Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bekanntmachung über die Zwangsverwaltung von Grundstücken v. 22. April 1915. 127 
punkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, 
wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der 
Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel 
nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, 
bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten 
Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag 
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die 
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren 
Protestfrist am 31. Januar 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorher- 
gehende Tage zu verteilen. 
(Gesetze Nr. 3 in Bd. 1, 407 ff.) 
4. Bekanntmachung, betr. Einigungsämter. Vom 15. De- 
zember 1914. (RGl. 511.) 
Wortlaut und Begründung in Pd. 1, 414ff. 
Erläuterung dort und in Bd. 2, 147, 148. 
Dittrich, Pr Verw Bl. 37 766. Aus der AusfVO. 2 ergibt sich, daß Frauen zum 
Vorsitzenden eines nach der Bek. v. 15. Dezember 1914 (in Bd. 1, 414) errichteten Eini- 
gungsamtes nicht bestellt werden können. Vom Beisiß sind Frauen nicht ausgeschlossen. 
5. Bekanntmachung über die Zwangsverwaltung von Grund- 
stücken vom 22. April 1915. (REG l. 233.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 423—426. 
88 1, 2. 
Inhaltsülbersicht. 
I. Die allgemeine Zedeutung der Schuldner, I s. die Wirkungen der Schuldner-Swangsverwal- 
Zmwongsverwaltung 1 426, 11 149. gung I 428, 11 162. 
2. Die Doraussetzungen der Bestellung des Schuld. a) Die Stellung der Aufsichtsperson I1 429, 11 
nens zum Swangsvoerwalter 1 427, II 140, IIi oo. 152. 
3. Die Bestellung der Aufsichtsperson II 151. d) Im übrigen 1. 429, II 154. 
1. Die Rechesmittel im Faolle des 4 1 1 428. 
1. Die allgemeine Bedeutung der Schulden-Zwangsverwaltung. 
Die Voraussetzungen der Bestellung des Schuldners zum Zwangsver- 
walter (zu vgl. Bd. 1, 427, 428). 
a) Bei der Einleitung der Zwangsverwaltung. 
(Erläuterung a bis 6 in BPd. 2, 149, 150.) 
c. KGBi. 16 70 (KG. XI). Nach §s 1| der Bek. v. 23. April 1915 (R l. 233) ist die 
Beslellung des Schuldners oder seines gesetzlichen Vertreters als Zwangsverwalter nur 
bei der Einleilung des Verfahrens zulässig. Dies ergibt der Wortlaut und der Zweck der 
Bestimmung, das eingeleitete Verfahren nicht ohne schwerwiegende Gründe zu stören 
(vgl. Gülhe, Kriegsbuch I, 247, 24; Güthe, JW. 15 475). Der Schuldner bzw. dessen 
Abwesenheitspfleger hätte also bei Einleitung dieses Verfahrens einen solchen Antrag, 
wenn auch nur in der Beschwerdeinstanz, stellen müssen. Dies ist nicht geschehen. Ein 
diesbezüglicher Antrag des Abwesenheitspflegers H. v. 20. Januar 1916 ist zwar gestellt 
worden. Durch den die Zwangsverwaltung anordnenden Beschluß v. 16. Februar 1916 
ist jedoch als Verwalter K. bestellt; dies enthielt zugleich die Ablehnung des Antrags, den 
H. als Verwalter zu bestellen. Dieser Beschluß ist dem H. am 18. Februar 1916 selbst zu- 
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