Preuß. Verfügung über die Todeserklärung Kriegsverschollener. 147
werden soll. Es werden daher auch vom Standpunkt des §3 1265 RO. keine strengeren
Anforderungen zu erheben sein, als sie die VO. v. 18. April 1916 vorsieht. Namentlich
werden Belege dafür, daß besondere Umstände den Tod des Versicherten wahrscheinlich
machen, nicht mehr verlang! werden können. Denn für das gerichtliche Verfahren ist eine
Beweisführung in dieser Richtung den Beteiligten nicht auferlegt, vielmehr begnügt sich
der Gesetzgeber mit der Tatsache der Teilnahme an den kriegerischen Ereignissen und des
Bermißtseins während des Krieges. Insoweit etwa früher gestellte Anträge von Hinter-
pliebenen mangels des erwähnten Nachweises abgelehnt worden sind, werden sie einer
nochmaligen Prüfung zu unterziehen sein.
5. Sommer, Recht 16 417 empfiehlt die gesetzliche Zulassung von Gesamttodes-
erllärungen von Amts wegen durch eine Zentralstelle, der die Beschaffung aller Unter-
logen aufzugeben und leicht wäre; namentlich für Fälle der Massenverschollenheit (Unter-
gang der Scharnhorst mit einer Besatzung von 764 Mann) und zum mindeslen neben der
Einzeltodeserklärung, die für Eilfälle daneben möglich bleiben könnte.
Hierzu:
1. Allgemeine Verfügung des Preuß. Justizministers vom
13. Juni 1916 über die Todeserklärung Kriegsverschollener.
(IMl. 129.)
1. Nachdem die Verordnung des Bundesrats über die Todeserklärung Kriegs-
verschollener vom 18. April 1916 (RGl. S. 296) in Kraft getreten ist, wird nach-
stehend die zu der Verordnung ergangene amtliche Begründung (Deutscher Reichs-
anzeiger 1916 Nr. 96) zur Kenntnis der Justizbehörden gebracht loben S. 130ff.)
2. Zu § 17 Abs. 1 der Verordnung hat der Herr Kriegsminister die nachstehend
abgedruckte Verfügung (21 erlassen (Armee-Verordnungsblatt 1916 S. 191).
3. Hinsichtlich des Begriffs der „obersten Militärverwaltungsbehörde“ im § 17
Abs. 2 der Verordnung verweise ich auf den vorletzten Absatz der Begründung.
Ersuchen um Auskunft sind unmittelbar zu richten:
„An das Zentralnachweisebureau des Preußischen Kriegsministeriums in
Berlin NW 7, Dorotheenstraße 48“;
„An das Nachweisebureau des Bayerischen Kriegsministeriums in München“;
„An das Nachweisebureau des Sächsischen Kriegsministeriums in Dresden“;
„An das Nachweisebureau des Wörttembergischen Kriegsministeriums in
Stuttgart“;
„An das Zentralnachweisebureau des Reichs-Marineamts in Berlin W 10,
Matthäikirchstraße 9“;
„An das Kommando der Schutztruppen in Berlin W 8, Mauerstraße 45/46“.
4. Die Amtsgerichte werden angewiesen, Abschrift des entscheidenden Teils
des die Todeserklärung aussprechenden Urteils und des die Aufhebung der Todes-
erklärung aussprechenden Beschlusses 14 der Verordnung) sowie eines auf An-
jfechtungsklage ergangenen abändernden Urteils (6 10 der Verordnung, § 976
Z3P.)) derjenigen Militärbehörde mitzuteilen, an welche nach Abs. 3 Ersuchen
um Auskunft zu richten sind. Die Mitteilung hat Angabe des Vor= und Familien=
namens, des Geburtstages und ortes sowie des militärischen Dienstgrades des
Verschollenen, ferner eine genaue Bezeichnung des Truppenteils zu enthalten,
dem der für tot Erklärte zuletzt angehört hat.
5. War der Verschollene ein Beamter des Reichs oder eines Bundesstaats, so
ist von jeder Einleitung und Aussetzung des Aufgebotsverfahrens, sowie von der
Todeserklärung und ihrer Aufhebung (oben Abs. 4), die vorgesetzte Dienstbehörde
oder, wenn diese hinsichtlich eines außerpreußischen Beamten nicht bekannt ist,
diejenige Behörde zu benachrichtigen, welcher der Verschollene zuletzt angehört
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