138 R. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
gesprochenen Absicht mitumfaßt; die Begründung lann in dieser Hinsicht insofern besondere
Beachlung für die Auslegung beanspruchen, als der Bundesrat der einzige Gesetzgeber
und auf seine Veranlassung die Veröffentlichung der Begründung erfolgt ist.
b) v. Miltner a. a. O. 728. Die Worte „während des Krieges" sind nicht nur
zeitlich, sondern auch räumlich zu verstehen. Das Vermißtwerden muß mit der Kriegsteil.
nahme in offenbarem sinnsälligem Zusammenhange stehen. Nicht notwendig ist, daß das
Vermißtwerden auf dem Kriegsschauplatz selbst eingeireten ist.
h) Stern a. a. O. 552. Bei # 1 Kr Versch V. bildet, wie auch die Begr. hervorhebt,
die zur Gleichstellung mit den Angehörigen der bewaffneten Macht führende Tatsache
zugleich die Teilnahme am Kriege. Daraus folgt für den ursächlichen Zusammenhang
zwischen dem Vermißlsein und der Teilnahme am Kriege, daß es nur zwischen dem Ver-
mißtsein und dieser Tatsache zu bestehen braucht. Damit ist aber für die Personengruppe
der Abs. 2 3 1 Kr Versch V. das für den § 15 BGB. zu verlangende Erfordernis des Vermißt-
seins auf dem Kriegsschauplatze ausgeschaltet. Gilt dies für die bezeichnete Personen.
gruppe, so muß es erst recht für die größerer Kriegsgefahr ausgesetzte in &1 Abs. 1 Kr Versch V
übereinstimmend mitl § 15 BGB. behandelte Personengruppe gelten. Durch § 1 Kr Versch B.
werden daher auch die nicht unter § 15 BGB. fallenden Standingerschen Beispiele
mitgetroffen: der in einem Kriege gegen die Engländer in Afrika gefangene und in England
internierte, während der Fortdauer des afrikanischen Krieges in England verschwundene
Deutsche, serner der während des Krieges einen Gefangenentransport aus Frankreich
nach Deutschland begleitende Soldat. Zu Unrecht verlangt v. Miltner a. a. O. 728 ein.
schränkend, daß „Ereignisse eingetreten sein müssen, vermöge deren der Gefangene dem
Bereich und der Wirkung der eigentlichen Kricgsgefahr aufs neue ausgesetzt ist“, z. B.
bei Zurückschlagung der Feinde, die die Gefangenen mitgenommen haben. Entkommt aber
der Gefangene z. B. nach einem neutralen Lande und gerät er dann in Verschollenheit,
so kann auf ihn die Kr Versch V. wegen des fehlenden ursächlichen Zusammenhanges zwischen
Vermißtsein und Teilnahme am Kriege keine Anwendung finden. Ja es genügt, daß ein
immobiler Soldat bei einem militärischen Transport innerhalb Deutschlands während des
Krieges in Verschollenheit gerät. Das Gesagte gilt auch für die Besatzung von Schiffen
und Luftfahrzeugen, die außerhalb des Kriegsschauplatzes in Verschollenheit geralen, wobei
zu bemerken ist, daß auch die hohe See als Kriegsschauplatz gilt. Die für 3 15 BGB. wesent-
liche Unterscheidung zwischen offener See und Binnengewässern besteht für die Kr Versch B.
nicht; sie umfaßt ferner auch die im Be#. nicht besonders geregelten Fälle der „Luft-
verschollenheit“.
d) Schmidt a. a. O. 34. Nicht erforderlich ist, dab das Vermißtsein gerade auf dem
Kriegsschauplatz eingetreten ist. Die Gefahr des spurlosen Verschwindens aus Ursachen,
die mil dem Kriege und den durch ihn geschaffenen Verhältnissen zusammenhängen, besteht
sowohl auch bei den fern vom Kampfplatz festgenommenen Zivilgefangenen als auch bei
den aus dem Kampfgebiet fortgeführten Kriegsgesangenen in keinem geringeren Maße
als auf den verschiedenen Kriegsschauplätzen.
e) v. Miltner a. a. O. 728. Die Gefangenschaft ist eine unmittelbare Folge der
Kriegsteilnahme; sie ergibt sich in der Regel aus Gefechten, aus Umzingelungen u. dgl.
Sie kann daher sehr wohl den Ausgangspunkt eines Vermißtwerdens im gesepzlichen Sinne
bilden. Wenn also bei dem Truppenteil des Vermißten auf Grund des dort bekannien
Verlaufes eines Gefechts, einer Erkundung usw. angenommen wird, daß der Vermißte
in Gefangenschaft geraten sein müsse, und wenn der Zustand des Vermißtseins fortdauert,
so kann es zur Todeserklärung kommen. Was bei dem Truppenteil des Vermißten über
seinen Verbleib zuletzt bekannt war, vertritt die Stelle der letzten Nachricht i. S. des §& 1
Abs. 1 VO. und es bedarf dann nur noch des Ablaufs der geseylichen Fristen, vielleicht
auch noch der Abwartung einer Aussctzung nach §9 VO., die gerade in solchen Fällen am
Platze sein mag. Diesem Ergebnis wird man übrigens auch auf Grund der Erwägung bei-
stimmen müssen, daß der Vermißte durch den Akt der Gefangennahme allein, mag diesc
auch mit ziemlicher Bestimmtheit anzunehmen sein, den eigenlklichen Gefahren des Krieges