Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bekanntmachung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 18. April 1916. 129 
gewirtschaftet wird. Das Amtsgericht hat daher zu prüfen, ob und wie es den entgeltlichen 
Verwaller ersetzen kann. Es wird außerdem in jedem Falle einer Zwangsverwaltung zu 
prüfen haben, ob nicht ein geeigneter Verwalter in dem Kreise der Beteiligten zu finden ist, 
da erfahrungsgemäß die Beteiligung als ein besonderer Sporn zu guter und vorteilhafter, 
wirtschaftlich nützlicher Verwaltung erachtet werden kann, während die allgemein bestellten 
Zwangsverwalter zwar formell richtig und zuverlässig arbeiten, aber bei der Menge ihrer 
Geschäfte meist nicht in der Lage sind, für das einzelne Grundstück das volkswirtschaftlich 
Nützliche zu erspähen und zu errcichen. Da sich hier nun der zweite Hypothekengläubiger, 
ein Geschäftsmann, bereit erklärt hat, die Verwaltung unentgeltlich zu übernehmen, und 
die erste Hypothekengläubigerin, eine große und angesehene Versicherungsgesellschaft, 
anscheinend die Aufsicht übernehmen will, so spricht vieles dafür, daß hier der geeignete 
Verwalter gefunden ist. Das Amtsgericht hat den Schuldner und die übrigen Beteiligten 
zu hören und, falls sich keine Bedenken ergeben, den Beschwerdeführer zum Verwalter 
zu bestellen. 
(Bek. 6 in Bd. 1, 434; 2, 157.) 
7. Bekannutmachungüber die Todeserklärung Kriegsverschollener. 
Vom 18. April 1916. (RBl. 296.) 
Der Bundesrat hat .. . folgende Verordnung erlassen: 
§& 1. Wer als Angehöriger der bewaffneten Machl des Deutschen Reichs oder 
eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem gegenwärtigen 
Kriege teilgenommen hat (5 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und während des 
Krieges vermißt worden ist, kann im Wege des Aufgebotsverfahrens für tot erklärt 
werden, wenn von seinem Leben ein Jahr lang keine Nachricht eingegangen ist. 
Das gleiche gilt für Personen, die nicht zur bewaffneten Macht gehören, 
wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sind, oder wenn sie in die 
Gewalt des Feindes geraten sind. 
§ 2. Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern nicht die Ermittlungen ein anderes 
ergeben, der Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Antrag auf Todeserklärung zu- 
lässig geworden ist. Wird der Verschollene seit einem besonderen Kriegsereignis 
(einem Gefecht, einer Sprengung, einem Schiffsunfall oder dergleichen), an dem 
er beteiligt war, vermißt, so ist der Zeitpunkt des Ereignisses als Zeitpunkt des 
Todes anzunehmen, es sei denn, daß die Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, 
der Verschollene habe das Ereignis überlebt. 
6#3. Solange nicht die Todeserklärung erfolgt ist, wird das Fortleben des Ver- 
schollenen bis zu dem Zeitpunkt vermutet, der nach 8 2 in Ermangelung eines anderen 
Ergebnisses der Ermittlungen als Zeitpunkt des Todes anzunehmen ist. 
& 4. Für das Aufgebotsverfahren in den Fällen des & 1 gelten die Vorschriften 
der Zivilprozeßordnung, soweit nicht im folgenden ein anderes bestimmt ist. 
*# 5. Die Aufgebotsfrist muß mindestens einen Monat betragen. 
b 6. Die Bekanntmachung des Aufgebots durch öffentliche Blätter kann unter- 
leihen. 
Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot außer an die Gerichtstafel 
in der Gemeinde, in der der Verschollene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, an die 
für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird. 
Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Anheflung des Aufsgebols an die 
Gerichtstajel. 
J§N 7. Die Vorschrift des § 972 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung findet 
keine Anwendung. 
stell 8 8. In dem Urteil ist der Zeitpunkt des Todes nach Maßgabe des # 2 festzu- 
ellen. 
Gütde u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Gd. 3. 9 
 
	        
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