120 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Die Gläubiger können daher unbeschadet der Geschästsaufsicht ihre Unterhaltsansprüche
gegen die Schuldnerin im Zwangsvohsstreckungsverfahren geltend machen, falls diese
Ansprüche zu einer bescheidenen Lebensführung erforderlich sind. Da jedem Gläubiger
nur eine Rente von monatlich 25 M. zusteht, muß bejaht werden, daß dieser geringe Betrag
zu einer bescheidenen Lebensführung erforderlich ist.
66. RGBI. 16 77 (LG. 11 Berlin). Zur Familie gehören begrifflich nur die in der
Hausgemeinschaft stehenden Angehörigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie dem
Familienhaupte gegenüber unterhallsberechtigt sind (vg. Stein II 1913 Note IV zu
811 8PO.). Danach gehören vorliegend die Gläubiger nicht zur Familie der Schuldnerin,
da sie nicht in ihre Hausgemeinschaft ausgenommen sind.
5. Prozeßführung.
1. KEGl. 16 51 (LG. II Berlin.) Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der in einem
nach Anordnung der Geschäftsaussicht gegen den Schuldner eingeleiteten Prozesse gegen
den Schuldner erlassen ist, kann auch noch während der Dauer der Geschäftsaufsicht voll-
streckt werden. (Die Prozeßführung des Schuldners bedarf nicht der Zustimmung der Auf-
sichtsperson.)
2. A. Charlotten burg 44 M 1457/16. Nach 53 7 Bek. v. 8. August 1914 gehört die
Führung von Prozessen nicht zu den Handlungen, zu denen der Schuldner der Zustimmung
der Aufsichtspersonen bedarf. Als „Eingehung einer Verbindlichleit“ im Sinne des ange-
führten Paragraphen kann die Führung des Prozesses auch bezüglich der den Schuldner
etwa treffenden Kosten nicht angesehen werden. Die Kostengläubiger werden daher ge-
mäß 5# 9 von dem Verfahren nicht betroffen, so daß zu ihren Gunsten bezüglich der Kosten
eine Vollstreckung stattfinden kann (5 5 Bek.).
3. JW. 16 610 (Zweibrücken I). Die Anordnung der Geschäftsaussicht Keht der
Unterbrechung und Aussepung des Rechtsstreits nach dem KTSch G. nicht entgegen; zu-
stimmend Goldschmit, das. In der Praxis dürfte freilich meist die Aufsichtsperson als
geeigneter Vertreter anzuerkennen oder zu bestellen sein, so daß der Prozeß weitergehen
kann.
§5 9#.
Bevorrechtigte Forderungen.
Inhaltsübersicht.
I. Allgemeincs I 362, 11 122, III1 120. d) Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht
II. Die einzelnen Vorrechte I 365, II 122, III 120. (Derlängerungswechsel) 1 363, II 125.
I. 5 Mr. 1 1 363, 11 122. ½ Ur. 2 1 36“, II 123, III 121.
a) Begriff der „Sustimmung"“ I 365, II 122. 9 Nr. 3 I 364, II 124.
db) Widerruf der Sustimmumg I 365. —
Tc) Rechtshandlungen I 363, II 123. Bereicherungsansprüche haben lein Dorrecht
a. Ullgemeines 1 363, II 123. 1 366.
9. Rechtshandlungen der Aufsichtsperson
I 363, 11 125.
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I. Allgemeines.
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 1, 362, 363; 5, 6 in Pd. 2, 122.)
7. Bad Nol Z. 16 78 (Vsig. des LG. Karlsruhe). Es empfiehlt sich, daß der Ver-
steigerungsrichter im Ersuchen auf Eintragung des Zwangsversteigerungs- oder Zwangs-
verwaltungsvermerks zum Ausdruck bringt, daß die Zwangsvollstreckung wegen eines
unter 5 9 Bek. fallenden Anspruchs angeordnet ist, dagegen ist nicht zu beanstanden, wenn
der Grundbuchrichter sich auch ohne einen solchen Hinweis darauf verläßt, daß der Ver-
steigerungsrichter die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach der Gesch Aufs Bek. ge-
prüft hal.
II. Die einzelnen Dorrechte.
(1. 1. 9 Nr. 1 in Bd. 1, 363; 2, 122.)