142 B. Geltendmachung von Ansprũchen während der Kriegszeit.
In dem Besetzen eines eigenen Schũhengrabens, dem Beziehen einer Feldwachstellung
oder eines Beobachtungspostens, in einem einfachen Patrouillenritt wird in der Regel
ein solches besonderes Kriegsereignis nicht zu erblicken sein; ebenso Stern a. a. O. 557,
Schmidt a. a. O. 33; a. M. Manthey Naumburg A#Kl. 16 42.
2. Dronke a. a O. 637. Erstreckt sich das maßgebende Kriegsereignis über mehrere
Tage, so wird der Zeitpunkt des Todes im Zweisel auf dessen letzten Tag zu verlegen sein,
3z. B. ist für die Vermißten aus einer mehrtägigen Schlacht der letzte Tag als Todestag
anzunehmen, es sei denn, daß einer erweislich schon am ersten Tage vermißt worden ist.
2. Stern a. a. O. 557. Als Beispiele des „besonderen Kriegsereignisses“, dessen
Annahme sich nach den Umständen des Einzelfalles richten, immer aber — anders als bei
der Gefahrverschollenheit des § 17 BGB. — die Beteiligung einer größeren Personenzahl
erfordern wird, führt & 2 Kr Versch V. an „ein Gefecht, eine Sprengung, einen Schiffsunfal“.
Danach wird man auch einen Flußübergang oder die Erkundungsfahrt eines Zeppelin-
Luftschiffs nach England als besonderes Kriegsereignis anzusehen haben, nicht aber die
Fahrt eines mit nur zwei Personen besetzten Flugzeuges, wohl aber eines Flugzeug-
geschwaders. Es braucht aber nicht eine eigentliche Kampfhandlung zu sein, ein
Eisenbahnunglück, ein Hauseinsturz, die Explosion eines Kriegsschisfs oder eines
Magazins können hierher gehören (v. Mil tner a. a. O. 730). Bei längerer Dauer
des Kriegsereignisses ist im Zweifel der letzte Tag als Todestag an zunehmen. Hat der
Kriegsverschollene aber das besondere Ereignis überlebt, ist z. B. ein bei Sprengung
eines Schützengrabens Beteiligter nachher noch verwundet gesehen oder die Besatzung
eines gestrandeten Zeppelins noch in Fischerbooten beobachlet worden, so bleibt als Zeit-
punkt des Todes derjenige, in dem der Antrag auf Todeserklärung zulässig geworden ist.
Regelmäßig wird aber bei solchen Kriegsereignissen ein bestimmter Tag als vermutete
Todeszeit festzustellen sein. Kommen, wie z. B. bei einem Sturmangriff oder dem Unter-
gang eines Kriegsschiffs, Hunderte von Personen auf cinmal ums Leben, so kann dies,
zumal wenn zahlreiche verschiedene Amtsgerichte mit Aufgebotsverfahren befaßl sind, zur
Feststellung verschicdener Todestage führen. Hierbei ist zu beachten, daß nach herrschender
und richliger Ansicht die Vorschrift des § 20 BEGB., wonach beim Umkommen mehrerer
in einer gemeinsamen Gesahr ihr gleichzeitiger Tod vermutet wird, für die Todeserklärung
gar nicht in Betracht kommt, weil es hier eben an dem Nachweise des Umkommens in
einer gemeinsamen Gefahr sehlt (vgl. Planck zu § 20 BGB.). Die schon nach den Vor-
schristen des BG# B. bestehende Gefahr der Feststellung verschiedener Todestage ist jedoch
zumal nach # 2 Saß 1 Kr Versch V. nur gering. Bei derartigen Massenkriegsun fällen wird
die dienstliche Feststellung des Todes durch die zuständige Militärbehörde häufig sein, so
daß Todeserklärung gar nicht oder nur bei einzelnen Beteiligten in Betracht kommt.
3. Lemme a. a. O. 372. Als ein „besonderes Kriegsereignis“ i. S. des §s 2 hat auch
ein Automobilunfall zu gelten, den ein Liebesgabentrausport im Etappengebiet erlcidet
(a. M. Stern, Recht 16 508).
4. v. Miltner a. a. O. 730. Da unter den Beispielen auch der „Schiffsunfall“
(auch auf Binnengewässern) erwähnt wird, und ein solcher ebensowohl bei Kämpfen wie
ausschließlich infolge von Nakurgewalten vorkommen kann, ist die Annahme gerechtfertigt,
daß unter § 2 Satz 2 nicht bloß eigentliche Kampfhandlungen fallen. Wenn z. B. im Ge-
birgskrieg eine Abteilung bei der Rückkehr von einer Erkundung unter eine Lawine gerät
und nicht mehr aufgesunden werden kann, so ist das ein besonderes Kriegsereignis i. S.
des § 2. Dasselbe wird zu gelten haben, wenn Angehöcige der bewaffneten Macht oder
ihnen Gleichgestellte nach einer Explosionskatastrophe hinter der Front vermißt werden.
Auch ein Eisenbahnunglück, das einem Truppentransport zustößt, kann hierher gehören.
5. Lemme a. a. O. 372. Statt „Zeitpunkt des Ereignisses"“ würde es in 82 be—
stimmter „Zeitpunkt der Beendigung des Ereignisses“ heißen können, um Zweifel zu ver-
meiden für den Fall, daß es sich z. B. um ein mehrtägiges Gefecht u. dgl. handelt.
6. Dronke a. a. O. 637. Rechtfertigen die Ermittlungen die Annahme, der Ver-
schollene habe das besondere Kriegsereignis überlebt, z. B. man hat aus einem verschütteten