Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

146 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
des preußischen Kriegsministeriums seine Auskunft erteilt, lautet: Kriegsministerium 
(Zentral-Nachweise--Bureau). Eine Auskunft in dieser Form enlspricht den Anforderungen 
des § 17 Abs. 2. 
3. v. Miltner a. a. O. 733. Die Beifügung eines Dienstsiegels ist namentlich in 
den Fällen des 3 17 Abs. 1 ein beachtenswertes Erfordernis; es soll den dienstlichen Charakter 
der Erklärung betonen, ihren Ursprung feststellen und so ihre Echtheit gewährleisten. Sollte 
der Erklärende ein eigenes Dienstsiegel nicht führen, so müßte er seine Erklärung der nächst 
vorgesetzten Dienststelle zur Beifügung des Dienstsiegels vorlegen. Ist der Truppenteil, 
dem die maßgebenden Tatsachen seinerzeit bekannt geworden sind, inzwischen aufgelös: 
worden, so greifen die allgemeinen Vorschriften über die Beweiserhebung Platz. 
§ 18. 
1. Lemme a. a. O. 372. Für die Übergangszeit ist Art. 161 E6BGW#B. entsprechend 
anzuwenden. Indessen wird es nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, daß die 
zur Zeit des Inkrafttretens der Bekanntmachung anhängig gewesenen Aufgebotsverfahren 
nach den #§ 14 f. BGB. und gz 965, 966, 948 B3 PO. zu erledigen sind (vgl. übrigens 
Staudinger, Art. 161 a. a. O. Anm. 2). 
2. Stern, Recht 16 509. Eigentliche Ubergangsfragen können nach der VO. nicht 
vorkommen. Denn ein Verfahren nach dem BG. (5# 15) kann für den gegenwärtigen 
Krieg zur Zeit des Inkrafttretens der VO. nicht anhängig sein. Stellt sich aber innerhalb 
eines auf Grund der sonstigen Bestimmungen des BG#. über Todeserklärung schwebenden 
Verfahrens heraus, daß ein Fall der Kriegsverschollenheit i. S. der VO. vorliegt, so handelt 
es sich um ein Zusammentreffen verschiedener Verschollenheitsfälle, wie es schon nach 
Be. möglich ist. Die besondere Festsetzung des Todeszeitpunkts für jeden einzelnen 
bestimmten Fall (s 18 BGB.) beweist, daß immer die Gesetzesbestimmungen für die be- 
treffende Art der Verschollenheit anzuwenden sind, hier also die VO. 
Anhang. 
1. Dronke a. a. O. 637. Die Wirkung der Todesvermutung beschränkt sich nicht 
auf das Privatrecht, sie erstreckt sich auch auf das öffentiiche Recht. Beispielsweise sind 
Wahlrechte, Mitgliedschaftsrechte an öffentlichen Körperschaften, öffentlich-rechtliche 
Bezugs= und Nutzungsrechte, Patronatsrechte usw. des Verschollenen als nicht mehr 
bestehend zu behandeln, gegebenenfalls tritt die für den Fall des Todes vorgesehene Rechts- 
nachfolge ein, oder es ist auf dem geordneten Wege für Ersatz zu sorgen. Die Sleuerpflicht 
hört auf, wie beim Tode des Pflichtigen. Von besonderer Bedeutung sind die Folgen auf 
dem Gebiete der Hinterbliebenenversorgung nach Kriegsversorgungs-, Beamten= und 
öosfentlichem Versicherungsrecht. 
2. Dronke a. a. O. 637. Auch die Vorschriften der VO. über das Kündigungsrecht 
der Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern v. 7. Okkober 1915 (Rol. 642) können die 
Erben und die Ehefrau eines für tot erklärten Verschollenen für sich in Anspruch nehmen; 
der erste zulässige Kündigungstermin berechnet sich in diesem Falle von der Verkündung 
des Ausschlußurkeils an (5s 952 Abs. 1, § 312 Z PO.). 
3. v. Olshausen a. a. O. erörtert die Einwirkung der Todeserklärung auf die 
Weiterzahlung der Kriegsbesoldung, die Hinterbliebenenfürsorge und die Leistungen aus 
der Sozialversicherung. 
4. AN. 16 509, Arb Versorg. 16 582 (Runderlaß des RV A. v. 18. Mai 1916). Für 
das Verfahren bei der Festsetzung von Leistungen für Hinterbliebene von Kriegsteilnehmern 
bieten sich für die Versicherungsanstalten zwei Wege. Entweder ist den Antragstellern 
anheimzugeben, zunächst eine gerichtliche Todeserklärung des Versicherten nach Maßgabe 
der VO. v. 18. April 1916 zu erwirken, oder der Vorstand prüft selbständig das Vorliegen 
der Verschollenheit. Dabei wird, wenn auch § 1265 RV. nach der neuen VO. formell 
nicht berührt wird, doch die allgemeine Absicht des Gesetzgebers zu beachten sein, wonach 
die Todeserklärung von Kriegsteilnehmern gegenüber dem bisherigen Recht erleichtert
	        
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