Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Belanntmachung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 18. April 1916. 143 
Werk noch nach Tagen Lebenszeichen gehört oder das Wrack oder ein Boot des unler- 
gegangenen Schiffes ist noch mit lebenden Insassen beobachtet worden, so versagt die 
besondere Vorschrift und die allgemeine Regel greift Platz. In solchen Fällen wird sich 
dem Gerichte leicht die Möglichkeit bicten, einen bestimmten Tag als Ergebnis der Ermitt- 
lungen anzunehmen, und es wird kaum ein Anlaß vorliegen, erst den Tag der Zulässigkeit 
des Antrags als mutmaßlichen Todestag festzustellen. Auch in solchen Fällen ist, trotz der 
hohen Wahrscheinlichkeit des Todes, wenn die Militärbehörde nicht in der Lage ist, den Tod 
z. B. der Besatzung des gesprengten Unterstandes oder des versenkten Schiffes dienstlich 
jestzustellen und unter ihrer Verantwortung zur Eintragung in das Standesregister an- 
zuzeigen, der Antrag auf Todeserklärung erst nach Ablauf eines Jahres seit Eingang der 
letzten Nachricht von dem Leben des Vermißten zulässig. 
8 3. 
Die Lebensvermutung. 
Dronke a. a. O. 637. Ihrem Wortlaute nach ist die Lebensvermutung der &19 BGB., 
*s 3 KrBersch V. nur für Verschollene gegeben. Daraus herleiten zu wollen, für einen 
einfachen Vermißten gelte die Lebensvermutung nicht, sie trete vielmehr erst ein, wenn 
sein Zustand in den der Verschollenheit übergegangen sei, würde zu weit gehen. Will 
man die ausdrückliche gesetzliche Vermutung der bezeichneten Vorschriften nicht wenigstens 
sinngemäß anwenden, so erscheint als der richtige Standpunk! der: Ist ein Kriegsteilnehmer 
nur vermißt, aber noch nicht verschollen, besteht hinsichtlich seiner auch nicht die besondere 
Todesvermutung des §5 2 Satz 2 Kr Versch V., so kann er nach der gewöhnlichen Erfahrung 
als lebend angesehen werden; wer seinen Tod behauptet, muß ihn beweisen. 
&& 4 bis 18. 
Das Verfahren. 
r*' . 
1. Schmidt a. a. O. 30. Zu den Antragsberechtiglen gehören auch die Lebens- 
versicherungsgesellschaften, und zwar nicht nur dann, wenn der Kriegsverschollene von 
der Gesellschaft eine Rente bezog, sondern auch bei Kapitalversicherungen. 
2. Güldenstein, Hat der Gläubiger eines Kriegsverschollenen das Recht, dessen 
Todeserklärung zu beantragen? JW. 16 898. Es ist offensichtlich, daß der Gläubiger 
eines Kriegsverschollenen dann ein erhebliches Interesse an der Todeserklärung desselben 
haben kann, wenn für diesen weder ein gesetzlicher, noch ein anderweitig berufener Ver- 
treter bestellt ist. In diesem Fall fehlt ihm, solange die Todeserklärung nicht erfolgt, jede 
andere Möglichkeit, seine Forderung geltend zu machen: er hat keinen Prozeßgegner. 
Die Angehörigen des Verschollenen werden häufig aus den verschiedensten Gründen nicht 
geneigl sein, die Todeserklärung zu beantragen, namentlich dann, wenn der Verschollene 
überschuldet war. Ein Zwang kann auf sie nicht ausgeübt werden. Der Staatsanwall 
wird regelmäßig nicht eingreisen, da er sein Antragsrecht nur ausüben soll, wenn hierfür 
ein öffentliches Interesse vorliegt (ogl. Begr.). Das Inleresse des Gläubigers an der Todes- 
erklärung in diesem Fall ist deshalb ein rechtliches Interesse, wie es 3 962 8 PO. verlangt, 
weil die Forderung durch die Möglichkeit oder Nichtmöglichkeit ihrer Geltendmachung 
eine rechtliche Veränderung erleidet. Dem Gläubiger muß deshalb für diesen Fall ein 
Antragsrecht cingeräumt werden. 
3. Seuffert a. a. O. 434. Der gesetzliche Vertreter bedarf zu dem Antrage der 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das gilt nicht bloß für den Vormund und 
den Abwesenheitspfleger, sondern auch für den Inhaber der elterlichen Gewalt (val. 
Gaupp-Stein, 8#O. (9/10) Nr. 1 zu §&# 962; a. M. Struckmann-Koch, 83O. (9) 
Nr. 1 zu §& 962. 
4. Stern a. a. O. 566. Meldet sich der angeblich Verschollene, so sind zwei Fälle 
u unterscheiden. Wird er von dem Antragsteller als der vom Aufgebote Betroffene an
	        
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