Bel. beir. die Anordnung einer Geschäftsaufsicht vom 8. August 1914. 119
Die entsprechende Anwendung der d# 58, 59 KO. ist demnach unzulässig.
Dem Vorderrichter war auch darin beizutreten, daß eine bevorrechtigte Forderung
im Sinne des # 61 Nr. 1 hier nicht vorliegt. Hierher gehören nur die Ansprüche derjenigen
Gläubiger, die sich bei dem Gemeinschuldner verdungen hatten. Diese besondere Fassung
der Bestimmung ist vom Gesetzgeber nach den Motiven deshalb gewählt, weil er nicht
Ansprüchen aus Dienstverkrägen aller Art das Vorrecht des § 61 Nr. 1 geben wollte, sonderm
nur den sogenannten Lidlöhnern, d. h. solchen Personen, die ihrer sozialen Stellung nach
ohne Möglichkeit der Sicherung ihrer Forderung sich zu verdingen genötigt sind. Aus-
schlaggebend war demnach zur Gewährung dieses Vorrechtes die besondere Schutzbedürftig-
keit der bezeichneten Personen. In den Kreis dieser Personen kann aber der Geschäfts-
aussichtsführende keinesfalls gerechnet werden. Ganz abgesehen aber davon setzt 3 61 Nr. 1
ein Dienstverhältnis im Sinne des BGB. voraus. Ein solches liegt hier aber nicht vor,
da die Geschäftsaufsichtsperson kraft besonderen Gesetzes dem Schuldner gestellt wird,
es sich also, wie der Borderrichter zutreffend hervorhebt, um ein gesetzliches Schuldverhältnis
handelt. Ebenso entfällt die Anwendbarkeit des 3J 49 KO., da dazu die gesetzlichen Voraus-
setzungen fehlen.
§ 7.
Beschränkung des Schuldners.
Inhaltslbersicht.
J. Anskunftspflicht gegenüber der Aufsichtsperson " ee) Anfechlungsfristen 1 3539.
1 357, II 10. „ 3. Nichtigleit I 359.
. Inkalt und Ausübung des Auskunftsrechts 4. Der Schuldner bleibt Kaufmann I1 355.
1 557, I1 120. 5. Der Schuldner bleibt prozeßfähig und
2. Erzwingung der Auskunft 1 357, II 120. Drozebpartei 1 359.
a) Ih Mlage auf Auskunft zulässig 1 357.III. Susltimmungssbedürfeige Rechtsgeschäfte 1 359,
II 120. I 11120,1111U.
(-.Beial;end1357. 1. Begriff „Sustimmung“ I 359.
ß. Derneinend l 352, II 120. 2. Unentgeltliche Derfügungen und Derfü-
d) Meinc Hflicht zur Ceistung des Offen- gungen über Grundstücke usw. I 339.
barungseldes I1 358. · Z.BefriedlguugmtdSichersiellungvoudlno
ll.BelchtänkungdctHandlungsfkeihelilösSJI lprüchcullUQ
120. a. Eingehung von Verbindlichleiten, die nicht
1. Es handelt sich nicht um eine Beschrͤnkung ersorderlich sind.
der Derfügungsmacht 1 369, II 120. -a) zur Fortführung des Geschäfts 1 369.
z. Anfechtbarken 1 368, 11 120. b) zu einer bescheidenen Lebensführung 1
a) Allgemeines I 358. 359, 11 121.
b) Nein Ansechtungsrecht der Aufsichts-
u. des Schuldners I 369, II 121.
personꝰ 1 358.
P. feiner Familie 1 360, I1 121, I1I1 100.
Jhc) Unfechsung trotg Sustimmung der Auf- 5. Hrozeßführung III 120.
sichtsperson? 1 358, II 120. 6. Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsver-
. Beiahend 1 358, II 120. schiedenheiten 1 360.
B. verneinend I 388. IV. Neine Einwirkung auf öffsentliche Rechte des
d) Anfechtung der HGHandlungen der Aus- Schuldners 1 360, II 121.
sschtsperson ? 1 359. 1
(Abschnitt I, II in Vd. 1, 357-f.; 2, 119ff.)
III. Sustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte.
(Unterabschnitt 1 bis 3 in Bd. 1, 359; 2, 121.)
4. Eingehung von Verbindlichkeiten, die nicht erforderlich sind
(a in Bd. 1, 359).
b) zu einer bescheidenen Lebensführung (c# in Bd. 1, 359; 2, 121)
’. seiner Familie (zu vgl. Bd. 1, 361; 2, 121).
da. KGBi. 16 77 (AG. Charlottenburg). Zur Familie gehören nicht nur diejenigen
Verwandten, die in häuslicher Gemeinschafl mit dem unter Geschäftsaufsicht Stehenden
leben, sondern auch alle seine Verwandten, die einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt
gegen ihn haben, den sic, falls er denselben nicht freiwillig gewährt, erzwingen können.