Bet. des Reichskanzlers über die Geltendmachung v. Ansprüchen usw. v. 31. Juli 1916. 107
die Widerklage auszuseben. Wird der Widerklage stattgegeben, so ergibt sich damit di
Entscheidung über die Klage demnächst von selbst, ohne daß dies im Widerspruch mit den
V. v. 7. August 1914 und 21.Oktober 1915 stehen würde. Wird hingegen die Widerklage
abgewiesen, so wird eine Entscheidung über die Klage ohne besondere Schwierigkeiten
nach Ablauf der in den VO. festgesetzten Fristen zu ergehen haben.
D. Rechtsnatur der Vorschriften des Abs. 1.
I. Die Derordnung enthält zwingendes Recht. Ihre Zestimmungen sind
der Harteiwillkür entzogen.
(Erläulerung 1 bis 5 in Bd. 1, 320; 6 in Bd. 2, 94.)
7. Breslau#K. 16 41, JW. 16 765 (Breslau VII). Die VO. enthält zwingendes
Recht zum Schutz des öffentlichen Interesses. Prozeßhandlungen, die gegen das Verbot
der BO. verstoßen, können durch Rügeverzicht (§ 295 Z3 PO.) nicht wirksam werden.
Verbotswidrig ergangene Urteile sind nichtig.
8. RG. II, DJZ. 16 631, JW. 16 1024, Leipz . 16 869. In R. 45, 326; 64, 361
und IW. 15, 1265 ist ausgesprochen, daß ein gerichtliches, während der Unterbrechung
erlassenes Urteil nicht ohne weiteres nichtig ist, sondern nur durch Rechtsmittel oder Ein-
spruch, sofern diese Rechtsbehelfe an sich gegeben sind, beseitigt werden kann. Zugleich
ist in RG. 64, 361 und JIW. 16, 326 ausgesprochen, es müsse, weil die Beseiligung des
während der Unterbrechung ergangenen Urteils nur durch Rechtemittel geschehen könne,
auch während der Unterbrechung (ohne vorgängige Aufnahme des Verfahrens) das an
sich gegebene Rechtsmittel zulässig sein; denn es werde dadurch nur die Wiederherstellung
des gesetzmäßigen Zustandes erstrebt und erzielt. Auf diesem Standpunkt fußt auch das
Urt. IIIX 383/15 v. 18. Januar 1916, Warn E. 9, 100. An jener Auffassung ist festzuhalten.
Sie hat ihren Grund darin, daß es sich bei Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs
in Fällen dieser Art nicht sowohl um einen weiteren Betrieb des unterbrochenen Rechts-
streits, nicht um eine Handlung in der Hauptsache handelt, als vielmehr um eine Handlung,
durch welche die stattgehabte nach wie vor bestehende Unterbrechung auch zur Gellung
gebracht wird.— Zustimmend Heinsheimer, JIW. 16 1024 mit dem Wunsche, das Spruch-
gericht möge in solchen Fällen das Urtkeil selbst aufheben dürfen.
9. REG. III, JW. 16 597, Warn E. 16 100. Infoige der Unterbrechung en #behrt
die erstinstanzliche Schlußverhandlung und demnach auch das landgerichtliche Urteil der
rechtlichen Wirkung (Z PO. 5 249 Abs. 3). Die Unwirksamkeit der Entscheidung trat jedoch
nicht ohne weiteres ein, sondern bedurfte der Feststellung durch einen Ausspruch des Be-
rufungsgerichts. Weil aber nur auf diesem Wege das Urteil beseiligt werden kann, so
mußte die Bernfung des Klägers, zu dessen Ungunsten die Entscheidung ergangen ist,
troh des Foribestehens der Unterbrechung für zulässig erachtet werden. Diese Rechtsan-
schauung ist schon in dem vom Berufungzgericht angezogenen Urt. in R. 64, 321 zur
Geltung gebracht worden. Der Vorderrichter mißversteht die dorligen Ausführungen,
wenn er in ihnen eine Stütze für den gegenteiligen Standpunkt findet.
§2.
Ausnahmen für Ansprüche, die im Betriebe einer inländischen Nieder-
lassung entstanden sind.
Inhaltsübersicht.
I. Es muß sich um eine RNiederlassung im Nechts- Feit der Geltendmachung des Unspruchs be-
sinne handeln I 322. stehen? 1 322, II 07.
II. Es muß eine gewerbliche Niederlassung vor- 1. Derneinend 1 322.
liegen 1 322. 2. Bejahend 1 323, II 97.
III. Der Anspruch muß im Setriebe jener Nieder- V. Neine Anwendung auf inländische Nieder.
lassung entstanden sein I 322, II 36, III 10og. lassungen 1 325.
IV. Muß die gewerbliche Uiederlassung noch zur VI. Ueine Einwirkung auf die Vorschußpfliche nach
n 5 85 G1G. 11 97.
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(Abschnitt 1 und II in Bd. 1, 322.)