156 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegenstände Höchst-
preise festgesetzt werden. —
Im 5 6 wurde durch § 6 der Bek. zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel v. 23. September 1915 (RGl. 603) folgender Abs. 2 eingefügt:
In den Fällen der Nrn. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden,
daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen
ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt werden.
„»Der z 6 hat durch die Bek. v. 23. März 1916 (Rl. 183) eine neue Fassung
erhalten. Diese wird bei 5 6 milgeteilt. —
ü1.
Gegenstand — Allgemeine Bedeutung und Wirkung der Festsetzung von
Höchstpreisen.
I. Gegenstand (Erläuterung 1, 2 in Bd. 1, 752, 753; 2 bis 5 in Bd. 2, 161).
6. RG. IV, Leipz Z. 16 736, Recht 16 240 Nr. 499. „Kleinhandel“ und „Kleinverkauf“
und „Einzelverkauf“ sind in der Regel gleichbedeutende Ausdrücke in den Anordnungen
von Höchstpreisen. Auch die Abgabe von Speisen im Gastwirtschafts betriebe
ist an sich ein Kleinhandel. Die Festsetzung von Höchstpreisen für Brot bezieht sich aber
nicht auf die Verabfolgung von Brotscheiben als Zuspeise in jenem Betriebe.
7. Alsberg a. a. O. 22. Wo der Händler einen gemischten Betrieb in der Weise hat,
daß er einerseits direkt an Berbraucher liefert, andererseits an andere Händler oder Ver-
arbeiter, kommen für das einzelne Geschäft je nachdem die für den Großhandel oder die
für den Kleinhandel geltenden Preise in Betracht. Es liegt hier eine Analogie zu dem Fall
vor, wo ein gemischter Betrieb sich aus Einzelbetrieben zusammensetzt, von denen jeder
besonderen gesetzlichen Vorschriften unterliegl.
8. Alsberg a. a. O. 22. Alle diejenigen Personen — mögen sie dabei in lleinem
oder großem Umfang verfahren — sind aus dem Begriff des Kleinhandels auszuscheiden,
die die Ware verarbeilen und mittelbar oder unmittelbar zu anderen Gegenständen des
täglichen Bedarfs umgestalten. Andererseits ist damit, daß die Preußischen Ausführungs-
bestimmungen eine „unmittelbare“ Abgabe an den Verbraucher verlangen, nicht gesagt,
daß das Dazwischentreten eines Siellvertreters oder Vermittlers unbedingt den Begriff
des Kleinhandels ausschließt. Insbesondere muß es gleichgültig sein, ob der Abnehmer
den Gegenstand nur für seinc persönlichen Bedürfnisse bzw. die Bedürfnisse seiner Haus-
genossen verwertet, oder ob er ihn anderen Personen zuwenden will, — vorausgesettt nur,
daß er nicht den Kauf für sich abschließt, um die Ware weiterzuverkaufen.
9. Alsberg a. a. O. 23. Wenn im Großhandel ein unbestreitbar feststehender
Handelspreis nicht existiert, ist ein Höchstpreis für Kleinhandel nichl unter Zugrundelegung
eines Großhandelspreises zu errechnen; gegen das R. zu vergl. in Bd. 2, 161.
10. RG. II, JW. 16 857, Leipz Z. 16 671, Recht 16 195 Nr. 402, Sächs A. 16 233.
Die Höchstpreise für Getreide gelten ohne Rücksicht auf die Art seiner Verwendbarkeit.
und auf seine etwaige Beschlagnahmefreiheit. Mögen die Höchstpreisfestsetzungen für
Koggen auch in erster Linie Brotgetreide im Auge haben so folgt daraus noch keineswegs,
daß sie für den auf andere Verwendungszwecke gerichteten Handel (zur Bereilung von
Kaffeeersatz oder Spiritus) nicht gelten sollen.
11. RG. I, Recht 16 137 Nr. 242. Die Uberschreitung der von den Kommunal=
verbänden festgesetzten Einheitspreise ist nach den Bestimmungen der Bek. v. 28. Juni 1915
strafbar, nicht als Höchstpreisüberschreitung. Die Festsetzung von Höchstpreisen kann nur
durch den Bundesrat und die zuständigen Staatsbehörden, nichlt durch Kommunalverbände
ersolgen. Deren in zulässiger Weise festgesetzte Einheitspreise dürfen zwar auch nicht
überschritten, aber auch nicht unterschritlen werden und ihre Festsetzung hat nur die Be-