144 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
erkannt, so ist das Verfahren erledigt. Der Antrag ist vom Gerichte zurückzuweisen, wenn
ihn der Antragsteller nicht zurücknimmt; wegen der sofortigen Beschwerde gilt 9 952 Abs. 4
ZPO. Wird er von dem Antragsteller nicht anerkannt, so hat über diesen Streit das Prozeß.
gericht zu entscheiden; das Aufgebotsverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung
des Prozeßgerichts aus zusetzen (F8P 769, 953 8PO.; Recht 07, 46). Sind Nachrichten
nach Erlaß des Aufgebots eingegangen, die das Leben des Verschollenen weniger als ein
Jahr (5 1 Kr Versch V.) vor dem Antrag ergeben, so ist die Todeserklärung doch zulässig,
wenn der Zeitpunkt des Einganges der letzten Nachricht mehr als ein Jahr vor Erlaß des
Urteils liegt (Prot. z. BG. 1, 23; Gaupp-Stein zu § 970 I). Eine Aussetzung des
Aufsgebotsverfahrens, in dessen Verlauf eine Nachricht vom Leben des Verschollenen ein.
gegangen ist, bis zur Zulässigkeit der Todeserklätung mil dem Ablaufe des neuen ein-
jährigen Zeitraums seit dem Eingang jener Nachricht erscheint nicht zulässig; § 9 Kr Versch V.
trifft diesen Fall nicht, vielmehr den umgekehrten, daß die Voraussetzungen der Todes.
erklärung feststehen. Also muß Abweisung des Antrags erfolgen. 51 953 8 PO. kann nicht
entsprechend angewendet werden, da es an dem Erfordernisse der „Anmeldung“ fehlt,
vor allem aber der Zweck der Aussetzung, nämlich die Herbeiführung einer endgülligen
Entscheidung über das angemeldete Recht, entsällt (anders Dronke a. a. O. 640); auch
z 969 Z PO. kommt nicht in Frage.
# 6.
Lemme a. a. O. 372. 6 läßt den Zweifel zu, ob die Aufgebotsfrist stets mit der
Anheftung des Aufgebots an die Gerichtslafel beginnt oder nur in den Fällen des Abs. 1
(s. 3966 Abs. 2 88O.: „ sie beginnt in diesem Fall mit der Anheftung an die Gerichts-
tafel“). Hierzu Stern, Recht 16 508. Die Aufgebotsfrist nach der VO. beginnt stets mil
der Anheftung.
8 8.
Stern a. a. O. 508. Zur Feststellung des Zeitpunktes des Todes ist zu be-
merken, daß das Gericht tunlichst auch die (vermutliche) Todesstunde zu ermilleln hat.
Ist die (vermutliche) Todeszeit nur dem Tage nach festgestellt, so hat nach § 18 Abs. 3 BGB.
das Ende des Tages als Zeitpunkt des Todes zu gelten. Diese fingierte Todesstunde ist
aber nicht ins Ausschlußurteil aufzunehmen (5 970 Abs. 2 ZPO.; anders Gaupp-Stein
zu 3 970 8PO. II).
8 9.
1. v. Miltner a. a. O. 731. Die Aussetzung kann mehrmals verfügt werden, wenn
sie nur im ganzen nicht länger als ein Jahr dauert; ebenso Stern a. a. O. 567.
2. Lafrenz, Recht 16 505 empfiehlt den Amtsgerichten dringend, in weitest mög-
lichem Umfang von der Aussetzungsbefugnis Gebrauch zu machen.
8 10.
1. Seussert a. a. O. 446. Ob die zweiwöchige Notfrist der sofortigen Beschwerde
mit der Zustellung oder mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, ist in der VO.
nicht gesagt. Entsprechend ### 577 Abs. 2, 952 Abs. 4 ist das letztere anzunehmen.
2. v. Miltner a. a. O. 731, Dronke a. a. O. 641. 5 10 Abs. 2 gilt nicht für die
Erben des für tot Erklärten.
11.
Seuffert a. a. O. 444. Aus dem Worte „soll“ ist zu entnehmen, daß der Antrag
nicht umwirksam ist, wenn die begründenden Tatsachen oder die Bezeichnung der Beweis-
mittel erst nach dem Antrag angegeben werden.
8 14.
Lemme a. a. O. 372. Es fragt sich, ob die sofortige Beschwerde dem Antragsteller
auch dann zusteht, wenn der Antrag auf Aufhebung der Todeserklärung aus dem in & 13