130 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
§ 9. Das Gericht kann das Verfahren auf die Dauer von längstens einem
Jahre aussetzen, wenn eine weitere Nachricht nach den Umständen des Falles,
insbesondere nach der Entfernung des letzten bekannten Aufenthaltsorts des Ver-
schollenen, nicht ausgeschlossen erscheint. Gegen den Beschluß findet sofortige Be-
schwerde statt. Nach Ablauf der Frist ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.
§ 10. Für die Anfechtung eines nach dieser Verordnung erlassenen Ausschluß-
urteils gellen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
Erhebt der für tot Erklärte die Anfechtungsklage, so ist die Klage nicht an die
Fristen der #§ 958, 976 der ZivilprozeHordnung gebunden.
§ 11. Hat der Verschollene die Todeserklärung überlebt, so kann er ihre Auf-
hebung bei dem Aufgebotsgerichte beantragen.
Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers gestellt
werden. Der Antrag soll eine Angabe der ihn begründenden Tatsachen und die
Bezeichnung der Beweismittel enthalten.
§& 12. Vor der Entscheidung ist der Staatsanwalt sowie derjenige zu hören, der
die Todeserklärung erwirkt hat.
§5 13. Der 968 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Ergeben sich Zweifel, ob der Antragsteller der für tot Erklärte ist, so ist der
Antrag zurückzuweisen und der Antragsteller auf den Weg der Anfechtungsklage
zu verweisen.
§ 14. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie er-
solgt durch Beschluß. Gegen die Aufhebung der Todeserklärung findet kein Rechts-
mittel statt; gegen die Zurückweisung des Antrags steht dem Antragsteller die
sofortige Beschwerde zu.
§ 15. Der Antrag auf Aufhebung der Todeser lärung hat dieselben Wirkungen
wie die Erhebung der Anfechtungsklage.
Ist die Todeserklärung durch Klage angefochten, so ist das Verfahren über die
Anfechtungsklage bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.
Wird die Todeserklärung aufgehoben, so wirkt der Beschluß für und gegen alle.
§ 16. In den Fällen des § 1 und des # 11 ist auch der Staatsanwalt antrags-
berechtigt.
§ 17. In einem Verfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung genügt
zum Nachweis von Tatsachen, die bei dem Truppenteile des Verschollenen bekannt
sind, eine mit dem Dienstsiegel versehene schriftliche Erklärung des militärischen
Disziplinarvorgesetzten.
Soweit es sich um Tatsachen handelt, die bei der obersten Militärverwaltungs-
behörde bekannt sind, genügt zum Nachweis die schriftliche, mit dem Dienstsiegel
versehene Auskunft der Behörde.
8318. Für das Verfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung werden
Gerichtsgebühren nicht erhoben. «
WirdeinAusfchlußurteilgemäߧ14aufgehoben,fokönnendiedemAntrag-s
steilererwachsenenaußergerichtlichenKostenCOIdersivilpkozeßordnung)dem-
jenigen auferlegt werden, der das Ausschlußurteil erwirkt hat. Auch kann ange-
ordnet werden, daß derjenige, der die Todeserklärung erwirkt hat, die Kosten er-
stattet, die gemäß 8 971 der Zivilprozeßordnung dem Nachlaß des für tot Erklärten
zur Last gefallen sind.
g * Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung 119. 4.)
in Kraft.
Begründung.
(Deulscher Reichsanzeiger Nr. 96.)
In der Zegründung zu # 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Todeserklärung
wegen riegsverschollenheit regelt, ist (Amtliche Ausgabe der Motive Bd. 1 S. 39