Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

148 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
hatte. Mit der Nachricht von der Einleitung des Verfahrens wird zweckmäßig das 
Ersuchen zu verbinden sein, das Ergebnis der von der Dienstbehörde über den Ver- 
bleib des Beamten angestellten Ermittelungen (Allg. Verf. vom 25. April 1916 — 
Ill Bl. S. 8514) dem Gerichte mitzuleilen. 
6. Zweckdienliche Auskunft über den Verschollenen kann möglicherweise auch 
die Lebensversicherungsgesellschaft, bei welcher der Verschollene versichert war, 
erteilen. Es empfiehlt sich daher, die Ermittelungen auch darauf zu erstrecken, ob 
eine solche Versicherung bestand. 
2. Verfügung des Preuß. Kriegsministers vom 20. April 1916 
über die Mitwirkung der Truppen bei der gerichtlichen Todes- 
erklärung Kriegsverschollener. (AVBl. 191, IM# #. 134.) 
Der Bundesrat hat am 18. April 1916 eine Verordnung über die Todeser- 
llärung Kriegsverschollener erlassen. Die Verordnung bezweckt, für den gegen- 
wärtigen Krieg das Versahren zwecks Todeserklärung Kriegsverschollener tun- 
lichst zu vereinfachen. 
5* 17 Abs. 1 der Verordnung bestimmt: 
In einem Verfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung genügt 
zum Nachweise von Tatsachen, die bei dem Truppenteile des Verschollenen 
bekannt sind, eine mit dem Dienstsiegel versehene schriftliche Erklärung des 
militärischen Disziplinarvorgesetzten. 
Nach dieser Bestimmung ist zu erwarten, daß von jetzt ab des öfteren an die 
Truppen von den Gerichten das Ersuchen gerichtet werden wird, eine Erklärung 
der in der Bestimmung bezeichneten Art abzugeben. 
Die Erklärung ist abzugeben von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des 
Verschollenen. Ist ihm die Tatsache, über die die Erklärung abgegeben werden soll, 
aus eigener Wahrnehmung bekannt, so hat er die Erklärung ohne weitere Ermitte- 
lungen abzugeben. Ist das nicht der Fall, so hat er diejenigen Militärpersonen 
seines Befehlsbereichs, die von der Tatsache wissen, anzuhören. Auf Grund ihrer 
Angaben prüft er die Sachlage und gibt nach seiner Überzeugung eine den Um- 
ständen entsprechende Erklärung, mit Datum, Unterschrift und Dienstgrad ver- 
sehen, ab. 
Führt der Disziplinarvorgesetzte selbst ein Dienstsiegel, so fügt er einen Ab- 
druck davon seiner Erklärung bei und sendet die Erklärung nebst dem sie veran- 
lassenden Ersuchen,- dem Gerichte zu. Führt er kein Dienstsiegel, so übersendet er 
das Ersuchen und seine Erklärung dem nächsten Dienstvorgesetzten, der ein Dienst- 
siegel führt. Dieser fügt Abdruck seines Dienstsiegels bei und übersendet die Er- 
klärung nebst dem Ersuchen dem Gericht. 
Die Erledigung der Ersuchen hat mit tunlichster Beschleunigung zu geschehen. 
  
3. Allgemeine Verfügung des Preuß. Justizministers vom 
31. Oktober 1916 über die vor der Todeserklärung Kriegs- 
verschollener von den Nachweisebureaus einzuholenden Aus- 
künfte. (I#. 291.) 
Nach einer Mitteilung des Zentralnachweisebureaus des Preußischen Kriegs- 
ministeriums unterlassen es die Amtsgerichte vielfach, vor der Todeserklärung 
eines Kriegsverschollenen eine Auskunft des zuständigen Nachweisebureaus ge- 
mäß §* 17 Abs. 2 der Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 
18. April 1916 (Rul. 296; vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Verfügung vom 13. Juni 
1916 — Jll. 129 —) einzuholen. Hierdurch sind bereits Unzuträglichkeilen 
entstanden. Es ist z. B. vorgekommen, daß ein Gericht einen Heeresangehörigen
	        
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