126 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
83.
Die Ermächtigung des Bundesrats. — Das Vetorecht des Reichstags.
I. Die Ermächtigung des Bundesrats (zu vgl. Bd. 1, 403).
1. Der Bundesrat ist ermächtigt zur Anordnung gesetzlicher Maßnahmen
(Erläuterung a bis d in Bd. 2, 143).
2. Zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen.
(Erläuterung a bis i in Bd. 2, 143ff.)
k) Lehmann, Die Kriegsbeschlagnahme 23. Gewiß hat niemand in jenen er-
hebenden Augusttagen daran gedacht, dem Bundesrat die weitgehenden Vollmachten zu
erteilen, die er tatsächlich aus dem §# 3 abgeleitet hat. Das spricht indessen nicht
gegen die Rechtsverbindlichkeit der Bundesratsverordnungen. Das lehrt uns nur die
tiese Wahrheit besser erkennen, daß das Recht eine organische Funklion des gesellschaft-
lichen Lebens ist, daß es und wir über uns selber hinauswachsen können. Da die Diktatur
des Bundesrats immerhin im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze findet — jedes Ding hat
ja schließlich eine wirtschaftliche Seite oder Beziehung — da sie die Gutheißung des Reichs-
tags gefunden und in der Gemeinüberzeugung des Volkes Wurzel geschlagen hat, ist sie
lebendiges Recht unserer Volksgemeinschaft geworden.
2. Bekanntmachungen, betr. Anderung der Postordnung.
(Zu vgl. Bd. 1, 404ff.; 2, 146ff.)
Durch die Bek. v. 16. April, 17. Juli und 9. Oktober 1916 (RG#l. 278, 753, 1153)
hat die Postordnung weitere Anderungen erfahren. Diese Anderungen sind sofort in
Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1916. (Rl. 1153.)
(Damit sind die Bek. v. 16. April und 17. Juli 1916 überholt.)
Im 5 188 „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 29. Januar 1917 eingetreten ist,
am 31. Januar 1917;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Januar 1917
eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheck-
rechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der
Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem
Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde.
Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protest-
frist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch
kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der
Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch
gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag
des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H.
vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom ..... ab“. Der Zeit-