Belanntmachung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 18. April 1916. 143
Werk noch nach Tagen Lebenszeichen gehört oder das Wrack oder ein Boot des unler-
gegangenen Schiffes ist noch mit lebenden Insassen beobachtet worden, so versagt die
besondere Vorschrift und die allgemeine Regel greift Platz. In solchen Fällen wird sich
dem Gerichte leicht die Möglichkeit bicten, einen bestimmten Tag als Ergebnis der Ermitt-
lungen anzunehmen, und es wird kaum ein Anlaß vorliegen, erst den Tag der Zulässigkeit
des Antrags als mutmaßlichen Todestag festzustellen. Auch in solchen Fällen ist, trotz der
hohen Wahrscheinlichkeit des Todes, wenn die Militärbehörde nicht in der Lage ist, den Tod
z. B. der Besatzung des gesprengten Unterstandes oder des versenkten Schiffes dienstlich
jestzustellen und unter ihrer Verantwortung zur Eintragung in das Standesregister an-
zuzeigen, der Antrag auf Todeserklärung erst nach Ablauf eines Jahres seit Eingang der
letzten Nachricht von dem Leben des Vermißten zulässig.
8 3.
Die Lebensvermutung.
Dronke a. a. O. 637. Ihrem Wortlaute nach ist die Lebensvermutung der &19 BGB.,
*s 3 KrBersch V. nur für Verschollene gegeben. Daraus herleiten zu wollen, für einen
einfachen Vermißten gelte die Lebensvermutung nicht, sie trete vielmehr erst ein, wenn
sein Zustand in den der Verschollenheit übergegangen sei, würde zu weit gehen. Will
man die ausdrückliche gesetzliche Vermutung der bezeichneten Vorschriften nicht wenigstens
sinngemäß anwenden, so erscheint als der richtige Standpunk! der: Ist ein Kriegsteilnehmer
nur vermißt, aber noch nicht verschollen, besteht hinsichtlich seiner auch nicht die besondere
Todesvermutung des §5 2 Satz 2 Kr Versch V., so kann er nach der gewöhnlichen Erfahrung
als lebend angesehen werden; wer seinen Tod behauptet, muß ihn beweisen.
&& 4 bis 18.
Das Verfahren.
r*' .
1. Schmidt a. a. O. 30. Zu den Antragsberechtiglen gehören auch die Lebens-
versicherungsgesellschaften, und zwar nicht nur dann, wenn der Kriegsverschollene von
der Gesellschaft eine Rente bezog, sondern auch bei Kapitalversicherungen.
2. Güldenstein, Hat der Gläubiger eines Kriegsverschollenen das Recht, dessen
Todeserklärung zu beantragen? JW. 16 898. Es ist offensichtlich, daß der Gläubiger
eines Kriegsverschollenen dann ein erhebliches Interesse an der Todeserklärung desselben
haben kann, wenn für diesen weder ein gesetzlicher, noch ein anderweitig berufener Ver-
treter bestellt ist. In diesem Fall fehlt ihm, solange die Todeserklärung nicht erfolgt, jede
andere Möglichkeit, seine Forderung geltend zu machen: er hat keinen Prozeßgegner.
Die Angehörigen des Verschollenen werden häufig aus den verschiedensten Gründen nicht
geneigl sein, die Todeserklärung zu beantragen, namentlich dann, wenn der Verschollene
überschuldet war. Ein Zwang kann auf sie nicht ausgeübt werden. Der Staatsanwall
wird regelmäßig nicht eingreisen, da er sein Antragsrecht nur ausüben soll, wenn hierfür
ein öffentliches Interesse vorliegt (ogl. Begr.). Das Inleresse des Gläubigers an der Todes-
erklärung in diesem Fall ist deshalb ein rechtliches Interesse, wie es 3 962 8 PO. verlangt,
weil die Forderung durch die Möglichkeit oder Nichtmöglichkeit ihrer Geltendmachung
eine rechtliche Veränderung erleidet. Dem Gläubiger muß deshalb für diesen Fall ein
Antragsrecht cingeräumt werden.
3. Seuffert a. a. O. 434. Der gesetzliche Vertreter bedarf zu dem Antrage der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das gilt nicht bloß für den Vormund und
den Abwesenheitspfleger, sondern auch für den Inhaber der elterlichen Gewalt (val.
Gaupp-Stein, 8#O. (9/10) Nr. 1 zu § 962; a. M. Struckmann-Koch, 83O. (9)
Nr. 1 zu §& 962.
4. Stern a. a. O. 566. Meldet sich der angeblich Verschollene, so sind zwei Fälle
u unterscheiden. Wird er von dem Antragsteller als der vom Aufgebote Betroffene an