150 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
zahlung der Bezüge vermißter Beamten an deren Familienangehörige (Nr II
der Grundsätze vom 24. Dezember 1914) geändert werden. Die Einstellung der
Gehalts= usw. Zahlung ist deshalb nicht ohne weiteres lediglich auf Grund der Tal-
sache anzuordnen, daß der Beamte bei einem besonderen Kriegsereignisse vermißt
worden ist. Die vorgesetzte Dienstbehörde hat vielmehr die vorgeschriebenen Er-
mittelungen über den Verbleib des Beamten auch künftig anzustellen. Regelmäßig
wird, sofern nicht die besonderen Umstände des einzelnen Falles etwas anderes
rechtfertigen, für die Zahlung des Gehalts usw. sowie der Gnadenbezüge der Ein-
tritt des Todes des vermißten Beamten nicht zu einem früheren Zeitpunkt anzu-
nehmen sein als auf den letzten Tag des auf das Kriegsereignis folgenden sechsten
Kalendermonats.
II. Wird nachträglich ermittelt, daß der Beamte früher verstorben ist, oder wird
eine gesetzliche Todesvermutung für einen früheren Zeitpunkt begründet und stelle
sich infolgedessen heraus, daß über den Betrag der Hinterbliebenenbezüge hinaus
eine Überhebung statigefunden hat, so ist gemäß Nr. I der Grundsätze vom 24. De-
zember 1914 zu prüfen, ob noch eine Bereicherung vorliegt. Nur wenn dies bejaht
wird und eine Wiedereinziehung möglich ist, aus besonderen Gründen aber eine
Niederschlagung angezeigt erscheint, bedarf es eines Berichts an den Justizminister.
III. Wird die Zahlung des Gehalts gemäß Nr. IIb der Grundsätze vom 24. De-
zember 1914 eingestellt, so sind die Familienangehörigen des Beamten regelmäßig
auch zur Räumung der Dienstwohnung mit Ablauf der Gnadenzeit zu veranlassen.
Solange die Wohnung aber nicht anderweit verwendet werden kann, darf sie den
Angehörigen gegen angemessenes Entgelt vorläufig belassen werden, bis der Tod
des Beamten gewiß ist oder eine gesetzliche Todesvermutung besteht. Als angemessen
kann ein Entgelt angesehen werden, das zu dem Betrage der gesetzlichen Hinter-
bliebenenbezüge in demselben Verhältnisse steht wie der Wohnungsgeldzuschuß
des Beamten zu seinem pensionsfähigen Diensteinkommen.
Soweit die Wohnungen bisher unter anderen Bedingungen belassen sind,
behält es dabei für die Vergangenbeit sein Bewenden. Vom 1. Mai 1916 ab ist eine
Regelung entsprechend Abs. 1 herbeizuführen; eine Räumung ist jedoch ohne Ein-
willigung der Wohnungsinhaber nicht vor dem 1. Juni 1916 zu verlangen.
Begegnet die Räumung oder die anderweite Regelung Schwierigkeiten, so ist
zu berichten. «