Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bekanntmachung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 18. April 1916. 141 
z. B. die Beamten der Feldvost und dort, wo im besetzten feindlichen Gebiete eine der 
Mittärgewalt unterstellte deutsche Zivilverwaltung eingerichtet ist, deren Beamte. 
4. Dronke a. a. O. 633. Ein Dienstverhältnis lann insbesondere bei Schanzarbeilern 
und bei Fuhrleuten, aber auch bei Technikern und Richtleuten (Monteuren) in Betracht 
kommen. Nicht notwendig ist, daß der Dienstvertrag zwischen der Heeresverwaltung und 
dem Dienstverpflichteten abgeschlossen ist. Auch der vom Unternehmer auf Grund vertrag- 
licher Verpflichtung zu einer Arbeit auf dem Kriegsschauplatze oder auf einem Kriegsschiff 
entsandie Angestellte befindet sich dort auf Grund seines Dienstverhältnisses. 
Dronke a. a. O. 633. Freiwillige Hilfeleistung kommt wohl nur bei der Kranken- 
pflege in Betracht, allenfalls auch bei Händlern, die Heeresbedarf zuführen. Bewaffnete 
Hilfeleistung durch Personen, die nicht zur bewaffneten Macht gehören (Heckenschützen 
oder Freibeuter zur See) steht außerhalb des deutschen Gesetzes. 
6. Seuffert a. a. O. 432. Zum Begrifse der Feindschaft ist nicht Kriegserklärung 
erforderlich, sondern auch die tatsächliche Feindschaft ist zu beachten. 
7. Rie zler a. a. O. 162. „In die Gewalt des Feindes geraten“ sind z. B. Geiselu 
und Zivilgefangene. 
8. Stern a. a. O. 551. „Feind“ im Sinne dieser Bestimmung ist nur der staatlich 
organisierte Feind, d. h. die militärische oder Zivilgewalt eines feindlichen Staates, nicht 
aber Pöbelhaufen, wie in Antwerpen oder Peiersburg, oder plündernde Horden russischer 
Dorfbewohner, wie sie im Anfange des Krieges über die deutsche Grenze drangen. 
Andererseits bedeutet in die „Gewalt“ des Feindes geraten mehr als in „Gefangen- 
schaft" geraten. Werden z. B. Ortschaften von feindlichen Truppen besetzt und vom 
Verkehr abgeschlossen, so sind die Bewohner, auch ohne gesangen zu werden, in die Gewalt= 
des Feindes geraten. Flüchtlinge aus solchen Ortschaften unterfallen der Kr Versch V. 
9. Dronke a. a. O. 634. Nicht unter die Verordnung fallen die in deutscher Hand 
besindlichen fremden Kriegsgefangenen, auch wenn sich darunter zufälligerweise ein Deut- 
scher befinden sollte. 
10. Lemme a. a. O. 372. Für die Anwendung des Abs. 2 ist die Kriegsteilnahme 
keine Voraussetzung. Sachgemäßer würde deshalb Abs. 2 lauten: „Das gleiche gilt für die 
Personen, die, ohne als Angehörige einer bewaffneten Macht am Kriege teilgenommen 
zu haben, sich bei ihr aufgehalten haben, oder ihr gefolgt sind oder in die Gewalt des 
Feindes geraten sind.“ 
82. 
Der Zeitpunkt des Todes. 
Inhaltsübersicht. 
I. Allgemeines III 141. II. Die seit einem „besonderen Uriesgsereignis“ Ver- 
mißten III 141. 
I. Allgemeines. 
1. Dronke a. a. O. 636. Zur Feststellung des Todestags eines nachweislich, aber 
ungewih wann Verstorbenen, ist das Aufgebotsverfahren nicht gegeben. Hier bleibt nichts 
übrig, als nötigenfalls im Rechtswege eine Entscheidung zu erwirken. Sollten die Uberreste 
einer Leiche erst gefunden werden, nachdem die Todeserklärung bereils erfolgt ist, so wird 
es bei dem Ausschlußurteile sein Bewenden behalten. 
2. v. Miltner a. a. O. 730. Iüt dic letzte Nachricht durch Feldpostbrief eingegangen, 
so wird der Eingangstag durch dic inländische Pestbehörde ermittelt werden können. 
6 3. v. Miltner a. a. O. 730. Der Zeitpunkt, in dem der Antrag zulässig geworden 
ist, in der erste Tag des zweilen Jahres nach Eingang der letzten Nachricht, nicht etwa der 
letzte Tag des ersten Jahres, denn die einjährige Frist muß abgelaufen sein. 
II. Die seit einem „besonderen Kriegsereignis“ Dermißten. 
1. Dronke a. a. O. 637. Was als ein „besonderes Kriegsereignis“ anzusehen ist, 
ist Tatfrage, für deren Entscheidung die aufgezählten Beispiele Anhaltspunkte bieten.
	        
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