Gesetzbetr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. 155
6. Leipz 3. 16 413, Recht 16 200 Nr. 430 (Hamburg II). Die Bek. v. 24. August 1914
gilt für alle Börsentermingeschäfte in Kupfer und macht keine Ausnahme für solche Ge-
schäfte, on denen ein Ausländer beteiligt ist. Dem Klaganspruch steht deshalb auch nicht
entgegen, daß der Bekl. Ausländer ist. Ebensowenig wird die Anwendbarkeit der Bekl.
auf die nach den Hamburger Schlußscheinbedingungen abgeschlossenen Geschäfte in Kupfer
dadurch ausgeschlossen, daß bei solchen Geschäften nach §5 1, 15 der Bedingungen der Ber-
käufer berechtigt ist, bei effektiver Lieserung auch Ware auf einem auswärtigen Lager
(mit Vergütung) anzudienen. Die effektive Lieferung durch Andienung von Lagerscheinen
(& 3, 8 der Bedingungen) ist eben mit der Bek. v. 24. August 1914 weggefallen.
7. LeipzZ. 16 483, 660, OLG. 32 291 (Hamburg III). Da die Geschäfte nicht völlig
kraftlos geworden sind, sondern auch weiterhin rechtliche Folgen äußern sollen, ist auch
die Schiedsgerichtsklausel in Kraft geblieben; ebenso Leipz 16 1264, 2316 (Ham-
burg IV).
8. RG. VII, Gruchots Beilr. 60 1026, Hans G. Z. 16 Hl. 211, JW. 16 1118, Recht
16 464 Nr. 937, Warn E. 16 241 (unter Zurückweisung der Revision gegen das Urteil zu 7).
Das Gesetz v. 4. August 1914 und die B#. haben nicht die Kraftloserklärung und Be-
seitigung der beiressenden Verträge zum Zwecke gehabt, sondern sie haben, wie ihre UÜber-
schrisien ausdrücklich besagen, die vorzeitige „Abwickelung“ dieser Geschäfte im Hinblick auf
die durch den Krieg herbeigeführten Verhältnisse regeln wollen. Die „Abwickelung“ aber
setzt natürlich voraus, daß das vertraglich begründele Schuldverhältnis seine Kraft an sich
nicht verloren hat. Im Einklang damit sieht die Begründung zu dem Gesetze Ange-
sichts des hiernach klar erkennbaren Zweckes und Sinnes der Vorschrift kann cs nur als ein
ungenauer Ausdruck bezeichnet werden, daß die Sache so angesehen werden solle, als sei ein
Vertragsteil gemäß eines ihm zustehenden Rechtes zurülckaetreten“". Gemeint ist nicht
sowohl ein Rücktritt, als vielmehr eine berechtigte vorzeitige Kündigung, deren schuld-
rechtliche Folgen, aber immer auf der Grundlage des Vertrags, besonders geregelt sind.
Der Berrrag bleibt somit dic rechtliche Grundlage des für den einen oder den anderen Teil
erwachsenden Zahlungsanspruchs. Den gesetzgebenden Körperschaften konnte es nicht un-
bekannt sein, daß in den hier in Betracht kommenden Verträgen wohl durchgängig die
Schiedsabrede enthalten ist. Wäre es, wofür innere Gründe nicht ersichtlich sind, die Ab-
sicht gewesen, für den Vertragsanspruch durch das Gesetz v. 4. August 1914 die ursprüng.
liche Schiedsabrede außer Kraft zu setzen, so würde das erkennbar zum Ausdruck ge-
lommen lein.
III. Maßnahmen zur Hreisregelung und zur Bekämpfung des Wuchers.
1. Gesetz, betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung
der Bekanntmachung. Vom 17. Dezember 1914. (Rl. 516.)
Geschichlliche Entwicklung, Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 747—752.
Literatur.
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 1, 746.
Alsberg, Kriegswucherstrasrecht 1916. — Cohn, Zur Sühne der Uberschreitung
der Höchstpreise. DJ Z. 16 683 (Entwurf und Begründung einer neuen BRu., deren
wesentlichster Gedanke die Auferlegung einer Buße zugunsten des Verletzten, bei dessen
Mitschuld zugunsten des RKeiches ist). — Feisenberger, Die Rechtsprechung zum Höchst-
preisgeset. Ru Wirtsch. 16 62. — Kronecker, Die neuen Anderungen des HP., Z3StW.
. 1( . 16 Spibaue B, Höchstpreise und deren Einwirkung auf laufende Verträge. Bay-
fl3. .
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vollständig:
Jur die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des läg-
lichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs= und Futtermittel aller Art, sowie
für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden