Bekannimachung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 18. April 1916. 137
Verschollenheit, wenn das Fehlen der Nachrichten fortdauert, während ein Beweis
des Lebens oder Todes nicht geliefert werden kann. Die Dauer dieses eigentlichen Zustandes
der Verschollenheit ist ohne Belang. Während nach § 15 BGB. die Todeserklärung eines
Kriegsverschollenen erst nach Ablauf von drei Jahren, regelmäßig vom Friedensschluß ab
gerechnet, erfolgen darf, genügt nach § 1 Kr Versch V. der Ablauf eines Jahres seit Eingang
der letzten Nachricht. Die Zugrundelegung eines Zeitraums der Nachrichtlosigkeit schließt
sich dem im # 14 Beo#. geordneten Regelfalle der Verschollenheit an.
d) Dronke a. a. O. 635. Zur Todeserklärung genügt der Zustand des Vermißt-
seins nicht, er muß in den der Verschollenheit übergegangen sein.
2. Während des Krieges.
a) v. Miltner a. a. O. 729. Vermißtsein seit Kriegsende fällt nicht unter die VO.
b) Dronke a. a. O. 635. Wird der Kriegsteilnehmer erst nach Beendigung des
Krieges vermißt, so kann die Kr Versch V. keine Anwendung mehr finden. Ebensowenig
* 15 B. Soweit in einem solchen Fall nicht die besonderen Voraussetzungen der 55# 16
oder 17 BGB. (See= oder Gefahrverschollenheit) gegeben sein werden, wird die Todes-
erklärung nur nach der allgemeinen Regel des § 14 Bo. erfolgen können.
c) Dronke a. a. O. 635. Nicht notwendig ist, daß die Nachricht noch während des
gegenwärtigen Krieges eingeht. Ist jemand noch während des Krieges vermißt worden,
so wird die Kr Versch V. nicht dadurch unanwendbar, daß eine noch vorher von ihm oder
vor= oder nachher von anderen über ihn gegebene Nachricht erst nach Beendigung des Krieges
eintriffl.
n Dronke a. a. O. 635. Eine Bestimmung, wann das Ende des Krieges im Sinne
der Vorschrift anzunehmen sein wird, enthält die Kr Versch V. nicht. Maßgebend wird der
Friedensschluß sein, bei mehrfachem Friedensschlubß wird es auf die Umstände ankommen.
Ein etwaiger Sonderfriede mit Serbien z. B. würde für die in der Champagne oder in
Rußland Vermißten ohne Bedeutung sein; war jemand auf einem Kriegsschauplatze ver-
wendet, auf dem auf der Gegenseite belgische, englische und französische Truppen oder
englische und japanische Seestreitkräfte in Tätigkeit waren, so wird die Voraussetzung des
§ 1 erfüllt sein, wenn er vor dem letzten Friedensschluß mit einer der beteiligten Mächte
vermißt worden ist. Für den Fall, daß nach Friedensschluß noch feindliches Gebiet eine
Zeitlang beletzt bleibt, gilt nichts Besonderes. Die Sonderregelung der Kr Versch V. er-
streckt sich auf die dann etwa vorkommenden Fälle nichtl, eine entsprechende Anwendung
der Ausnahmevorschrist des 3 11 KTSch G. („der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegs-
zustand als beendet anzusehen ist, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt"“) und
onderer Kriegsverordnungen erscheint mangels einer dahin gehenden Ermächtigung nicht
zulässig.
3. Inwieweit wird ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Kriege
vorausgesetzt?
a) Dronke a. a. O. 634. Ein sachlicher Zusammenhang des Vermißtseins mit der
Teilnahmc an dem Kriege ist erforderlich. Zu weit geht aber die Rechtslehre darin, daß
sie ferner verlangt, das Vermißtsein müsse auch auf dem Kriegsschauplatze eingetreten
sein. Schon rein sprachlich ist diese örtliche Bezichung, im Gegensatz zu der sachlichen
Verknüpsung, in dem Ausdruck „während“ nicht enthalten. Die Gefahr des spurlosen
Berschwindens aus Ursachen, die mit dem Kriege und den durch ihn geschaffenen Ver-
hältnissen und veranlaßten Maßnahmen zusammenhängen, besteht aber sowohl bei den
ferr vom Kampfplatze festgenommenen Zivilgefangenen als auch bei den aus dem
Kampfgebiete fortgeführten Kriegsgefangenen in kaum geringerem Maße als auf den
verschiedenen Kriegsschauplähen. Man denke nur an Dahome oder Sibirien und an
die englischen Konzentrationslager. Ebenso kann ein am Kriege teimehmendes Schiff
außerhalb des Kampfgebictes auf See in Verschollenheit geraten. Alle diese Fälle werden
von der Kr Versch V. nach ihrem Wortlout und nach der in ihrer Begründung mehrfach aus-