Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren. 121 
2. J§ 9 Nr. 2. 
(Erläuterung a bis d in Bd. 1, 364; 2, 123.) 
e) DJZ. 16 1000, JW. 16 1355, LeipzZ. 16 1198, Sächs A. 16 397 (Dresden FS.). 
*9 Nr. 2 ist allerdings sinngemäß auszudehnen auf die Ersatzaussonderung des § 46 KO. 
Dabei ist jedoch zu beachten, daß ein Ersatzaussonderungsanspruch nach § 46 KO., außer 
im Falle des § 36 das. nicht stattfindet auf dasjenige, was der Hauptschuldner an Stelle 
des der Aussonderung unterliegenden Gegenstandes erhalten hat. Insoweit ist auch die 
Anwendung des §39 Nr. 2 VO. ausgeschlossen. 
I) Recht 16 404 Nr. 795 (München). Daß der Antrag auf Geschäftsaufsicht bald nach 
einem Kreditkauf erfolgte, macht noch nicht glaubhaft, daß dem Verkäufer ein Aussonderungs- 
anspruch zufolge Anfechtung wegen Kreditbelrugs zusteht; die bloße Behauptung, daß der 
Antrag gerichtsbekannt zeitraubende Vorarbeiten voraussetze, genügt nicht zur Glaub- 
haftmachung bereits vorhandener Betrugsabsicht. 
5 11. 
Unanfechtbarkeit der Entscheidungen. 
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 1, 367ff.; 6, 7 in Bd. 2, 125.) 
8. DJZ. 16 739, ElsLoth JZ. 16 244 (Colmar). Die sosortige Beschwerde richtet 
sich nicht gegen eine Entscheidung, die die Anordnung die Durchführung oder die Auf- 
hebung des Geschäftsaufsichtsverfahrens selbst zum Gegenstand hat und gegen die nach 
s 11 BRVO. v. 8. August 1914 eine Beschwerde nicht zulässig ist. Sie macht vielmehr 
lediglich eine Einwendung i. S. des 3 766 Z PO. gegen die Art und Weise der Zwangsvoll- 
streckung und zwar bei dem AG. als Vollstreckungsgericht geltend. Gegen Entscheidungen 
aber, die in dieser Hinsicht in Zwangsvollstreckungsverfahren ergehen, findet auch während 
der Dauer der Geschäftsaufsicht nach § 793 ZPO. die sofortige Beschwerde statt. 
9. JW. 16 1355, Leipz Z. 16 1198, Säch A. 16 397 (Dresden FS.). Trotz § 11 ist die 
(sofortige) Beschwerde zulässig, wenn es sich darum handelt, ob gegenüber den Vorschriften 
der VO. die Zwangsvollstreckung stattfinden darf. 
(Gesetze Nr. 9 bis 12 als 6 bis 9 in Bd. 1, 368 bis 378.) 
13. Bekanntmachung, betr. Verbot von Mitteilungen über 
Preise von Wertpapieren. Vom 25. Februar 1915. (RGBl. 111.) 
(Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 378ff.) 
Leipz Z. 16 1136, DJZ. 16 822 (KG.). Allerdings wollte die VO. den Anreiz zur 
Spekulation unterbinden; aber sie hat nach Worklaut und Sinn nicht alle Angaben ver- 
boten, sondern nur solche, die als Anhalt dafür dienen, zu welchem Preise das Papier 
in der letzten Zeit „gehandelt“ ist. An der Hand dieser Feststellung ist dann der gehandelte 
Kurs mit demjenigen zu vergleichen, der sich durch die Anzeige ermitteln läßt. Hierbei ist 
Gewicht darauf zu legen, daß der Tatbestand nicht Angaben erfordert, welche zur genauen 
Errechnung des Kurses führen, sondern nur solche, die als Anhalt zur Feststellung des wirklich 
Lehandelten Kurses dienen. Es genügen also Angaben, nach denen der Leser ungefähr den 
gehandelten Preis feststellen und nötigenfalls nach weiteren Ermittlungen entscheiden kann, 
ob der Erwerb eines solchen Papiers und welches Betrages für ihn oder ihm nahestehende 
Personen in Betracht kommt und ob er dieses Papier mit oder ohne Limit, letzterenfalls 
mit welchem, zum Ankauf aufgeben soll. Wie groß der Unterschied zwischen dem auf Grund 
der Angaben zu errechnenden und dem wirklich gehandelten Kurse sein darf, damit die 
Angaben noch unter §# 1 fallen, ist vom Tatrichter unter Berücksichtigung der gesamten 
Sachlage zu entscheiden. In welcher Art und Form die zahlenmäßigen Angaben, welche 
als Inhalt zur Kursfesistellung dienen, erscheinen, insbesondere ob sie in einem oder 
mehreren Zeiltungsaufsätzen gemacht sind, ist unerheblich. Es können deshalb bei Be-
	        
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