Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

128 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
gestellt. Er hal aber weder die Rechtsmittel des §3 766 3PO. noch 5 793 3PO. ergriffen. 
Sein Antrag v. 10. März 1916 muß als verspätet angesehen werden, da nunmehr störend 
in das Verfahren (vgl. insbesondere die Zahlungsverbote usw.) eingegrissen werden würde. 
Nur aus sachlichen Gründen (vgl. Z3P. 5 153; Güthe, Kriegsbuch 247/248) könnte 
ein Wechsel des Verwallers notwendig werden. Dafür liegt aber kein Anhalt vor. 
Hierzu: KoBl. 16 70. Mit Rücksicht auf diesen Beschluß des Kammergerichts 
pflegt eine Abteilung des Kgl. Amtsgerichts Berlin-Mitte dem Zwangsverwaltungs- 
schuldner vor dem Eingange des Antrags auf Einleitung der Zwangsverwaltung Nachricht 
zu geben mit dem Hinzusügen, daß, wenn er nicht binnen 3 Tagen zu den Akten anzeigt, 
daß er die Zwangsverwaltung unter Aussicht einer geeigneten Aufsichtsperson selbst führen 
wole, ein anderer Zwangsverwalter bestimmt werden würde. Hinzugefügt wird, daß eine 
schriftliche Erklärung der Aufsichtsperson, daß sie zur unentgeltlichen Führung bereit sei, 
beizufügen sei. — Dieses Verfahren ist, wenn, was sehr häufig der Fall ist, der Antrag auf 
Einleilung der Zwangsverwaltung erst kurz vor Ablauf eines Kalenderquamals oder eines 
Kalendermonats gestellt wird, um den Schuldner an der Einziehung der demnächst fälligen 
Mietsbeträge zu hindern, mit großem Nachteil für den Gläubiger verkunüpft, da in solchen 
Fällen die Einleitung der Zwangsverwaltung sich nicht unerheblich verzögert, ja regelmäßig 
erst zu spät erfolgt, um die Einziehung der eben fällig gewordenen Miete zu verhindern. 
Z. Hirsekorn, Berl. Tagebl. v. 2. Oktober 1916, Abendausg. Die Auffassung, 
daß der Antrag stets „bei Einleitung“ der Zwangsverwaltung gestellt werden müsse, 
mag dem Wortlaut der V. entsprechen, keincsfalls läßt sie sich mit den Absichten des 
Gesegebers, welcher lediglich dem bedrängten Grundbesitz helfen will, in Einklang bringen. 
Einem großen Teil der Gläubiger, die kurze Zeit nach dem 22. April 1915 die Ein- 
leitung einer Zwangsverwallung beantragt haben, ist wahrscheinlich die V O. v. 22. April 
1915 noch unbekannt gewesen, oder sie haben zur Zeit der Einleitung der Zwangsverwaltung 
um so weniger Veranlassung gehabt, von der Bestellung des gerichtlichen Zwangsverwalters 
abzusehen, als sie damals mit der langen Dauer des Krieges nicht rechnen konnten. Je 
länger der Krieg währt, und je mehr infolgedessen die Durchführung der Zwangsversteige- 
rungen erschwert ist, desto länger dauern die Zwangsverwaltungen. Sollen nun die Grund- 
stückseigentümer infolge der sich häufenden Zwangsverwaltungskosten und der weniger 
ergicbigen Verwaltung der Grundstücke verlustig gehen, nur weil aus dem einen oder 
anderen Grunde versäumt worden ist, gleich bei Einleitung der Zwangsverwaltung den 
Antrag auf Bestellung eines bestimmten Verwalters zu stellen? Die VO. v. 22. April 
ist, da die Fälle, in denen die Zwangsverwaltung nach dem 22. April 1915 ein- 
geleitet und nicht gleichzeitig der Antrag auf Bestellung eines besonderen Verwalters 
gestellt worden ist, sehr zahlreiche sind, gegenüber der ständigen Judikatur des Kammer- 
gerichts durch eine Bestimmung zu ergänzen, durch die dem Gericht die Möglichkeit gegeben 
wird, auch bei einer nach dem 22. April 1915 eingeleiteten Zwangsverwaltung den bis- 
herigen Verwalter durch einen anderen Verwalter nach Maßgabe der Bestimmungen der 
##P 1, 3 oder 4 zu ersetzen. Solange die VO. nicht entsprechend ergänzt ist, wird den Be- 
teiligten nichts anderes übrig bleiben, als die nach dem 22. April 1915 eingeleitete Zwangs- 
verwaltung aufheben, sofort wieder eine neue Zwangsverwaltung einleiten zu lassen und 
hierbei alsdann den Antrag auf Bestellung eines besonderen Verwalters zu stellen. Hier- 
durch entslehen natürlich nicht unerhebliche Kosten, die im Endergebnis wieder den Grund- 
stückseigentümern zur Last fallen werden. 
5. Stillschweig, Jm. 16 1355. Die vom K. gebilligte einschränkende Aus- 
legung ist innerlich nicht gerechtfertigt. 
84. 
(Erläuterung 1, 2 in Vd. 1, 432; 3 bis 5 in Bd. 2, 155.) 
6. KGBl. 16 32 (LG. 1 Berlin). Bei der Verwaltung sind nicht nur die Paragraphen 
des Gesetzes zu befolgen, sondern mit in erster Linie auch die volkswirtschaftlichen Grund- 
sätze zu beachten. Es ist danach zu streben, daß möglichst gut und zugleich möglichst sparsam
	        
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