Bekanntmachung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 18. April 1916. 131
gesogt, daß die Vorschrift insofern nur von beschränkter Bedeutung sein werde, als
erfahrungsgemäß das Bedürfnis dazu dränge, daß nach jedem größeren Kriege besondere
Gesetze erlassen würden, durch welche das Verfahren und der Seitpunkt des Todes in
einer den besonderen Verhältnissen entsprechenden Weise geordnet werde. Der gegen-
wärtige Krieg bestätigt diese Erfahrung. Infolge seiner langen Dauer und der großen
Zahl der als Angehörige der bewaffneten Macht an ihm teilmehmenden Hersonen ist
das Bedürfnis einer Sonderregelung bereits während des Mrieges hervorgetreten.
Die Sahl der im Laufe des Mrieges vermißten Heeresangebhörigen, von deren Leben
keine Machricht mehr eingetroffen ist, obwohl dies den Umständen nach erwartet werden
konnte, und die demnach als verschollen anzusehen sind, beläuft sich auf viele Tausende.
Es erscheint untunlich, die Rechtsbeziehungen aller dieser Kriegsverschollenen bis zum
Ablauf der im & 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Frist von drei Jahren
nach dem Friedensschluß oder auch nur bis zu diesem in der Schwebe zu lassen. Vielmehr
erweist es sich zur Derhütung erbeblicher wirtschaftlicher Schädigungen und zur Sicherung
des Rechtsverkehrs als geboten, daß in den Fällen, in denen der Tod eines Kriegsteil-
nehmers zwar nicht nachgewiesen, aber den Umständen nach so Jut wie gewiß ist, die
Hinterbliebenen und die sonst in rechtlichen Beziehungen zu dem mutmaßlich Der-
storbenen stehenden Hersonen baldmöglichst in die Rechtslage versetzt werden, die beim
Nachweis des Todes für sie eintreten würde. Bei Benutzung des ausgebildeten, auch
das Schicksal der Kriegsgefangenen umfassenden Nachrichtendienstes und der bei den
rerschiedenen amtlichen Auskunftsstellen gesammelten Nachweisungen erscheint die
Gefahr, daß der Tod eines Kriegsverschollenen zu Unrecht angenommen werde, auf
ein verschwindendes Mindestmaß beschränkt. Dieser Gefahr wird zudem noch begegnet,
wenn durch entsprechende Anordnungen dafür gesorgt wird, daß in dem Derfahren
auch der Eigenart besonders zweifelhafter Fälle Rechnung getragen werden kann.
Wird schließlich die BZeseitigung eines trotzdem zu Unrecht ergangenen Ausschlußurteils
zweckmäßig erleichtert, so steht der Julassung der Todeserklärung Kriegsverschollener
schon vor Eintritt des Friedenszustandes kein ernstliches Zedenken entgegen.
Der vorliegende Entwurf schlägt dader vor, den in der Offentlichkeit in zunehmen-
dem Maße hervorgetretenen wirtschaftlichen Schädigungen durch eine Derordnung
gemäßh § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß-
nahmen v. 4. August 1014 (ReBl. 327) abzuhelfen. Seine Dorschriften beschränken
sich auf eine zweckentsprechende Ausgestaltung des geltenden Rechts. Unter Wahrung
der im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgestellten Grundsätze sehen die ## # bis 5 die not-
wendigen Ergänzungen der materiellen Dorschriften vor. Die §# #4 bis 12 sollen das als
Grundlage beibehaltene Aufgebotsverfahren der Sivilprozeßordnung den besonderen
Derhältuissen anpassen, der § 18 regelt die Kosten, und der § o bestimmt, daß die Ver-
ordnung alsbald in raft tritt.
Im einzelnen ist zu bemerken:
Der Klbestimmt den Kreis der Hersonen, auf den die Vorschriften der Derordnung
Anwendung finden, und ordnet gleichzeitig an, daß und unter welchen Doraussetzungen
diese während des gegenwärtigen Krieges in Derschollenheit geratenen Hersonen für
tot erklärt werden können. Während der & l5 des Zürgerlichen Gesetzbuchs die Kriegs-
verschollenheit allgemein ohne Rücksicht auf einen bestimmten Krieg regelt, begrenzt
der §# dem Swecke der Derordnung entsprechend den Kreis einmal dahin, daß nur die
Angehörigen der bewaffneten Macht des Deutschen Reichs oder eines mit ihm ver-
bündeten oder befreundeten Staates unter die vorschrift fallen. Die bewaffnete Macht
des Deutschen Reichs setzt sich nach & 2 des Gesetzes, betr. die Derpflichtung zum Kriegs-
dienste, v. 9. November 1862 (Bundes-Gesetzbl. 151) aus dem Heere, der Marine und
dem Landsturm zusammen. Wer zur bewaffneten Macht eines verbündeten oder be-
freundeten Staates gehört, ergeben die Gesetze dieses Staates. Als Angehörige der
bewaffneten Macht gelten auch, wie durch Derweisung auf § 15 des Bürgerlichen Gesetz-
buck= klargestellt wird, die Hersonen, die sich # 15 Abs. 2) in einem Amts= oder Dienst-
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