Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. betr. die Anordnung einer Geschäftsaussicht vom 8. August 1914. 117 
4. Begründet die Festsetzung einen Voll. Ist der Anspruch bevorrechtigt? I 556, 11 
Kreckungstitel D112. III 118. 
da. Bejahend III 1T. c#c. Bejahend 1 556, II 119, 111 1l8. 
68. Derneinend l 356. 1I I#8, III T:G G. Vverneinend 1 356, IT 110, III 110. 
* In der Unspruch bevorrechtigt? 1 356, VI. Entlassung der Aussichtsperson 1 357, 11 11. 
II 110. Ilt sie gegen den Willen der Aussichtsperson 
ca. Bejahend I 356, 11 119. zulässig? 1 357, II 119. 
6 verneinend 1 350, II 100. I. Bejahend 1 357, 11 119. 
b) Innerholb eines Honkursversahrens 1 2. Derneinend I 352, I1 119. 
30%, 11 u9, ul 11r. 6 
(Abschnitt 1 bis IV in Bd. 1, 352ff.; 2 115 ff.) 
V. Auslagen und Dergütung der Alussichtsperson. 
(Abschnitt 1, 2 in Bd. 1, 356; 2, 118.) 
3. Wirkung der Festsetzung. 
a) Außerhalb eines Konkursverfahrens. 
a. Begründet die Festsetzung einen Vollstreckungstitel? 
anu. Be jahend. 
JW. 16 684, Leipz Z. 16 1051 (Dresden 1). Der Festsetzungsbeschluß hal die Eigen- 
schaft eines vollstreckbaren Schuldtitels. Die nach § 85 KO. getroffene Festsetzung der 
Bergltung und Auslagen des Verwalters liefert, wie das BG. mit Jäger, KO. 85 
Unm. 4, Wolf, KO. 5 85 Nr. 5 annimmt, einen sofort verwendbaren Vollstreckungstitel 
im Sinne von + 794 Nr. 3 8PO. Nun ist zwar nach §& 11 der Bek. v. 8. August 1914 der nach 
8 6 Abs. 3 zugunsten der Aursichlspersonen ergehende Festsetzungsbeschluß unanfechtbar. 
Das ist aber kein ausschlaggebender Grund, ihm die Eigenschaft eines Vollstreckungstitels 
abzusprechen. Wäre die Bestimmung in §s 11 der Bek. nicht getroffen, so wäre entsprechend 
der Vorschrift in 3 83 Abs. 3 KO. die Festsetzung der Gebühren und Auslagen der Aussichts- 
personen mit Beschwerde anfechtbar. Auch nach ihrem Inhalt ist sie geeignet, als Grund- 
lage für die Zwangsvollstreckung zu dienen. In der Literatur ist anerkannt, daß Beschlüsse 
der Oberlandesgerichte, obwohl sie in 3 567 Abs. 2 8 PO. ausdrücklich der Anfechtung 
entzogen sind, doch als Vollstreckungstitel angesehen werden können, wenn sie ohne diese 
die Anfechtung ausschließende Vorschrift mit Beschwerde angegriffen werden könnten 
(Gaupp-Stein, ZPO. # 794 Bem. V). Da die Versagung der Anfechlung in § 11 zweifel- 
los nicht darauf abzielt, den Beschlüssen des Aussichtsgerichts die Eigenschaft eines Voll- 
strecungstitels zu entziehen, so steht nichts cnigegen, diese Auffassung auch für z 6 Abs. 3 
der Belk. v. 8. August 1914 gelten zu lassen. Sie ist auch für den Beschluß auf Festsetzung 
einer Ordnungsstrafe nach § 6 Abs. 2 verb. mit 5#84 Abs. 1 KO. und gegebenenfalls auch für 
die gemäß §& 6 Abs. 1 Satz 3ergehenden Gerichtsbeschlüsse unerläßlich, da alle diese Beschlüsse 
sonst der praklischen Bedeutung und Wirksamkeit ermangeln würden. 
656. Verneinend (außer den in Vd. 2, 118 Genannten). 
IW. 16 1221 (AG. Duisburg). Der Festsetzungsbeschluß ist nicht vollstreckbar. Der 
6 794 Ziff. 3 8 PO. trifft mit Rücksicht auf § 11 VO. nicht zu. Verweigert der Konkurs- 
verwalter die Zahlung, so muß die Aussichtsperson die Zahlung des festgesetzten Betrages 
als Masseschuld klagend geltend machen. Dabei ist der Inhalt des Festsetzungsbeschlulses 
der Nachprüfung durch das Prozeßgericht entzogen. 
b) Innerhalb eines Konkursverfahrens. 
Ist der Anspruch bevorrechtigt? 
a. Bejahend (außer den Bd. 2, 119 Genannten, au und 66). 
yy. JW. 16 6384, LeipzZ. 16 1051, SächsAl. 16 191 (Dresden I). Aus den UÜber- 
einstimmungen der Bek. mil der Konkursordnung hinsichtlich der Stellung der Aussichts- 
personen und des Konkursverwalters ist zu schließen, daß der Gesetzgeber die Aussichts- 
personen in wesentlichen Punkten dem Konkursverwalter hat gleichstellen wollen. Es liegt 
kein Grund vor, von dieser Gleichstellung den Anspruch der Aufsichtspersonen auf Ver- 
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