Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

118 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
gütung und Auslagenerstattung auszuschließen. Ein solcher Grund ist namentlich nicht 
darin zu erblicken, daß die Tätigkeit der Aussichtspersonen vor der Konkurseröffnung liegt, 
und, wenn eine solche erfolgt, beendet sein muß. Auch die Nachlaßverwaltung endet nach 
l 1988 Abs. 1 BGB., wenn der Nachlaßkonkurs ausbricht. Und doch sind nach §# 224 Nr. 4 
KO. (Jäger, KO., 4. Aufl. 5 224, Anm. 10, JW. 06 114,) die Kosten ciner solchen Ver- 
waltung im Nachlaßkonkurse Massenschulden. Der in 5 57, 58 Nr 2 und § 224 Nr. 4 KO. 
ausgesprochene Grundsatz, daß die Kosten der dort erwähnten Verwaltungen aus der- 
Masse vorweg zu berichtigen sind, deckt sich auch mit der Vorschrift in 3 155 Z WG., wonach 
bei einer Zwangsverwaltung über ein Grundstück die Vergütung und die Erstattung der 
Ausgaben des Verwalters aus den Nutzungen des Grundstückes vorweg zu bestreiten sind. 
Aus allen diesen Vorschriften läßt sich die gesetzgeberische Anerkennung des Rechtsgrund- 
satzes entnehmen, daß die Kosten einer im Interesse der Gläubiger zur Erhaltung ihrer 
Befriedigungsrechte gerichtlich eingesetzten Verwallung aus dem verwalteten Vermögen 
vorweg also vor allen anderen Verbindlichkeiten zu decken sind. Daraus, daß die Rechl. 
stellung der Aufsichtspersonen der des Konkursverwalters (5 6 Abs. 2 KO.), des Ver- 
mögensverwalters (38 1984f. BGB.) und des Zwangsverwalters (ss 152 . 39G.) nicht 
völlig gleich ist, kann aber kein triftiger Grund dafür entnommen werden, daß sie hinsichtlich 
ihrer Vergütung und Auslagen ungünstiger zu behandeln seien als die erwähnten anderen 
Verwalter. Der Anspruch der Aufsichtspersonen auf Vergütung und Aaus- 
lagenersatz ist sonach in einem späteren Konkursverfahren — jedenfalls 
wenn Aufsichtsverfahren und Konkurs im zeitlichen und inneren Zusammenhang stehen — 
als Masseschuld anzusehen. 
66. RG. VII, DJZ. 10 897, JW. 16 1021, Warn E. 16 292. Ass allgemeiner Rechts- 
grundsatz ist anzuerkennen, daß die Kosten einer im Interesse der Gläubiger eingesetzten 
Verwaltung aus dem verwalteten Vermögen vorweg zu decken sind und in jedem Voll- 
streckungsverfahren (einschließlich der Vollstreckungssicherung) nur dasjenige Vermögen 
des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist, welches nach Deckung 
der Kosten des Vollstreckungsverfahrens übrig bleibt. Danach sind die Gebühren und 
Auslagen der Aussichtsperson im nachfolgenden Konkursverfahren als Massekosten i. S. 
des § 58 Nr. 2 KO. zu behandeln (unter Bestätigung des zu 7# mitgeteilten Urteils); im 
Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung zustimmend Jäger, JW. 16 1021. 
ec. JW. 16 978 (AMG. Mühlheim). Die Aufsichtsperson ist ebenso wie der Konkurs- 
verwalter als Vertreter des Gemeinschuldners anzusehen. Daran ändert der Umsland 
nichts, daß die Bestellung durch die Behörde erfolgt. Das Vorrecht aus 3 611 KO. dessen, 
der sich für das Erwerbsgeschäft des Gemeinschuldners zur Leistung von Diensten ver- 
dungen hat, muß also auch dem zustehen, der behördlich zur Leistung von Diensten bestellt ist. 
56. Verneinend (außer den in Bd. 2, 119 Genannten aa, 606). 
J. JW. 16 9760, KGB. 16 50 (KG. XII). Der Anspruch der Aussichtsperson auf Ver- 
gütung ihrer Tätigkeit genießt in einem der Geschäftsaufsicht folgenden Konkursverfahren 
kein Vorrecht. Die Anordnung der Geschäftsaufsicht bezweckt, den durch die Kriegsverhält- 
nisse in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Geschäftsleuten eine sachtundige Person zur 
Unterstützung und Uberwachung des Geschäfts im Interesse der Gläubiger beizugeben, um 
dadurch eine Vermögensverschleuderung und ein Konkursverfahren zu verhüten. Diese 
Absicht des Gesetzgebers ergibt sich klar aus § 3 VO., nach der die Geschäftsaufsicht nur dann 
angeordnet werden soll, wenn die Behebung der Zahlungsunfähigkeit nach Beendigung 
des Krieges in Aussicht genommen werden kann. Sie ergibt sich weiter daraus, daß der 
Gesetzgeber in dem 5 6 VO. gerade den §5 58 KO. nicht zur entsprechenden Anwendung 
hineingezogen hat. Es bedürfte eben bei dem Zweck der Verhütung des Konkurses nicht 
nur nicht dieser Hineinzieheng, einc solche hätte sogar zu dem Zweck der Geschäftsaussicht 
nach dem Willen des Gesetzgebers gerade zu im Widerspruch gestanden. 
Aus diesen Erwägungen heraus hat offenbar der Gesetzgeber in 3 6 Abs. 3 VO. den 
Vergütungsanspruch der Aufsichtspersonen dahin geregelt, daß er sich gegen den Schuldner 
zu richten hat.
	        
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