Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bekannimachung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 18. April 1916. 137 
Verschollenheit, wenn das Fehlen der Nachrichten fortdauert, während ein Beweis 
des Lebens oder Todes nicht geliefert werden kann. Die Dauer dieses eigentlichen Zustandes 
der Verschollenheit ist ohne Belang. Während nach § 15 BGB. die Todeserklärung eines 
Kriegsverschollenen erst nach Ablauf von drei Jahren, regelmäßig vom Friedensschluß ab 
gerechnet, erfolgen darf, genügt nach § 1 Kr Versch V. der Ablauf eines Jahres seit Eingang 
der letzten Nachricht. Die Zugrundelegung eines Zeitraums der Nachrichtlosigkeit schließt 
sich dem im # 14 Beo#. geordneten Regelfalle der Verschollenheit an. 
d) Dronke a. a. O. 635. Zur Todeserklärung genügt der Zustand des Vermißt- 
seins nicht, er muß in den der Verschollenheit übergegangen sein. 
2. Während des Krieges. 
a) v. Miltner a. a. O. 729. Vermißtsein seit Kriegsende fällt nicht unter die VO. 
b) Dronke a. a. O. 635. Wird der Kriegsteilnehmer erst nach Beendigung des 
Krieges vermißt, so kann die Kr Versch V. keine Anwendung mehr finden. Ebensowenig 
* 15 B. Soweit in einem solchen Fall nicht die besonderen Voraussetzungen der 55# 16 
oder 17 BGB. (See= oder Gefahrverschollenheit) gegeben sein werden, wird die Todes- 
erklärung nur nach der allgemeinen Regel des § 14 Bo. erfolgen können. 
c) Dronke a. a. O. 635. Nicht notwendig ist, daß die Nachricht noch während des 
gegenwärtigen Krieges eingeht. Ist jemand noch während des Krieges vermißt worden, 
so wird die Kr Versch V. nicht dadurch unanwendbar, daß eine noch vorher von ihm oder 
vor= oder nachher von anderen über ihn gegebene Nachricht erst nach Beendigung des Krieges 
eintriffl. 
n Dronke a. a. O. 635. Eine Bestimmung, wann das Ende des Krieges im Sinne 
der Vorschrift anzunehmen sein wird, enthält die Kr Versch V. nicht. Maßgebend wird der 
Friedensschluß sein, bei mehrfachem Friedensschlubß wird es auf die Umstände ankommen. 
Ein etwaiger Sonderfriede mit Serbien z. B. würde für die in der Champagne oder in 
Rußland Vermißten ohne Bedeutung sein; war jemand auf einem Kriegsschauplatze ver- 
wendet, auf dem auf der Gegenseite belgische, englische und französische Truppen oder 
englische und japanische Seestreitkräfte in Tätigkeit waren, so wird die Voraussetzung des 
§ 1 erfüllt sein, wenn er vor dem letzten Friedensschluß mit einer der beteiligten Mächte 
vermißt worden ist. Für den Fall, daß nach Friedensschluß noch feindliches Gebiet eine 
Zeitlang beletzt bleibt, gilt nichts Besonderes. Die Sonderregelung der Kr Versch V. er- 
streckt sich auf die dann etwa vorkommenden Fälle nichtl, eine entsprechende Anwendung 
der Ausnahmevorschrist des 3 11 KTSch G. („der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegs- 
zustand als beendet anzusehen ist, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt"“) und 
onderer Kriegsverordnungen erscheint mangels einer dahin gehenden Ermächtigung nicht 
zulässig. 
3. Inwieweit wird ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Kriege 
vorausgesetzt? 
a) Dronke a. a. O. 634. Ein sachlicher Zusammenhang des Vermißtseins mit der 
Teilnahmc an dem Kriege ist erforderlich. Zu weit geht aber die Rechtslehre darin, daß 
sie ferner verlangt, das Vermißtsein müsse auch auf dem Kriegsschauplatze eingetreten 
sein. Schon rein sprachlich ist diese örtliche Bezichung, im Gegensatz zu der sachlichen 
Verknüpsung, in dem Ausdruck „während“ nicht enthalten. Die Gefahr des spurlosen 
Berschwindens aus Ursachen, die mit dem Kriege und den durch ihn geschaffenen Ver- 
hältnissen und veranlaßten Maßnahmen zusammenhängen, besteht aber sowohl bei den 
ferr vom Kampfplatze festgenommenen Zivilgefangenen als auch bei den aus dem 
Kampfgebiete fortgeführten Kriegsgefangenen in kaum geringerem Maße als auf den 
verschiedenen Kriegsschauplähen. Man denke nur an Dahome oder Sibirien und an 
die englischen Konzentrationslager. Ebenso kann ein am Kriege teimehmendes Schiff 
außerhalb des Kampfgebictes auf See in Verschollenheit geraten. Alle diese Fälle werden 
von der Kr Versch V. nach ihrem Wortlout und nach der in ihrer Begründung mehrfach aus-
	        
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