Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bekanntmachung über die Todeserklärung Kriegsverschollener dom 18. April 1916. 133 
der besonderen Bestimmungen der &#&# 960 bis 976 über die Codeserklärung, beide im 
Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Givilprozeßordnung. 
Dasllufgebotsverfahren der Givilprozeßo#rddnung bedurfte nur weniger Ergänzungen. 
der & 5 kürzt die Mindestdauer der Aufgebotsfrist gegenüber den #065, 966 Abf. 2 
der Fivilprozeßordnung auf den für ausreichend zu erachtenden Seitraum von einem 
Monat ab. Wie nach § 966 Abs. 1 der Givilprozeßordnung soll auch hier die Bekannt- 
machung des Aufgebots durch öffentliche Blätter unterbleiben können (§ 6 Abs. 1). 
Dagegen kann das Gericht behufs Erlangung von Nachrichten aus dem engeren Lebens- 
kreise des Verschollenen die Anheftung des Aufgebots an der Ortstafel der Gemeinde 
des letzten Wohnsitzes anordnen (5 6 Abs. 2). Der auf der Aufgebotsfrist beginnt in 
allen Fällen mit der durch §#6 der Oivilprozeßordnung vorgeschriebenen Anbeftung 
an die Gerichtstasel (§6 Abs. 3). Wenn eine Landesjustizverwaltung die Erledigung der 
Aufgebotsanträge für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht überträgt 6 072 
Abs. I Satz 1 der GivilprozeHordnung), so soll dessen Suständigkeit eine ausschließliche 
sein und der Antragsteller die Erledigung durch das Zeimatgericht des Verschollenen 
nicht verlangen können (5 7). Der 5 8, der vorschreibt, daß in dem Urteile der Geitpunkt 
des Todes nach Maßgabe des # 2 festzustellen ist, entspricht dem § 070 Abs. 2 der Sivil- 
prozeßordnung. 
Nach § 070 Abs. 1 der Givilprozeßordnung ist die Todeserklärung auszusprechen, 
wenn die zu ihrer Begründung erforderlichen Tatsachen, das sind für Kriegsverschollene 
des gegenwärtigen Krieges die im § 1 aufgestellten Doraussetzungen, erwiesen sind. 
Es ist denkbar, daß in Ausnahmefällen gleichwohl die Annahme nicht ausgeschlossen ist, 
daß das Ausbleiben von Nachrichten auf anderen Gründen beruht und den Schluß 
auf den Tod des Derschollenen nicht rechtfertigt, z. B. weil er nach der letzten Machricht 
die Möglichkeit, weitere Machrichten zu senden, nicht oder nur in erschwertem oder be- 
schränktem Maße hatte. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die letzte 
Nachricht aus weit entfernten Gegenden mit schwacher Derkehrsgelegenheit (etwa aus 
dem Innern Sibiriens oder A# frikas oder von einer Insel der Südsee) gekommen war. 
Kür solche Fälle gewährt der K# dent Gerichte die Möglichkeit, das Derfahren auf die 
Dauer von längstens einem Jahre auszusetzen,, wenn nach seiner pflichtmäßigen Be- 
urteilung der Sachlage eine weitere Nachricht über das Leben des Derschollenen nicht 
ausgeschlossen erscheint. Gegen den Beschluß findet die sofortige Zeschwerde statt. 
Gehtl vor Ablauf der Erist, für die das Derfahren ausgesetzt ist, eine Machricht ein, so 
wird sich die weitere Behandlung nach dem Inhalte der Nachricht richten; andernfalls 
wird nach Ablauf der Frist das Derfahren von Amts wegen fortgesetzt. 
Für die Anfechtung des Ausschlußurteils, die sich gegen die Tatsache der Todes- 
erklärung oder gegen die Fesüstellung des Seitpunktes des Todes richten kann (§ 975 
der Sioilprozeßordnung), reichen die Dorschriften der Givilprozeßordnung über die 
Anfechtungsklage im allgemeinen aus. Sie werden deshalb für anwendbar erklärt 
(& l1o Abs. 1); nur wird dem Derschollenen, der die Todeserklärung überlebt hat, die 
Möglichkeit gegeben, die Anfechtungsklage auch dann noch zu erkheben, wenn die sonst 
dafür gesetzten Fristen verstrichen sind (§ rl0 Abs. 2). Daneben erscheint es geboten, 
für den zuletzt bezeichneten Fall dem Kriegsverschollenen einen einfacheren Weg als 
den der Anfechtungsklage (§5 057 ff., 973 ff. der Sivilprozeßordnung) zu eröffnen. Er 
soll die Aufbebung bei dem Aufgebotsgerichte schriftlich oder zu Hrotokoll des Gerichts- 
schreibers beantragen können (5 11), dos Gericht hat dann den Staatsanwalt und den- 
jenigen, der die Todeserblärung erwirkt hat (§ 12), zu hören, von Amts wegen die erforder- 
lichen Ermittlungen zu veranstalten (K 13 Abs. 1 des Entwurfs, 3 068 der Fivilprozeß= 
ordnung) und seine Entscheidung, die ohne mündliche Derhandlung erfolgen kann, 
durch Beschluß zu treffen (6 14 Satz 1 und 2). Wird festgestellt, daß der Antragsteller 
der verschollen Gewesene ist, so ist der das Ausschlußurteil aufhebende Beschluß end- 
Löltig. Gegen die Furückweisung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige 
Beschwerde zu (§# 14 Satz 5 Halbs. 2); wird der Antrag zurückgewiesen, weil die Hersönlich-
	        
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