Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Preuß. Verfügung über die Todeserklärung Kriegsverschollener. 149 
für lot erklärt hat, obwohl sich dieser nach den dem Nachweisebureau vorliegenden 
Nachrichten tatsächlich in Gefangenschaft befand. Auch sind Verschollene für tot 
erklärt, deren Tod bereits militärdienstlich festgestellt und dem Nachweisebureau 
gemeldet war. In diesen Fällen wich mehrfach die militärdienstliche Feststellung des 
Todestages von der in dem Ausschlußurteil getroffenen ab, was insbesondere dann 
zu Schwierigleiten geführt hat, wenn der Sterbefall bereits auf Grund der ersten 
Feststellung standesamtlich beurkundet war. 
Statt unmittelbar bei dem zuständigen Nachweisebureau anzufragen, scheinen 
die Amtsgerichte häufig als Unterlagen für das Todeserklärungsverfahren die von 
den Nachweisebureaus den Angehörigen des Verschollenen erteilten Bescheide aus 
früherer, zum Teil sogar weit zurlückliegender Zeit zu benutzen. Zu diesen ein- 
jfachen Bescheiden an die Angehörigen, die stets ohne Beidrückung des Dienst- 
siegels erteilt werden, gehören u. a. die Antworten auf die amtlicherseils zur Ve- 
nutzung für das Publikum bei den Postanstalten vorrätig gehaltenen rosafarbenen 
Postkarten, ferner sonstige schriftliche Mitteilungen über Vermißte, die einen Hin- 
weis an den Anfragenden auf die Möglichkeit der gerichtlichen Todeserklärung ent- 
halten. Außer diesen Benachrichtigungen erteilt das Zentralnachweisebureau des 
Preußischen Kriegsministeriums auch an Privatpersonen Bescheinigungen, soge- 
nannte Vermißtbescheinigungen, die mit dem Dienstsiegel versehen werden. In 
diese werden aber lediglich die militärdienstlichen Meldungen ausgenommen. Auch 
kennzeichnet der Aufdruck: 
„Dient zur Glaubhaftmachung der Kriegsverschollenheit, nicht aber als 
Auskunft im Sinne des § 17 der Bundesratsverordnung vom 18. April 
1916.“ 
ihrc beschränkte Zweckbestimmung hinreichend. 
Für die Auskünfte dagegen, die das Zentralnachweisebureau des Preußischen 
Kriegsministeriums auf Grund von §5 17 Abs. 2 c. a. O. den Gerichten erteilt, werden 
Vordrucke benutzt, die die Uberschrift „Auskunft in Aufgebotssachen zum Zwecke 
der Todeserklärung“" tragen. Diese Auskünfte enthalten das gesamte Verlust- 
nachrichtenmaterial einschließlich der Auslandsnachrichten, Roten-Kreuz-Mittei- 
lungen und Nachrichten aus privater Quelle erschöpfend. Sie sind in der Regel 
auch umfassender als die Mitteilungen der Truppenteile. 
Den Amtzsgerichten wird bei dieser Sachlage empfohlen, vor der Todeser- 
klärung eines Kriegsverschollenen regelmäßig eine Auskunft des zuständigen Nach- 
weisebureaus unmittelbar einzuholen. 
  
4. Allgemeine Verfügung des Preuß. Instizministers vom 
19. September 1916 über die Todeserklärung von kriegs- 
verschollenen Instizbeamten. (IMl. 254.) 
Ist ein preußischer Justizbeamter kriegsverschollen, so hat seine vorgesetzte 
Dienstbehörde, sobald sie nach Anstellung von Ermittelungen (Allgemeine Verfügung 
vom 25. April 1916 — JIMl. S. 85 (4) —- den Antrag auf Todeserklärung für ge- 
rechtfertigt hält, die Vorgänge dem Staatsanwalt (§ 16 der Verordnung vom 
18. April 1916 — Rel. S. 296 —) zu übersenden. 
5. Allgemeine Verfügung des Preuß. Iunstizministers über die 
Bezüge vermißter Beamten vom 25. April 1916. (JMl. 85.) 
I. Der § 3 der Bekanntmachung über die Todeserklärung Kriegsverschollener 
vom 18. April 1916, RGl. S. 296, verkürzt die Lebensvermutung für die Fälle, 
in denen der Verschollene seit einem besonderen Kriegsereignisse vermißt wird, 
an dem er beteiligt war. Hierdurch soll jedoch nichts an den Grundsätzen über Fort-
	        
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