Bek. betr. die Anordnung einer Geschäftsaussicht vom Z. August 1914. 115
2. Persönliche Einschränkungen.
a) Auf der Gläubigerseite (zu vgl. Bd. 2, 112).
OLG. 32 283 (KG. XXI). Unbedenklich können auch trotz der Unzulässigkeit von.
Zwangsvollstreckungen Anfechtungsansprüche gegen einen unter Geschäftsaufsicht stehenden
Schuldner erhoben werden. Denn wenn auch nach § 7 Auf G. der Gläubiger verlangen
lann, daß das zu seiner Befriedigung Erforderliche von dem Empfänger zurückgewährt
wird, so ist ein solcher Anspruch doch einer Zwangsvollstreckung nicht als gleichwertig zu
crachten (IW. 15 161, 172). «
VI. Ist das Vollstreckungsverbot von Amts wegen zu berücksichtigen und
im Urteile auszusprechen?
1. Bejahend zu val. Bd. 1, 113.
2. Verneinend (Erläuterung a bis d in Bd. 1, 348; e bis g in Bd. 2, 113).
h) Goldschmit, IW. 16 1326. Das Vollstreckungsverbot ist weder von
Amts wegen zu berücksichtigen noch überhaupt im Urteile auszusprechen.
§ 760 3 PO. ist nicht anwendbar. Denn er enthält eine prozessuale Ausführungsvorschrift
für eine im bürgerlichen Rechte begründele Haftungsbeschränkung; bei der Aufsichts-
verordnung steht aber lediglich die prozessuale Vollstreckungshemmung in Frage, nicht
eine durch das materielle Recht gewährleistete Hastungsbeschränkung. Sohin fehlt es
dem Prozeßrichter an der gesetzlichen Ermächtigung, eine Haftungsbeschränkung auszu-
sprechen; ein trotzdem erfolgter Urteilsspruch bindet nach dieser Richtung den Vollstreckungs-
richter nicht und enthebt ihn nicht der selbständigen Prüfungspflicht (uvgl. Gilbert in
Recht 15 187).
Die Geltendmachung des Vollstreckungsverbotes erfolgt nicht gemäß 54 732 8PO.;
denn die Voraussetzung, daß die Vollstreckungsklausel zu Unrecht erteilt wurde, besteht nicht.
766 Z PO. bietet den geeigneten Rechtsbehelf; er steht auch dann zur Verfügung,
wenn die Unzulässigkeit der Vollstreckung geltend gemacht wird. Und zwar kann zunächst
der beaufsichtigte Schuldner sich des § 766 bedienen, ebenso können es die durch § 9 VO.
privilegierten Gläubiger; denn sie haben ein berechtigtes Interesse an der Abwehr der
Vollstreckung; nicht aber steht dieses Recht der Aufsichtsperson zu; sie hat weder ein eigenes
Interesse, noch hat sie Vertretungsbefugnis des Schuldnere oder von Gläubigern (vol.
Löwenwarter, ZW. 16 288).
Auch konn der Schuldner sich schützen durch Vorzeigung des die Aufsicht aussprechen-
den Beschlusses. Der Gerichtsvollzieher kann alsdann von einer Vollstreckung absehen, da
das in dem Beschluß talsächlich enthaltene Vollstreckungsverbot von Amts wegen zu be-
rücksichtigen ist. Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel, ob die Aufsicht noch besteht oder ob
es sich nicht etwa um einen privilegierten Gläubiger handelt, so wird er gut daran tun,
zu vollstrecken; der Schuldner oder die privilegierten Gläubiger können dann sowohl
nach § 766 Z PO. vorgehen wie nach §3 776 Z PO., daß aber nach # 775 ZPO. die
Vollstreckung „ohne weiteres“ geh-ndert werden könne, ist in dieser Allgemeinheit nicht
zutressend.
VIII. Keine Einwirkung auf den Bestand der nicht vollstreckbaren
Forderungen.
(Unterabschnitt 1 bis 3 in Bd. 1, 350.)
4. Ist die Aufrechnung zulässig?
(Erläuterung a, 6 in Bd. 1, 350; 2, 113).
?. Poscn Schr. 16 10 (Posen V). Aus #5 5 in Verb. mit &+ 394 BGB. kann das Auf-
rechnungsverbot nicht gefolgert werden, denn sonst müßte mit Rücksicht auf § 400 Be.
auch die Abtretung für unzulässig gehalten werden. Auch die entsprechende Anwendung
der §# 5, 6, 8 führt nicht zur Versagung der Aufrechnung. Die VO. billigt nicht jedes
8