichl-
bestehens eines bestimmten Anspruchs; Bekl. macht widerklagend diesen Anspruch geltend.
Der Zusammenhang zwischen Klage und Widerkiage hat nicht zur Folge, daß auch der
Prozeß des deutschen Widerklägers gegen den ausländischen Kläger ausgesetzt werden
muß. An sich steht nichts im Wege, daß über die Widerklage durch Teilurteil ent-
schieden wird. Unter diesen Umständen liegt kein Grund vor, das Verfahren auch über