Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. betr. die Anordnung einer Geschäftsaufsicht vom 8. August 1914. 111 
b) Verneinend 1 345. .db) Aus der Schuldnerseite. Schlicßt die 
5. nicht die Anordnung der Nachlaßverwal. Geschäftsaufsicht über eine offene 
zung bei Geschäftsaussicht über den Nach. Handelsgesellschafe die Vollstreckung 
laß II 112. 1 hegen die Gesellschofter wegen einer 
IV. Voraussetung der Beschtänkung ist die An · Gesellschafesschuld aus# 1 3472, I1 143. 
ordnung der Geschäftsaussicht, der Amtrag Ga. Bejahend 1 347. 
genüsr nicht 1 368. B. verneinend I 367, I1 118. 
V. Umfang des Arrest- und Dolsstreckungsver- 
bots I 345, II 112, III 113. 
I. Sachliche Einschrünkung 1 345, II 112. 
a) Unterlassungsansprũche I 305. 
b) Vollstreungen nach 3 S68 SHO. 1 
Sonderfall bei Beaufsichtigung 
cines Nachlasses 11 115. 
VI. Ist das Vollstreckungspebot von Amts 
wegen zu berücksichtigen und im Urteil aus- 
zusprechen ? I 348, II 113, 111 15. 
—————-— —— 
345. " 1. Bejahend I 346. 
c) Vollstreckungen nach # 682 SpO. 1I ; 2. Derncinend I 3a8, II 113, III 15. 
346, I11 114. VII. Geltendmachung des Vollstreckungsverbots 
d) vollstreckungen nach # 890# S. I 1 340, II 113. 
54. r 
2. Hersönliche Einschrönkungen 1 346. 11 u. Durch die Aufssichtsperson? 1 550. 
412, 1II 115. u. Durch die bevorrechtigten Gläubigerd# I 
a) Auf der Gläubigerseit# 1 3dé6, 11 U2, 330. 
A. Durch den Schuldner I 341, 11 115. 
GM. 17 — 
11I1 113. VIII. Meine Einwirkung auf den Bestand der nicht 
cc. Bevorrechtigte Gläubiger I 346, vollstreckbaren Forderungen I 350, II 1185, 
II 112. III UÜ5. 
B. Ansechtungsrecht nicht bevorrech. 
tigter Gläubigerd I 346, II 112. 
Cck. Für das Anfecheungsrecht 1 
1. Derjährung I 350. 
2. Derzug l 350. 
5. Jurückhaltung 1 350. 
—–.“.—-“□“——.— 
346. 1. Aufrechnung I 350, II 143, III X. 
PG. Gegen das Anfechtungsrecht IX. Einflusß auf die Gestaltung von Schuldver. 
1 346, II 112. 1. hälenissen I 361, III U.4. 111 Ulô. 
(Abschnitt A in Bd 1, 340; 2, 107.) 
B. Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des 
Schuldners finden nur zuguusten der Fvevorrechtigten 
Glänbiger statt. 
(Abschnitt 1, II in Bd. 1, 340ff.; 2, 107.) 
III. Die Beschränkung betrifft nur Arreste und Swangsvollstreckungen, 
also nicht 
1. Einstweilige Verfügungen. 
a) Bejahend zu vgl. Bd. 1, 344; 2, 108. 
b) Verneinend (Erläuterung a, 6 in Bd. 2, 109). 
„. OL#G. 32 284 (München 1V). Während die eine Meinung ausnahmslos verneint, 
(Breit, JW. 15 170; OLG. Karlsruhe Leipz. 15 1534#), ergreift das Verbot nach anderer 
Ansicht die einstw. Verfügungen insoweit, als daraus eine Vollstreckung in das Vermögen 
des Schuldners ermöglicht wird (Wassermann 195 IV; Zieger, LeipzZ. 15 420; Mayer 
156). Der letzteren Auffassung war beizutreten. Der Wortlaut des 5 5 erwähnt zwar die 
einstw. Verjügungen nicht, er schließt sie aber damit weder schlechthin in das Verbot ein, 
noch ausnahmslos von ihm aus. Indem er Voustreckungen der Gläubiger, die vom Ver- 
fahren betroffen werden, ganz allgemein für unstatthaft erklärt, verbietet er sie aus Voll= 
streckungsurkunden jeglicher Art und damit auch aus einstw. Verfügungen, soweit aus 
ihnen in das Vermögen des Schuldners vollstreckt wird (s# 936, 928, 929 BPO.). Daß 
neben den Zwangsvollstreckungen die Arreste, nicht aber die einstw. Verfügungen noch 
besonders hervorgehoben sind, hat keine ausschlaggebende Bedeutung. Schon gegenüber 
dem § 141 KO., dem sichtlichen Vorbilde des § 5 der Bek., war trotz des Abs. 2, der für den 
Konkurs den grundbuchrechtlichen einstw. Verfügungen ausdrücklich die Wirkung versagt, 
angenommen worden, daß kraft Abs. 1, obgleich dieser die einstlw. Verfügungen nicht 
verbietet, doch solche zur Sicherung künftiger Kapitalsbeitreibung ausgeschlossen seien
	        
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