Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

114 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Es gibt Fälle, in denen es unbillig wäre, und gegen den Sinn der GeschAuffVO. 
verstoßen würde, wenn dem beklagten Schuldner trotz seines sofortigen Anerkenntnisses 
die Kosten einer gegen ihn während der Dauer der Geschäftsaufsicht erhobenen Klage 
auferlegt würden, z. B. wenn die eingeklagte Forderung erst während des Bestehens der 
Geschäftsaufsicht fällig geworden ist und die Aussichtsperson dem Schuldner die in § 7 
Abs. 2 Geschufs VO. geforderte Zustimmung zur Befriedigung dieser Forderung versagt 
hat. Im gegenwärtigen Fall dagegen hat die Beklagte der Klägerin schon dadurch Ver- 
anlassung zur Klage gegeben, daß sie die vor Anordnung der Geschäftsaafsicht fällig ge- 
wordenen Forderungen der Klägerin trotz Mahnung nicht bezahlt hat, ehe es überhaupt 
zur Anordnung der Geschäflsaussicht kam. lberdies hat die Beklagte der Klägerin dadurch 
Veranlassung zur Klage gegeben, daß sie die ihr angesonnene Ausstellung einer vollstreck- 
baren Urkunde über die hernach eingeklagten Forderungen abgelehnt hat. 
o. Recht 16 552 Nr. 1061 (Nürnberg II). Erkennt der Schuldner nur die Entstehung 
seiner Leistungspflicht an und bekämpfl er im übrigen das Klagerecht des Gläubigers 
mit dem Hinweis auf die gegen ihn angeordnete Geschäftsaussicht, so liegt kein Aner- 
kenntnis des Klaganspruchs im Sinne der §§ 93, 307 8 PO. vor und ist der unterliegende 
Schuldner nach der Regel des J 91 3 P. kostenpflichtig; hiergegen Cahn, BaysflZ. 
16 317ff. 
#r. Recht 16 552 Nr. 1059 (München). Der Beklagte hat nicht eiwa im Sinne des 
5*307 Z#PO. den erhobenen Leistungsanspruch anerkannt, so daß hierauf unbeschadet 
des Kostenstreits Anerkenninisurteil ergehen könnte. Er hat vielmehr in erster Instanz 
Klagabweisung und in der Berufungsinstanz Zurückweisung der Berufung gegen diese 
Klagabweisung beantragt. Seine Erklärung, daß der Anspruch in Ordnung gehe, bedeutet 
somit lediglich ein Geständnis des Anspruchsbestandes vorbehaltlich der Bestreitung der 
Fälligkeit und derzeitigen Leistungspflicht. Auf solche Fälle ist 9393 3 PO. nicht anwendbar, 
wie denn auch alle Entscheidungen, die zu § 5 Gesch Aufs VO. den 3 93 8 PO. heranziehen, 
grundsäßlich vor der Zulässigleit der Leistungsklage ausgehen. 
(Abschnitt IV in Bd. 1, 345.) 
V. Umfang des Arrest= und Dollstreckungsverbots. 
1. Sachliche Einschränkung. 
(Unterabschnitt a, b in Bd. 1, 345; 2, 112.) 
Th0) Vollstreckungen nach § 887 3PO. (zu vgl. Bd. 1, 346). 
Bad Rpr. 16 138 (Karlsruhe FS.). Im Falle des 3 887 8 PO. kann der unter Ge- 
schäftsaussicht stehende Schuldner nicht zur Vorauszahlung der dem Gläubiger erwachsenden 
Kosten verurteilt werden. Dagegen ist die Ermächtigung des Gläubigers, die Handlung 
(Befreiung von einer Bürgschaft) auf Kosten des Schuldners vorzunehmen, troß der Ge- 
schäftsaufsicht zulässig. 
d) Vollstreckungen nach § 894 ZPO. (zu vgl. Bd. 1, 346). 
a. Bayhpfl 3. 16 317, Recht 16 552 Nr. 1062 (Nüenberg II). Ist die Abgabe einer 
Willenserklärung Inhalt der Leistung und des Urteils, so ist das Klagerecht des Gläubigers 
nicht anders zu beurteilen als für gewöhnliche Leistungsverbindlichkeiten des Schuldners; 
die weitere Frage der Vollstreckungswirkung eines solchen Urteils bedarf dann keiner 
Prüfung, wenn das angefochlene Urteil die Willenserklärung als erst mil der Beendigung 
der Geschäftsaufsicht abgegeben gellen läßt, und der Kläger hiergegen Berufung nicht 
ergriffen hat. 
6. Hiergegen Cahn, Baypfl B. 16 317. Nicht § 5, wohl aber 5 7 Bek. hindert die 
Verurteilung mit dem Ziele der Vollstreckung gemäß §s 894 3PO. Isl die Rechtsmacht des 
Schuldners eingeengt, so kann auch nicht die Leistung durch die Rechtskraft eines Urteils 
erzwungen werden.
	        
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