Preuß. Verfügung über die Todeserklärung Kriegsverschollener. 149
für lot erklärt hat, obwohl sich dieser nach den dem Nachweisebureau vorliegenden
Nachrichten tatsächlich in Gefangenschaft befand. Auch sind Verschollene für tot
erklärt, deren Tod bereits militärdienstlich festgestellt und dem Nachweisebureau
gemeldet war. In diesen Fällen wich mehrfach die militärdienstliche Feststellung des
Todestages von der in dem Ausschlußurteil getroffenen ab, was insbesondere dann
zu Schwierigleiten geführt hat, wenn der Sterbefall bereits auf Grund der ersten
Feststellung standesamtlich beurkundet war.
Statt unmittelbar bei dem zuständigen Nachweisebureau anzufragen, scheinen
die Amtsgerichte häufig als Unterlagen für das Todeserklärungsverfahren die von
den Nachweisebureaus den Angehörigen des Verschollenen erteilten Bescheide aus
früherer, zum Teil sogar weit zurlückliegender Zeit zu benutzen. Zu diesen ein-
jfachen Bescheiden an die Angehörigen, die stets ohne Beidrückung des Dienst-
siegels erteilt werden, gehören u. a. die Antworten auf die amtlicherseils zur Ve-
nutzung für das Publikum bei den Postanstalten vorrätig gehaltenen rosafarbenen
Postkarten, ferner sonstige schriftliche Mitteilungen über Vermißte, die einen Hin-
weis an den Anfragenden auf die Möglichkeit der gerichtlichen Todeserklärung ent-
halten. Außer diesen Benachrichtigungen erteilt das Zentralnachweisebureau des
Preußischen Kriegsministeriums auch an Privatpersonen Bescheinigungen, soge-
nannte Vermißtbescheinigungen, die mit dem Dienstsiegel versehen werden. In
diese werden aber lediglich die militärdienstlichen Meldungen ausgenommen. Auch
kennzeichnet der Aufdruck:
„Dient zur Glaubhaftmachung der Kriegsverschollenheit, nicht aber als
Auskunft im Sinne des § 17 der Bundesratsverordnung vom 18. April
1916.“
ihrc beschränkte Zweckbestimmung hinreichend.
Für die Auskünfte dagegen, die das Zentralnachweisebureau des Preußischen
Kriegsministeriums auf Grund von §5 17 Abs. 2 c. a. O. den Gerichten erteilt, werden
Vordrucke benutzt, die die Uberschrift „Auskunft in Aufgebotssachen zum Zwecke
der Todeserklärung“" tragen. Diese Auskünfte enthalten das gesamte Verlust-
nachrichtenmaterial einschließlich der Auslandsnachrichten, Roten-Kreuz-Mittei-
lungen und Nachrichten aus privater Quelle erschöpfend. Sie sind in der Regel
auch umfassender als die Mitteilungen der Truppenteile.
Den Amtzsgerichten wird bei dieser Sachlage empfohlen, vor der Todeser-
klärung eines Kriegsverschollenen regelmäßig eine Auskunft des zuständigen Nach-
weisebureaus unmittelbar einzuholen.
4. Allgemeine Verfügung des Preuß. Instizministers vom
19. September 1916 über die Todeserklärung von kriegs-
verschollenen Instizbeamten. (IMl. 254.)
Ist ein preußischer Justizbeamter kriegsverschollen, so hat seine vorgesetzte
Dienstbehörde, sobald sie nach Anstellung von Ermittelungen (Allgemeine Verfügung
vom 25. April 1916 — JIMl. S. 85 (4) —- den Antrag auf Todeserklärung für ge-
rechtfertigt hält, die Vorgänge dem Staatsanwalt (§ 16 der Verordnung vom
18. April 1916 — Rel. S. 296 —) zu übersenden.
5. Allgemeine Verfügung des Preuß. Iunstizministers über die
Bezüge vermißter Beamten vom 25. April 1916. (JMl. 85.)
I. Der § 3 der Bekanntmachung über die Todeserklärung Kriegsverschollener
vom 18. April 1916, RGl. S. 296, verkürzt die Lebensvermutung für die Fälle,
in denen der Verschollene seit einem besonderen Kriegsereignisse vermißt wird,
an dem er beteiligt war. Hierdurch soll jedoch nichts an den Grundsätzen über Fort-