Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

134 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
keit des Antragstellers nicht zweifelsfrei als die des für tot Erklärten hat festgestellt 
werden können, so hat der Beschluß ihn auf den Weg der Anfechtungsklage zu verweisen 
15 Abs. 2). Der & 15 stellt die Wirkungen des Antrags und des Beschlusses auf Auf- 
hebung einer Todeserklärung denen der Anfechtungsklage und des Aufbebungsurteils 
gleich (Abs. 1, 3); nur kann prozessual beim Susammentreffen von Beschlußantrag und 
Klage nicht die Verbindung wie nach § 076 Abs. 2 der Givilprozeßordnung stattfinden, 
vielmehr ist (Abs. 2) in diesem Falle das Verfahren über die Anfechtungsklage auszusetzen. 
Die Frage, ob ein Kriegsverschollener als lebend oder als gestorben anzusehen ist, 
kann auch öffentliche Interessen berühren. Es geht nicht an, die Wahrung dieser Inter- 
essen davon abhängig sein zu lassen, ob ein zum Antrag auf Todeserklärung berechtigter 
Beteiligter vorhanden ist, und ob er von seiner Antragsbefugnis Gebrauch macht. Er- 
scheint es sonach geboten, die Möglichkeit einer Todeserklärung im öffentlichen Interesse 
zu schaffen, so empfiehll es sich, das Antragsrecht der Staatsanwaltschaft zu übertragen, 
der auch sonst in Sachen der Hersonenstandsrechte, z. B. bei der Entmündigung, ähnliche 
Aufgaben zugewiesen sind und deren Mitwirkung in Sachen der Todeserklärung in 
anderer Hinsicht gleichfalls schon vorgesehen ist (& 974 Abs. 2 der Givilprozeßordnung, 
5 12 des Entwurfs). Entsprechende Erwägungen greifen platz, wenn 5weifel auftauchen, 
ob ein für tot Erklärter nicht den Seitpunkt, auf den sein Tod angenommen worden ist, 
überlebt hat. Der # 16 will desbalb der Staatsanwaltschaft das Recht und damit ge- 
gebenenfalls auch die Pflicht übertragen, die Todeserklärung oder ihre Aufhebung zu 
beantragen. 
Der # 17 enthält zwei Vorschriften über die Zeweisaufnahme Die hauptsäch- 
lichsten Kilfsmittel bei der Ermittlung der für die Entscheidung des Gerichts in Betracht 
kommenden Catsachen werden in vielen Fällen Wahrnehmungen von Kameraden und 
Vorgesetzten des Derschollenen sein. Nach den allgemeinen Vorschriften der Sivil- 
prozeßordnung müßten diese als Geugen vernommen werden, und zwar in der Regel 
im Wege der Rechtshilfe durch Ersuchen der zuständigen Militärgerichtsbeamten. Es 
geht jedoch weder an, noch erscheint es erforderlich, die Truppen und die Militärgerichts- 
beamten im Felde mit derartigen Ersuchen zu belasten. Sum Nachweise der bel dem 
Truppenteile des Derschollenen bekannten Tatsachen soll es daher genügen (Abs. 1), 
wenn der den Dorgängen am nächsten stehende Disziplinarvorgesetzte des Derschollenen, 
nämlich in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle der Kompagnie-, Schwadrons= oder 
Balterieführer, sie durch eine schriftliche Erklärung gerichtskundig macht. Dabei macht 
es keinen Unterschied, ob der Dorgesetzte seine Kenntnis aus eigener unmittelbarer 
Wabrnehmung, aus dienstlichen Meldungen oder aus etwaigen Ermittlungen hat. Sur 
Kennzeichnung des dienstlichen Tharakters dieser Erklärung und zur sicheren Feststellung 
ihres Ursprunges und ihrer Schtheit wird die Zeifügung des Dienstsiegels vorgeschrieben; 
fübrt der Disziplinarvorgesetzte kein eigenes Dienstsiegel, so hat er seine Erklärung der 
nächst vorgesetzten Dienststelle zur Beifügung des Siegels vorzulegen. Die Vorschrift 
des Abs. 1 ist nur anwendbar, solange der Truppenteil, dem der Derschollene angehört 
hat, besteht; ist er aufgelöst, so treten die allgemeinen Vorschriften über die Zeweis- 
erbebung ein. Die Frage, ob die durch eine dienstliche Erklärung des Disziplinarvor= 
gesetzten nachgewiesenen Tatsachen zur Begründung der Todeserklärung ausreichen 
(5 o7o der Sivilprozeßordnung) oder ob daneben noch weitere Ermittlungen erforderlich 
sind, bleibt nach §#oés der Givilprozeßordnung dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts 
überlassen. Meben den Wabrnehmunzgen der Mriegsgefährten werden die Nachrichten 
ein wertvolles Hilfsmittel der Entscheidung bilden, die bei den Uachweisebureans der 
deutschen Kriegsministerien, des Reichs-Marineamts und des Kommandos der Schutz- 
truppen zusammenfließen. Auch hier scheint eine Beweiserhebung in den gewöhnlichen 
Formen untunlich, auch hier soll daher eine schriftliche formgerechte dienstliche Auskunft 
der Behörde ausreichen. Die Fassung des Abs. 2 beruht auf der Tatsache, daß die be- 
zeichneten Nachrichtenstellen keine selbständigen Zehörden, sondern als Abteilungen 
der obersten Militärverwaltungsbehörden der deutschen Kontingente, der Marine und
	        
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