Gesetd betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fasj. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. 81. 157
deutung einer Maßnahme zur Verbrauchsregelung hinsichtlich der Vorräte des Kommunal-
verbandes.
12. Alsberg a. a. O. 21. Zunächst muß die Ware, die sich in dem betreffenden
Bezirk befindet, als der Höchstpreisfestsetzung verfangen angesehen werden. Wo also der
Geschäftsabschluß stattfindet, ist nicht als ausschlaggebend anzusehen. Auch Geschäfts-
abschlüsse, die außerhalb des betreffenden Bezirks getätigt werden, können die Höchstpreis-
sellsetzungen verletzen, die für den Bezirk gelten, in dem sich die geschäftliche Niederlassung
eines der Kontrahenten befindet. Innerhalb dieses betreffenden Bezirks sind aber auch
die eine Höchstpreisfestsetzung nicht beachtenden Geschäftsverhandlungen insoweit für
unzulässig zu erachten, als über eine in einem anderen Bezirk befindliche Ware disponiert
werden soll. Denn auch dadurch wird möglicherweise die Versorgung der Bevölkerung des
von der Höchstpreissestsetzung betrofsenen Bezirks zu angemessenen Preisen vereitelt.
Darüber hinaus wird man aber nicht auch so weit gehen dürfen, daß man dem Käufer
eines Bezirks, für den bestimmte Höchstpreise festgesetzt sind es verwehrt in einem anderen
Bezirk, für den diese Höchstpreise nicht gelten, Waren zu höheren Preisen einzukaufen.
II. Begriff Röchstpreis (zu vgl. Bd. 1, 753).
1. Spitzauer a. a. O. 197. Von den Hoöchstpreisen sind die in zahlreichen Ver-
ordnungen festgesetzten Übernahmehöchstpreise zu unterscheiden. Sie unterstehen nur
dann dem HPW., wenn sie gleichzeilig als Höchstpreise bestimmt sind (dies ist zu bejahen
für die Stroh= und Häcksel BO. v. 8. November 1915 (REGBl. 743), zu verneinen für die
Ol- und Fett VO. v. 8. November 1915 (RG#l. 7365) und die Reis VO. v. 22. April 1915
(Ko#l. 237), zweifelhaft für die Kartoffel VO. v. 28. Oktober 1915 (Röhl. 16 66)).
2. RG. IV, Sächs A. 16 344. Nach der Regelung in der Bek. v. 28. Oktober 1915
(RGBi. 711) werden Höchstpreise i. S. des HPG. nur von den Gemeinden bzw. Kom-
munalverbänden für den Kleinhandel mit Kartoffeln, nicht aber auch vom Reichskanzler
für den Weiterverkauf festgesetzt.
III. Bedeutung der Höchstpreise für das Schuldrecht.
1. Ein wirkung auf laufende Verträge.
(Zu vgl. Bd. 1, 753, s. auch die Bek. v. 11. November 1915, Rhl. 758 in Bd. 2, 176.)
Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 2, 162.
4. Sächs A. 16 397 (Dresden 1). Die auf Grund des HP. erlassenen HPBestim-
mungen können beim Fehlen einer besonders darauf gerichteten Bestimmung die zuvor
durch Vertrog festgelegten höheren Preisvercinbarungen für schwebende aber noch nicht
erfüllte Lieferungsgeschäfte nicht berühren.
5. Spigyauer a. a. O. 197. Eine Rückwirkung von Höchstpreisfestsetzungen auf
lausende Verträge greift, sofern nicht eine Sonderregelung erfolgt ist, nur nach Maßgabe
und innerhalb des Anwendungsgebiets der VO. v. 11. November 1915 (in Bd. 2, 173)
Platz und bleibt auch auf Höchstpreise beschränkt, die auf Grund der dort angeführten
Verordnungen festgesetzt sind.
6. Goldmann, IJW. 16 828. Unter Ablehnung der Ansicht, daß Verträge über
Gegenstände, für die später Höchstpreise festgesetzt werden, nicht mehr erfüllt werden dürfen,
ist anzunehmen, daß solche Verträge, die vorher zu höheren Preisen geschlossen sind, be-
stehen bleiben, wenngleich dadurch Härten für den Käufer, der zu höheren Preisen einge-
kauft hat und nun zu den niedrigeren Höchstpreisen verkaufen muß, entslehen können. In
besonders krassen Fällen dieser Art wird man ihm ein Räcktrittsrecht wegen veränderter
Umstände einräumen oder den Vertrag nach dem Vorbild der Bekanntmachung über über-
mäßige Preissteigerung v. 23. Juli 1915 für nichtig wegen Verstoßes gegen die guten
Sitten erklären können. In den regelmäßigen Fällen aber muß der Käufer den verein-
barten, die Höchstpreise überschreitenden Preis zahlen.