140 B. Gellendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Nachricht die größte Gewähr einer sicheren Feststellung und damit einer festen Unterlage,
für das Aufgebotsverfahren einschliestlich des Ausschlußurteils bildet. (Bei dem häufigen
Falle des Vermißtseins seit einem besonderen Kriegsereignisse knüpft auch 3 2 Kr Versch B.
für die Feststellung des Todeszeitpunkts an das Ereignis an.)
2. Lemme a. a. O. 373. Gemeint ist: Die Todeserklärung kann beantragt werden,
wenn von der Zeit an, auf die sich dic letzte Kunde von dem Leben des Vermißten be-
zieht, ein Jahr vergangen ist (Staudinger, 5 14 1 1, Motive 1 38). Hiergegen Stern
(Recht 16 508). Es kommt auf den Nachrichteneingang an.
3. Dronke a. a. O. 635. Der Tag des Abgangs und der Zeitpunkt, zu dem nach
dem Inhalk der Nachricht der Vermißte noch gelebt hat, können für die tatsächliche Würdigung
des Falles von Bedeutung sein, für die Eröffnung des Verfahrens kommen sie nicht in
Betracht, mag zwischen jenen Zeitpunkten und dem Eintreffen der Nachricht noch so lange
Zeit verstrichen sein. Von wem die Nachricht kommt, ob von dem Vermißlen selbst, einem
Bekannten, einem Vorgesetzten, einem Lazarett, einer Nachrichtenstelle oder woher sonst,
ist gleichgültig. Dies gilt auch für Nachrichten, die von einer feindlichen Behörde, einem
neulralen Auskunftsamt oder einer mit dem Schutze der Deutschen betrauten fremden
Macht eingehen. Es macht ferner keinen Unterschicd, wo die letzte Nachricht eingegangen
ist. Sie kann bei Verwandten, bei Personen, die zu dem Vermißten in Rechtsbeziehungen
stehen, bei vorgesetzten Dienststellen oder anderen Behörden, bei dem Aufgebotsgericht
einlaufen. Zu Zweifeln kann es Anlaß geben, wenn die empfangende Stelle die Nachricht
weiter gibt. Erhält der Truppenteil im Felde eine Nachricht über einen Vermißten oder
teilt er sie dessen Familienangehörigen in der Heimat mit, so wird man diese Milteilung
als die maßgebende letzte Nachricht anzusehen haben. Wendet sich der Truppenteil, weil
ihm die Angehörigen nicht bekaunt sind, an die Heimatbehörde des Vermißten, so ist deren
Eröffnung an die Beteiligten entscheidend. Das gleiche wird man im Zweifel auch bei den
Benachrichtigungen annehmen müssen, die von den verschiedenen Nachweisestellen über
das Ergebnis ihrer Nachforschungen gemacht werden. Dagegen wird das Weiterverbreiten
einer eingegangenen Nachricht im Familien= oder Bekanntenkreise den Beginn der Frist
nicht hinausschieben können. Hier wird es meist darauf ankommen, wann die Nachricht
denjenigen erreicht hat, der zu dem Antrage auf Todeserklärung berechtigt ist. Gelangt
dieselbe Nachricht später noch an eine andere Person, so ist das unerheblich. Erhält dagegen
ein anderer, auch jemand, der selbst nicht antragsberechtigt ist, hinterher eine neue Nachricht
von dem Leben des Vermißten, so wird der begonnene Fristlauf hinfällig und das Jahr
ist vom Eingang der neuen Nachricht an zu rechnen.
4. Stern a. a. O. 556. Die letzte Kunde über den Verbleib eines Vermißten wird
regelmäßig bei seinem Truppenteil vorhanden sein. Sie ist als die letzte Nachricht anzu-
sehen (v. Miltner a. a. O. 728). Bei Weitergabe einer an einen Truppenteil gelangten
Nachricht durch diesen an die Verwandten des Verschollenen ist die Mitteilung an diese
die letzte Nachricht. Von wem die Nachricht kommt und bei wem sie eingeht, macht keinen
Unterschied.
V. Die Hersonen des Abs. 2.
1. Dronke a. a. O. 633. Unter Abs. 2 fallen z. B. Berichterstatter (ebenso v. Miltner
a. a. O. 729 Stern a. a. O. 550), Händler (soweit sie nicht im Dienstverhältnis stehen),
Überbringer von Liebesgaben, Schlachtenbummler usw. — fremde Militärbevollmächtigte
werden nach Nrt. 9 EGB##B. hier nicht in Betracht kommen.
2. Dronke a. a. O. 634. Von besonderer Bedeutung ist die erweilernde Vorschrift
bei der Flotte, wo sie die sog. Hilfsbeischiffe (z. B. Kohlenschiffe, Vorratsschiffe) ergreift,
die nicht Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine sind und sich auch nicht immer unmittelbar
bei ihr befinden, von denen aber, wenn sie eine Fahrt ausrilsten, stets zu gellen hat, daß
sie dann der Marine folgen. Ihre Besatzung untersteht daher der KrBersch V.
3. Dronke a. a. O. 633. In einem Amtsverhältnisse befinden sich beim Heere