Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

140 B. Gellendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Nachricht die größte Gewähr einer sicheren Feststellung und damit einer festen Unterlage, 
für das Aufgebotsverfahren einschliestlich des Ausschlußurteils bildet. (Bei dem häufigen 
Falle des Vermißtseins seit einem besonderen Kriegsereignisse knüpft auch 3 2 Kr Versch B. 
für die Feststellung des Todeszeitpunkts an das Ereignis an.) 
2. Lemme a. a. O. 373. Gemeint ist: Die Todeserklärung kann beantragt werden, 
wenn von der Zeit an, auf die sich dic letzte Kunde von dem Leben des Vermißten be- 
zieht, ein Jahr vergangen ist (Staudinger, 5 14 1 1, Motive 1 38). Hiergegen Stern 
(Recht 16 508). Es kommt auf den Nachrichteneingang an. 
3. Dronke a. a. O. 635. Der Tag des Abgangs und der Zeitpunkt, zu dem nach 
dem Inhalk der Nachricht der Vermißte noch gelebt hat, können für die tatsächliche Würdigung 
des Falles von Bedeutung sein, für die Eröffnung des Verfahrens kommen sie nicht in 
Betracht, mag zwischen jenen Zeitpunkten und dem Eintreffen der Nachricht noch so lange 
Zeit verstrichen sein. Von wem die Nachricht kommt, ob von dem Vermißlen selbst, einem 
Bekannten, einem Vorgesetzten, einem Lazarett, einer Nachrichtenstelle oder woher sonst, 
ist gleichgültig. Dies gilt auch für Nachrichten, die von einer feindlichen Behörde, einem 
neulralen Auskunftsamt oder einer mit dem Schutze der Deutschen betrauten fremden 
Macht eingehen. Es macht ferner keinen Unterschicd, wo die letzte Nachricht eingegangen 
ist. Sie kann bei Verwandten, bei Personen, die zu dem Vermißten in Rechtsbeziehungen 
stehen, bei vorgesetzten Dienststellen oder anderen Behörden, bei dem Aufgebotsgericht 
einlaufen. Zu Zweifeln kann es Anlaß geben, wenn die empfangende Stelle die Nachricht 
weiter gibt. Erhält der Truppenteil im Felde eine Nachricht über einen Vermißten oder 
teilt er sie dessen Familienangehörigen in der Heimat mit, so wird man diese Milteilung 
als die maßgebende letzte Nachricht anzusehen haben. Wendet sich der Truppenteil, weil 
ihm die Angehörigen nicht bekaunt sind, an die Heimatbehörde des Vermißten, so ist deren 
Eröffnung an die Beteiligten entscheidend. Das gleiche wird man im Zweifel auch bei den 
Benachrichtigungen annehmen müssen, die von den verschiedenen Nachweisestellen über 
das Ergebnis ihrer Nachforschungen gemacht werden. Dagegen wird das Weiterverbreiten 
einer eingegangenen Nachricht im Familien= oder Bekanntenkreise den Beginn der Frist 
nicht hinausschieben können. Hier wird es meist darauf ankommen, wann die Nachricht 
denjenigen erreicht hat, der zu dem Antrage auf Todeserklärung berechtigt ist. Gelangt 
dieselbe Nachricht später noch an eine andere Person, so ist das unerheblich. Erhält dagegen 
ein anderer, auch jemand, der selbst nicht antragsberechtigt ist, hinterher eine neue Nachricht 
von dem Leben des Vermißten, so wird der begonnene Fristlauf hinfällig und das Jahr 
ist vom Eingang der neuen Nachricht an zu rechnen. 
4. Stern a. a. O. 556. Die letzte Kunde über den Verbleib eines Vermißten wird 
regelmäßig bei seinem Truppenteil vorhanden sein. Sie ist als die letzte Nachricht anzu- 
sehen (v. Miltner a. a. O. 728). Bei Weitergabe einer an einen Truppenteil gelangten 
Nachricht durch diesen an die Verwandten des Verschollenen ist die Mitteilung an diese 
die letzte Nachricht. Von wem die Nachricht kommt und bei wem sie eingeht, macht keinen 
Unterschied. 
V. Die Hersonen des Abs. 2. 
1. Dronke a. a. O. 633. Unter Abs. 2 fallen z. B. Berichterstatter (ebenso v. Miltner 
a. a. O. 729 Stern a. a. O. 550), Händler (soweit sie nicht im Dienstverhältnis stehen), 
Überbringer von Liebesgaben, Schlachtenbummler usw. — fremde Militärbevollmächtigte 
werden nach Nrt. 9 EGB##B. hier nicht in Betracht kommen. 
2. Dronke a. a. O. 634. Von besonderer Bedeutung ist die erweilernde Vorschrift 
bei der Flotte, wo sie die sog. Hilfsbeischiffe (z. B. Kohlenschiffe, Vorratsschiffe) ergreift, 
die nicht Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine sind und sich auch nicht immer unmittelbar 
bei ihr befinden, von denen aber, wenn sie eine Fahrt ausrilsten, stets zu gellen hat, daß 
sie dann der Marine folgen. Ihre Besatzung untersteht daher der KrBersch V. 
3. Dronke a. a. O. 633. In einem Amtsverhältnisse befinden sich beim Heere
	        
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